Zu hohe Werbungskosten geltend gemacht
Beantwortet
Fragestellung
Nach einer Anforderung einer AG-Bescheinigung durch das FA habe ich heute festgestellt, dass ich 16 Arbeitstage zu viel geltend gemacht habe. Dies betrifft auch die letzten Jahre in ähnlicher Größenordnung. Ich habe dies nicht vorsätzlich gemacht. Ich bin links blind und habe rechts noch 15 Prozent Sehfähigkeit. Was habe ich zu erwarten? Hilft eine schnelle Selbstanzeige? Wie viele Jahre werden nachgefordert? Was sollte ich beachten? Pro Tag habe ich 6,30 Euro für 21 km geltend gemacht und auch nur die Hinfahrt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
basierend auf Ihren Angaben möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Sie verpflichtet unrichtige Angaben, die zu einer Steuerverkürzung geführt haben anzuzeigen und zu berichtigen.
Die Anzeige des Fehlers hat nach dem Erkennen des Fehlers unverzüglich zu erfolgen, d. h. entsprechend § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird durch die Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen.
Sodann besteht darüber hinaus die Pflicht zur Richtigstellung, d. h., die fehlerhafte Angabe in der Erklärung ist zu berichtigen und die fehlende Angabe ist nachzuholen. Diese Richtigstellung kann zeitgleich mit der Anzeige, sie kann jedoch auch später erfolgen, wenn der Anzeigepflichtige die Angaben nicht sofort machen kann. Die Richtigstellung braucht nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht unverzüglich zu erfolgen. Hier ist dem Anzeigepflichtigen von der Finanzbehörde eine angemessene Frist zu gewähren.
Sie müssen daher so schnell wie möglich dem Finanzamt mitteilen, dass Sie im aktuellen Jahr und den entsprechenden Jahren in der Vergangenheit jeweils zu hohe Fahrtkosten als Werbungskosten angesetzt haben.
Welche Jahre rückwirkend berichtigt werden, hängt unter anderem davon ab, ob für diese Jahre bereits Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO (in der Regel 4 Jahre) eingetreten ist.
Innerhalb der Festsetzungsfrist kann das Finanzamt die Bescheide entweder nach § 164 AO oder § 173 AO ändern. Wenn die Festsetzungsfrist für die entsprechenden Jahre bereits abgelaufen ist kommt ein Änderung nur in Betracht, wenn es entweder eine Ablaufhemmung gibt oder das Finanzamt einen Fall von Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung annimmt. Dann verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 10 bzw. 5 Jahre.
In Ihrem Fall ist, da Sie sicher nicht vorsätzlich gehandelt haben von einer leichtfertigen Steuerverkürzung in geringem Ausmaß auszugehen.
Wenn Sie dem Finanzamt mitteilen, in welchem Jahr Sie versehentlich zu hohe Fahrtkosten angesetzt haben wird das Finanzamt prüfen, ob nur die letzten 4 oder 5 Jahre geändert werden. Sie sollten dabei darlegen, dass Sie aufgrund Ihrer Sehschwäche beim Ausfüllen der Formulare einen Fehler gemacht haben, der Ihnen erst jetzt aufgefallen ist.
Da es sich nur um eine leichtfertige Steuerverkürzung handelt ist keine Strafe zu erwarten. Sie müssen allerdings den Steuervorteil der Vergangenheit zurückzahlen und gemäß § 233 AO auf den zurückzuzahlenden Steuerbetrag 6 % pro Jahr Zinsen an das Finanzamt zahlen.
Ich hoffe meine Ausführungen sind hilfreich für Sie.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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