Nachforderung Bereuungsunterhalt
Fragestellung
Ich habe eine fast dreijährige Tochter, die im Januar 2015 geboren wurde. Mit meiner Ex bin ich nicht verheiratet. Im März 2015 hat sie mich aufgefordert Betreuungsunterhalt zu zahlen und mein Einkommen offen zu legen. Uns war beiden nicht bewusst gewesen, dass auch bei Unverheirateten Unterhalt für die Ex in den ersten drei Jahren anfällt.
Ich habe nach Internetrecherche nach besten Wissen und Gewissen ihren BU -Anspruch berechnet und sie hat die Rechnung und die Höhe akzeptiert. Eine Titulierung ist nicht erfolgt, es ging rein auf Vertrauen.
2016 hat sie dem Jugendamt die Berechnung vorgelegt und es gab keine Beanstandung.
Nun hat sie einen Anwalt den BU prüfen lassen und dieser kommt auf einen deutlich höheren Betrag, der zum Teil auch berechtigt ist, da meine Berechnung leider Fehler hat. Es geht um ca. 500€ mehr monatlich. Für die Zukunft würde ich das auch akzeptieren, doch es soll auch nachgefordert werden bis zurück zum März 2015, also ein erheblicher Betrag. Die Begründung ist, dass ich zu diesem Zeitpunkt aufgefordert wurde mein Einkommen offen zu legen.
Meiner Laienmeinung nach kann bereits bezifferter Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit nicht rückwirkend erhöht werden. BGH, Beschl. v. 07.11.2012 – XII ZB 229/11, DRsp Nr. 2012/23030
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Der BGH entschied, dass § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB es grundsätzlich nicht erlaubt, einen nach dem ursprünglichen Auskunftsbegehren bezifferten Unterhaltsanspruch nachträglich betragsmäßig zu erhöhen.
Gläubiger muss ab Auskunftsbegehren mit Inanspruchnahme rechnen
Zwar berechtige § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB den Unterhaltsgläubiger, von dem Zeitpunkt an Unterhalt für die Vergangenheit zu fordern, zu dem der Verpflichtete zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Ab Zugang des Auskunftsbegehrens werde der Unterhaltspflichtige daher vom Gesetzgeber auch als nicht mehr schutzwürdig angesehen, da er von nun an damit rechnen müsse, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden.
Schutzwürdiges Vertrauen durch bezifferten Anspruch begrenzt
Dies erfahre aber insoweit eine Einschränkung, als der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nur mit einer Inanspruchnahme in der bezifferten Höhe rechnen muss. Es sei denn der Unterhaltsberechtigte habe sich zugleich vorbehalten, den Anspruch ggf. im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen. Ließe man es aber zu, dass der Gläubiger später noch höhere Forderungen für die Vergangenheit wirksam geltend machen kann, würde man dem Schuldner genau das Risiko unkalkulierbar angewachsener Rückstände aufbürden, vor dem ihn § 1613 BGB schützen will, entschied der BGH.
Ist dieses BGH Urteil auf meine Situation anwendbar oder droht mir eine hohe Nachzahlungsforderung?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten kann:
Der von Ihnen zitierte Beschluss des BGH ist auch auf Ihre Konstellation anwendbar. § 1613 BGB, der grundsätzlich zur rückwirkenden Forderung von Unterhaltsansprüchen berechtigt, kommt nicht zur Anwendung, wenn der BU bereits beziffert worden ist. Genau dies ist in Ihrem Fall auch geschehen. Die Forderung ist daher unberechtigt.
Eine Ausnahme gilt es allerdings. Falls sich Ihre Partnerin damals die Forderung eines höheren Unterhalts vorbehalten hat, darf der Anspruch nachträglich erhöht werden. Dies sehe ich in Ihrem Fall aber gemäß Ihrer Schilderung aber nicht so, da Ihre Partnerin bereits die Höhe akzeptiert hätte. Eine weitere Ausnahme läge vor, wenn Sie Ihre Partnerin über die Vermögensverhältnisse arglistig getäuscht hätten. Dafür wäre es aber nicht ausreichend sich bloß verrechnet zu haben, da leicht fahrlässiges Handeln nicht als arglistige Täuschung zählt.
Ich empfehle daher den gegnerischen Anwalt unter Nennung der BGH Entscheidung auf die Rechtslage hinzuweisen. Gerne können Sie mich auch mit diesem Schreiben beauftragen. Ich benötige dafür lediglich eine Kopie des Schreibens an Sie und ggf. eine Vollmacht, falls die Gegenseite diese anzweifelt.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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danke für die gute Nachricht. Wegen des Schreibens komme ich nochmal auf Sie zurück. Wie kann ich Sie dann kontaktieren ?
MfG
G. K.
info@dietrich-legal.de
Oder Sie schicken mir hier direkt eine X-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Mündlich angekündigt will meine Ex auch Kindesunterhalt für das erste Kind, geb. 2013, nachfordern (Zeitraum 2013-2015) da es laut Anwalt rückwirkend betrachtet eine Stufe zu niedrig eingeordnet war.
Auch hier gab es keine Titulierung, ich habe den Unterhalt so ,vermeintlich richtig, vorgeschlagen und bezahlt und meine Ex hat es so akzeptiert.
Ist der BGH Beschluss hier auch anwendbar oder wird Kindesunterhalt anders behandelt ?
Mit freundlichen Grüßen
G. K.
Die Rechtsprechung gilt grundsätzlich für jeden Unterhaltsanspruch, also auch den Kindesunterhalt. Wenn Sie damals jedoch falsche Gehaltsangaben zu Grunde gelegt haben, dürfte der erhöhte Unterhalt nachgefordert werden.
Beim Kindesunterhalt gibt es noch die Besonderheit, dass der Anspruch nicht nach drei Jahren verjährt, sondern die dreijährige Verjährungsfrist erst ab dem 18. Lebensjahr des Kindes beginnt zu laufen. Sollte der Anspruch also für berechtigt gehalten werden (es kommt hier auch auf die Einzelfallumstände an), müssten Sie trotzdem auch für das Jahr 2013 zahlen.
Viele Grüße
Alexander Dietrich