Wie lange besteht die Unterhaltspflicht?
Fragestellung
Generelle Frage zum Thema Unterhaltspflicht:
Mein Sohn, geboren 15.06.1992 hat im März 2012 sein Abitur gemacht und auch gleich zum Sommersemester 2012 im April sein Studium begonnen (Lehramt Gymnasium => Deutsch, Philosophie/Ethik und Bildungswissenschaften). Im Dezember 2017 hat er seine Masterarbeit abgegeben und im Februar 2018 den Bescheid bekommen, dass er bestanden hat (1,7). Damit hat er das erste Staatsexamen. Nun steht das Referendariat an. Er hat sich in Rheinland-Pfalz und den umliegenden Bundesländern beworben und muss nun abwarten, ob er einen Referendariatsplatz zum August 2018 bekommt, oder ob er auf der Warteliste landet.
Meine Frage: Wie lange sind mein Ex-Mann und ich meinem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig? Gehört das Referendariat (15 Monate) noch zur Ausbildung und sind wir in dieser Zeit generell noch unterhaltspflichtig? Er wird während des Referendariats vergütet, da fällt dann auf Grund der Höhe seines Einkommens, das er dann haben wird, kein Unterhalt mehr an. Es geht nur darum, ob diese Zeit generell (z.B. wenn er kein Einkommen beziehen würde) noch zur Ausbildungszeit gehört und ob wir als Eltern somit in dieser Zeit noch rechtlich – abhängig davon welches Einkommen er selbst hat - unterhaltspflichtig sind.
Wie ist es dann in der Wartezeit, bis dass er einen Referendariatsplatz bekommt? Sind wir in dieser Zeit unterhaltspflichtig? (Die Referendariatsplätze sind in dieser Fächerkombination leider rar gesät, bei recht vielen Bewerbern, so dass er wahrscheinlich im ersten Anlauf nicht mit einem Referendariatsplatz rechnen kann.).
Mein Sohn wohnt bei freier Kost und Logis bei mir im Haushalt. Mein Ex Mann zahlt bis dato Unterhalt, ist aber der Meinung, dass seine Unterhaltspflicht mit Abgabe der Masterarbeit – also im Dezember 2017 – geendet wäre. Er hätte ihm noch ein halbes Jahr Überbrückungszeit zu gewähren und will nun ab Juli 2018 nicht mehr zahlen. Aber mein Sohn kann sich ja nicht einfach, wie nach einer "normalen" Ausbildung, eine Arbeitsstelle suchen. Zu seiner Ausbildung als Lehrer ist das Referendariat zwingend erforderlich und er muss sich an die vorgeschriebenen Bewerbungsverfahren für einen Referendariatsplatz bei den jeweiligen ADDs bzw. Bezirksregierungen halten.
Die Frage lautet: Bis zu welchem Zeitpunkt der Ausbildung unseres Sohnes sind wir als Eltern ihm gegenüber rein rechtlich unterhaltspflichtig (abhängig von seinem Einkommen, das wissen wir)?
Mit freundlichen Grüßen
S. Müller
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
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Mit freundlichen Grüssen,
A. Fischer, Rechtsanwalt
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