Zahlungsforderung
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag und vielen Dank für die Möglichkeit, meine Probleme schriftlich mitteilen zu können.
Habe eine Selbständigkeit als Hausmeister seit 8 Jahren. Bislang gab es mit der Verwaltung und damit auch für meine Bezahlung keine Probleme. Von Anfang an habe ich, nach Absprache mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin, meine Rechnungen als Emailanhang versendet. Auch nach einem Wechsel der zuständigen Sachbearbeiterin gab es hierzu keine Änderung.
Seit Anfang 2017 hat sich in der Verwaltung intern erneut eine Änderung von Zuständigkeiten und Personal ergeben. Meine Rechnungen werden in den letzten Monaten immer später bezahlt. Gründe dafür gibt es nicht – auch der Beirat blockiert angeblich keine meiner Rechnungen bzw. hat zu den Arbeitsberichten irgendwelche negativen Anmerkungen.
Ich bin im Oktober dazu übergegangen in meinen Rechnungen die Zahlungsbedingungshinweise zu ändern. Bislang war es so, dass der Hinweis „innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge rein netto Kasse“ ausreichte. Im Oktober habe ich den Zusatz eingefügt „Der Verzug beginnt mit dem 9.Tag – Verzugszinsen je Verzugstag von 0,1% - zusätzlich wird ab dem 6. Verzugstag eine Schadenspauschale von 40 Euro in Rechnung gestellt (BGB §288 Abs5/1)“
Rechnung für September: Rechnungsdatum 02.10. – Bezahlt am 30.10. ohne der geforderten Schadenpauschale
Rechnung für Oktober: Rechnungsdatum 31.10. – Bezahlt am 23.10. ohne der geforderten Schadenpauschale
Als Antwort habe ich die Äußerungen erhalten, ich soll die Verwaltung mit meinen Verzugsrechnungen verschonen. Und außerdem widerspricht man meinen neuen Zahlungsbedingungen! Außerdem hätte mir ein Mitarbeiter mitgeteilt, dass Rechnungen erst nach Eintreffen der Originalrechnung beglichen werden.
Als weiteres Zeichen für Konfusität möchte ich anführen, dass nun auch nochmals die Septemberrechnung angewiesen wurde! Also von der Verwaltung doppelt bezahlt wurde. Bevor ich diesen Betrag rücküberweise, möchte ich mich bei Ihnen mit nachfolgenden Fragen rückvergewissern
1. Frage: Sind meine Hinweise in den Zahlungsbedingen korrekt bzw. gesetzlich richtig
2. Frage: Ist die Verwaltung verpflichtet meine Ansprüche anzuerkennen bzw. zu respektieren und zu zahlen
3. Frage: Wenn Sie die Fragen 1 + 2 mit JA beantworten können, wie kann ich mein „Recht“ einfordern, ohne eine langwierige Auseinandersetzung und kann ich die Kosten dafür z.B. Ihre Kosten, der Verwaltung anlasten
4. Frage: Darf ich von dem Betrag der oben genannten doppelt bezahlten Rechnung meine Verzugskosten abziehen und meine Forderung damit ausgleichen (möglicherweise inkl. der von Ihnen geforderten Kosten)
5. Frage: Wenn Frage 4 mit NEIN, aber es in Ihren Augen erfolgversprechend wäre, würden/könnten auch Sie ein Mandat dafür annehmen
Ich hoffe auf gute Antworten.
Dass für Ihre Bemühungen – ob nun ein positives Ergebnis oder nicht - ein Betrag fällig wird, ist für mich nachvollziehbar. Sie können mir natürlich im Vorfeld eine Rechnung zukommen lassen (gerne auch per Email), welche ich dann sofort begleichen werde. Ich wäre Ihnen jedoch sehr verbunden, wenn die Rechnungshöhe einen Betrag von 70 Euro nicht übersteigen würde.
Mit freundlichen Grüssen
H.-G. K.
Vlattenstr. 9b, 40223 Düsseldorf, 01577-6425850, H.koeppl@web.de
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
1) Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB kann ausweislich des Gesetzeswortlautes in der Tat zusätzlich zu den Verzugzinsen geltend gemacht werden, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Da die Verwaltung unternehmerisch tätig ist, kann man also diese Kosten geltend machen.
0,1 % Verzugszinsen pro Tag wären auf 365 Tage hochgerechnet 36,5 %. Dies ist leider nicht mit § 288 Abs. 2 BGB vereinbar. Es sind maximal 9 % geschuldet.
Eine vertragliche Vereinbarung iSd § 288 Abs. 3 BGB ist durch einseitige Rechnungsstellung nicht ersichtlich. Vertieft hierzu
BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck "Gemäß § 288 Abs. 3 kann der Gläubiger einen höheren Verzugszins verlangen, wenn ihm dieser aus einem anderen Rechtsgrund zusteht. Da sich in den gesetzlichen Vorschriften höhere Zinssätze nicht finden, bezieht sich Abs. 3 vor allem auf einen vertraglich vereinbarten Zinssatz, der auch im Verzugsfalle maßgebend ist; Zinsvereinbarungen in AGB unterliegen den Schranken der §§ 307, 309 Nr. 5 und 6. Für Darlehensverträge gilt der Vertragszins allerdings – wie dies für das Verbraucherdarlehen in § 497 Abs. 1 angeordnet ist – nur bis zum Zeitpunkt der Fälligstellung des Darlehens (BGHZ 104, 337[341] = NJW 1988, 1967 [1968 f.]; BGH NJW 2000, 1408 [1409]; 2003, 1801). Etwas anderes gilt nur, wenn die Bank mit dem Kreditnehmer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, dass dieser trotz Ablaufs des Kreditvertrags zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Umfang bis auf weiteres berechtigt sein soll; die Bank kann dann weiterhin den Vertragszins verlangen, Überziehungszinsen dagegen nur bei Inanspruchnahme des Kredits über den eingeräumten Kreditrahmen hinaus (BGH NJW 2003, 1801)." |
2) Ja. Die Pauschale wie auch auf das Jahr hochgerechnet 9 % sind zu zahlen. Pro Tag sind dies 0,0246575 ... %. Allerdings sind die Fristen hier sehr eng von Ihnen gesetzt. Die Rechnung muss auch beweisbar sehr zeitnah zur Rechnungserstellung zugegangen sein. Am besten noch am gleichen Tag.
3) Ja, im Verzug sind auch die Anwaltskosten zu erstatten.
4) Ich bejahe die Möglichkeit des Abzuges. Bedenken Sie aber, dass uU aus Verärgerung ihr Vertragspartner Ihnen einfach nach § 621 BGB kündigen wird.
5) Ich sehe momentan noch keine notwendig, mich zu mandatieren. Wenn es aber im Weitern Probleme geben sollte, mache ich das gerne. Sie haben ja meine Kontaktdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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