Offene Forderung verjährt?
Fragestellung
Hallo,
vor einigen Jahren hatte ich ein Konto bei einer Bank und hatte damals einen Dispo, den ich zwar ausgeschöpft, aber nicht zurückgezahlt hatte. Da ich damals noch studiert habe und zu der Zeit einige Rechnungen zu begleichen hatte, ging die Sache leider unter und da nach einigen Briefen vom Rechtsanwalt nichts mehr kam, habe ich die Forderung über die Jahre wieder vergessen. Das Ganze müsste irgendwann zwischen 2011 und 2012 gewesen sein - leider habe ich kein genaueres Datum, weil mir die Briefe nicht mehr vorliegen.
Nun habe ich vor zwei Wochen (also Dezember 2017) erneut ein Schreiben von dem Rechtsanwalt erhalten, das mich zur Zahlung auffordert. Da ich gehört habe, dass Forderungen auch verjähren können, wäre nun meine Frage, ob das in diesem Fall auch zutreffen könnte? Und falls ja, wie müsste ich weiter vorgehen? Es handelt sich übrigens um eine Summe von ca 1300 Euro.
Vielen Dank im Voraus!
K.D.
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Antwort von Rechtsanwalt Holger Traub
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auch bei der Rückzahlungsforderung bzgl. eines Darlehens ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende anzunehmen, vgl. §§ 195, 199 BGB. Allerdings gilt dies nur, wenn für die Rückzahlung des Darlehens ein konkreter Zeitpunkt bestimmt war.
In den Fällen, in welchen ein Zeitpunkt für die Rückzahlung nicht bestimmt worden ist, greift § 488 Abs. 3 S. 1 BGB, wonach die Fälligkeit davon abhängt, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Sofern eine solche Kündigung nicht erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist damit nicht zu laufen. Dispositionskredite wie in Ihrem Fall stellen solche Darlehen dar. D. h. wenn keiner der Parteien den Dispo gekündigt hat, kann dieser fällig gestellt und eingefordert werden.
Haben Sie den Dispokredit als Verbraucher abgeschlossen, gilt darüber hinaus eine Besonderheit bzgl. der Verjährung. Gem. § 497 Abs 3 S. 3 BGB gibt der Gesetzgeber hier eine zehnjährige Hemmung ab Verzugseintritt vor. Dies soll den Banken ermöglichen, bei Nichtrückzahlung des offenen Darlehens nicht sofort einen gerichtlichen Titel erwirken zu müssen, sondern dem Verbraucher und Kunden entsprechende Zeit zur Rückzahlung einräumen zu können.
Es ist daher, auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung und der Annahme eines Verbraucherdarlehensvertrags, nicht von einer Verjährung der Forderung auszugehen. Allerdings können Sie sich hierauf berufen. Die Gegenseite muss dann darlehen, dass die Forderung nicht verjährt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort!
Ich hätte noch eine kurze Rückfrage: Hätte die Bank den Dispo gekündigt (wie gesagt, leider fehlen mir die Unterlagen zu dem Fall), würde die 3jährige Verjährungsfrist dann zutreffen und müsste ich den Anwalt über eine Verjährung "informieren"?
Vielen Dank!
gerne.
Auch wenn Sie gekündigt haben (hierfür müssten Sie im Streitfall ggf. Beweis antreten und Unterlagen vorlegen), gilt der von mir zitierte § 497 Abs 3 S. 3 BGB wenn es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt. Hierdurch wird die Verjährungsfrist auf 10 Jahre "gezogen".
Die Erklärung des Berufens auf die Verjährung ist der Gegenpartei anzuzeigen. Vorsorglich sollten Sie dies tun. Dann können Sie abwarten, wie sich die Gegenseite darauf einlässt und begründet, dass aus deren Sicht keine Verjährung besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-