Schulden Verjährung
Fragestellung
Eine ehemalige Bekannte lud mich zu einem Festival mit Seminar ein.
Fast 2 Jahre später mailt sie mir, daß sie jetzt ihr Geld zurückhaben wolle das ich ihr noch schulden würde. Es war aber eindeutig eine Einladung, wovon sie heute nichts mehr wissen will. Bis zu diesem Zeitpunkt wußte ich gar nicht, dass ich ihr "vermeintlich" etwas schulde. Sie behauptet ich hätte während diesem Mailkontakt eine Rückzahlungszusage gemacht, was nicht stimmt.
Daraufhin habe ich ca 3 3/4 Jahre nichts mehr von ihr gehört, überhaupt nichts.
Vor ein paar Tagen bakam ich nun, aus heiterem Himmel sozusagen, sehr harsche Nachrichten mit der Androhung juristischer Schritte.
Meine Frage nun:
Ist hier nicht die ganze Sache schon verjährt, selbst wenn ich eine Rückzahlungszusage getätigt hätte, was ja gar nicht der Fall ist?...Nach unserem letzten Kontakt vor 3 3/4 Jahren?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Tim Droese, LL.M.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne beantworte ich Ihre Frage anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes.
Maßgeblich für die Beurteilung der Verjährungsfrage ist zunächst die rechtliche Qualifikation der stattgefundenen Einladung.
I.
Zu denken ist, den Vortrag der Gegenseite als richtig unterstellt, dass zwischen Ihnen ein Darlehensvertrag gem. § 488 BGB zustande gekommen ist. Darlehen ist das versprechen des Darlehensgebers einen vereinbarten Geldbetrag gegen Zahlung von Zinsen und Rückzahlung bei Fälligkeit zur Verfügung. Zinsen müssen hierbei nicht zwangsläufig zu zahlen sein. Fälligkeit - maßgeblich für den Beginn der Verjährung - tritt ein, wenn die vereinbarte Laufzeit beendet oder das Darlehen gekündigt wurde oder die Rückzahlung versprochen worden ist. Die Beweislast für das bestehen des Darlehensvertrages trifft den Darlehensgeber.
Demzufolge könnte ein Darlehensvertrag ohne Zinszahlungspflicht und besondere Laufzeit vereinbart worden sein. Mithin würde die Fälligkeit bei Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist eingetreten sein.
Die Verjährung richtet sich nach den § 199 I 1, 195 BGB. Demnach beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und dauert 3 Jahre. Der Anspruch entsteht - wie oben beschrieben - bei Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches. Ihrer Schilderung zu Folge kann dies entweder vor ca 5 1/2 Jahren gewesen sein, falls Sie eine Rückzahlungszusage gegeben haben sollten. Dann ist der Anspruch gemäß oben zitierter Vorschrift Verjährt.
Wird auf den Zeitpunkt vor 3 3/4 Jahren abgestellt ist die Frage, ob der letzte Kontakt und die Rückzahlungsforderung bis zum 31.12.2009 geltend gemacht wurde. Dann ist die Forderung verjährt, sofern keine Hemmungstatbestände (siehe unten) vorliegen. War die letzte Rückzahlungsforderung nach dem 31.12.2009, dann endet die Verjährung am 31.12.2013 um 0.00 Uhr. Wäre also noch nicht verjährt.
Hemmungstatbestände könnten ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch sein, § 203 BGB. Dann würde die Verjährung während der Zeit der Verhandlungen, bis zu deren Abbruch, gehemmt und würde die Verjährung entsprechend nach hinten schieben. Ihrer Schilderung hat dies aber nicht stattgefunden. Die Gegenseite müsste das Vorliegen der Hemmung darlegen und beweisen, was m.E. wohl nicht möglich ist.
DIe Gegenseite kann weiterhin Hemmung gem. § 204 BGB herbeiführen. Vorraussetzung hierfür wäre Klageeinreichung oder Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen Sie. Dann würde die Verjährung nicht am 31.12. 2013 enden (letzte Anspruchstellung nach 31.12.2009), sondern würde erst 6 Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung enden können.
II.
Zu denken wäre auch an eine Schenkung gemäß § 516 BGB. Dies ist die unentgeltliche Zuwendung eines eigenen Vermögensgegenstandes an einen anderen, wobei die Vertragsparteien Einig über die Unentgeltlichkeit der Leistung sein müssen. Ihrem Sachverhalt zu Folge trifft dies wohl zu.
Eine Schenkung kann gemäß §530 BGB nur unter sehr strengen Voraussetzungen Widerrufen werden. Dies sind schwere Verfehlungen gegen den Schenker oder grober Undank. Der Widerruf ist aber Voraussetzung für einen Rückzahlungsanspruch. Hieran scheitert der Anspruch, denn der Widerruf muss erklärt und Ihnen zugegangen und materiell Wirksam sein. Alle Voraussetzungen müssen vom Schenker bewiesen werden und liegen m.E nicht vor.
III.
Zusammenfassend kann Ihrer Sachverhaltsschilderung zufolge m.E. kein Anspruch bewiesen werden.
Die Verjährung richtet sich wie oben beschrieben, falls ein Anspruch bewiesen werden kann, nach oben ausgeführten. M.E. ist aber auch hier von Verjährung auszugehen, da offensichtlich in den jeweiligen Kontakten vor 5 3/4 und 3 3/4 Jahren keine Ansprüche geltend gemacht wurden. Ferner obliegt auch hier die Beweislast der Gegenseite.
IV.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen können Sie gerne die Rückfragefunktion nutzen. Beachten Sie bitte, dass obige Bewertung aufgrund der von Ihnen angegebenen Informationen erfolgt. Hinzufügen, weglassen von Informationen kann zu einer anderen Bewertung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Droese
Rechtsanwalt
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telef. Klärung hat sich soeben erledigt.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüssen
Jürgen Leutz