Änderung Steuerschätzung
Fragestellung
Hallo Experten,
ich habe im Dezember eine Steuerschätzung wegen nicht rechtzeitig abgegebener Steuererklärung 2015 erhalten. Da hier stand dass die korrekte Steuererklärung nachgereicht werden muss habe ich leider keinen Einspruch eingelegt und die Steuererklärung im Februar (leider nach der 4 wöchigen Einspruchsfrist) gemacht und ans Finanzamt übertragen. Ich erhielt ein Schreiben dass die Steuererklärung nicht mehr geändert werden könne weil die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
Muss ich tatsächlich etwa 1800 Euro für nichts zahlen obwohl die korrekte Steuererklärung eine Rückerstattung von über 200 Euro ergäbe oder kann ich noch irgendetwas tun. Ich wäre ja mit einem 0 Summenspiel (200 Euro Verspätungszuschlag festsetzen) einverstanden da es ja mein Verschulden war. Ich hätte ja nur Einspruch innerhalb der Frist einlegen müssen. Aber über 1800 Euro zahlen für nichts ?
Bedanke mich im Voraus für mögliche Tips.
U.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Sie schreiben: "Ich erhielt ein Schreiben dass die Steuererklärung nicht mehr geändert werden könne weil die Einspruchsfrist abgelaufen ist."
Das heißt,
der Einkommensteuerbescheid ist nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen?
Er ist bestandskräftig, somit ohne weiteres nicht änderbar.
Hat das Finanzamt irgendeine Tatsache nicht berücksichtigt, die es hätte berücksichtigen müssen? Hat zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb dazugeschätzt, obwohl das Finanzamt wusste, dass Sie den Gewerbebetrieb schon abgemeldet haben. Oder entsteht die Differenz von EUR 2.000, weil Sie Ihre Werbungskosten nicht ansetzen konnten?
Es gibt zwei evtl. Möglichkeiten:
Als Sie die Einspruchsfrist versäumt haben, waren Sie vielleicht im Krankenhaus oder im Urlaub oder in irgendeiner Weise verhindert, Einspruch einzulegen. Dann könnten Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dies sieht aber laut Ihren Angaben nicht so aus, dass dies bei Ihnen möglich ist.
Die zweite Möglichkeit ist:
Sie stellen einen Antrag auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO:
Die Finanzbehörde hat die Möglichkeit, niedrigere Steuern festzusetzen beziehungsweise einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt zu lassen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 163 AO).
In § 163 AO heißt es: "Steuern können niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden."
Sie müssen in Ihrem Antrag darlegen, dass die Höhe der festgesetzten Steuer unbillig ist.
Sie schreiben: "Muss ich tatsächlich etwa 1800 Euro für nichts zahlen obwohl die korrekte Steuererklärung eine Rückerstattung von über 200 Euro ergäbe. => Differenz der Festsetzung 2.000 EUR...das ist aber eine Billigkeitsentscheidung seitens des Finanzamts, das heißt, die Finanzbehörde kann Ihnen in Ihrem Fall entgegen kommen, muss aber nicht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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Gerne wieder.
vielen Dank für die Antwort. Die Differenz von 2000 Euro kommt von zu hoch geschätzten Mieteinnahmen (Ausgaben wurden nicht berücksichtigt) und von meiner Altersvorsorge sowie Kinderfreibetrag.
Ich hatte die Steuererklärung wie geschrieben nicht abgegeben.
Mir ist auch noch eine Möglichkeit eingefallen. Wenn ich jetzt behaupte die Steuerschätzung sei mir nie zugegangen und ich habe erst bei der Mahnung (vom 2.2.17) bemerkt dass das Finanzamt eine Forderung festgesetzt hat.
Ein nicht zugegangener Bescheid kann doch nicht rechtskräftig werden.
Was halten Sie von dieser Lösung ?
Ich habe übrigens nochmal nachgelesen. Die Schätzung war nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen..
Vielen Dank für eine kurze Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
U. M.
wenn Sie gegenüber dem Finanzamt behaupten würden, der Bescheid ist Ihnen nicht zugegangen, muss Ihnen das Finanzamt in irgendeiner Weise die Zustellung nachweisen.
MfG
J.Klüsener