Zurückliegende Einkommenssteuerklärungen
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Im Jahre 2014 habe ich die Einkommenssteuerarklärungen bis zurück ins Jahr 2008 gemacht. Meine letzte davor liegend Steuerklärung machte ich im Jahr 2000. Kann ich auch für diese Jahre noch eine
Steuerklärung abgeben? Wie ist die Rechtslage?
Mit freundlichen Grüssen
Bernd Benkwitz
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen diese nachfolgend nach den von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten:
Bis wann Ihre Steuererklärung beim Finanzamt spätestens sein muss, hängt davon ab,
ob Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich verpflichtet sind
oder sie freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben und damit zugleich einen Antrag auf die Einkommensteuerveranlagung stellen,
oder eben ob das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordert.
Die Abgabepflicht für Arbeitnehmer ist in § 46 EStG geregelt.
Grundsätzlich gilt:
Wenn Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, haben Sie fünf Monate Zeit für die Abgabe. In der Regel ist der letzte Abgabetermin der 31.05. des Folgejahres. Bearbeitet ein Steuerberater (Lohnsteuerhilfeverein) Ihre Steuererklärung, dann hat er bis zum 31.12. Zeit für die Abgabe. In begründeten Einzelfällen kann die Abgabefrist auf Antrag sogar bis zum 28.02. des übernächsten Jahres verlängert werden.
Steuerzahler, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, können grundsätzlich bis zu sieben Jahre nach Ablauf des Steuerjahrs eine Erklärung beim Finanzamt einreichen. In diesem Fall kann das Finanzamt aber einen Verspätungszuschlag verlangen oder zum Beispiel bei Zahlung Nachzahlungszinsen festsetzen.
Beispiel:
Zur Erstattung überzahlter Einkommensteuer für das Jahr 2007 kann die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2007 bis spätestens 31.12.2014 passieren.
Aus Ihren Angaben nehme ich aber an, dass Sie freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben wollen und auch nicht extra vom Finanzamt aufgefordert worden sind:
Wenn Sie daher freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, muss diese innerhalb der allgemeinen Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren beim zuständigen Finanzamt eingehen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem zum Beispiel der Arbeitslohn bezogen wurde. Bei der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung ist es absolut notwendig, dass Sie die Abgabefrist einhalten. Denn wenn die freiwillige Steuererklärung zu spät beim Finanzamt eintrifft, wars das leider.
Beispiel:
Zur Erstattung überzahlter Lohnsteuer für das Jahr 2010 kann der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2010 bis spätestens 31.12.2014 gestellt werden.
Ihre Einkommensteuererklärung muss allerdings spätestens am 31.12., 24 Uhr, beim Finanzamt sein. Hier ist zu beachten: Es reicht nicht, wenn Sie Ihre Einkommensteuer-erklärung erst am 31.12. losschicken. Sie können aber Ihre Unterlagen auch noch bis 24 Uhr in den Hausbriefkasten Ihres Finanzamts einwerfen.
Danach tritt grundsätzlich die Festsetzungsverjährung ein. Das heißt, das Finanzamt wird die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung voraussichtlich wegen Eintritt der Verjährung ablehnen:
Eingang der Steuererklärung beim Finanzamt nach dem 31.12.2014
bei der Pflichtveranlagung für die Kalenderjahre vor 2008 und
bei Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für die Kalenderjahre vor 2011.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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