Trennungsunterhalt ... nachehelicher Unterhalt ... Kostenübernahme
Fragestellung
Sehr geehrter Herr RA Otto,
ich benötige heute einen qualifizierten, fachlichen Rat für mich.
Hier kurz die aktuelle Sachlage, incl. der notwendigen Historie:
Meine Frau (56, Pharma-Manager) und ich (64, Freelancer und
Ex-Journalist) sind seit 1983 verheiratet und leben seit 11/2017
getrennt - meine Frau hat die eheliche Solidargemeinschaft wg.
ihrer Manager-Karriere einseitig verlassen und bewohnt seit dem
01.01.2018 eine separate Wohnung. Der jetzt einvernehmliche
Scheidungsantrag wird mir in den nächsten Tagen zugestellt.
Ich bin seit 1993 Freiberufler und habe später ein Eigenheim mit
sehr vielen Eigenleistungen gebaut - daher gab's die Absprache,
dass ich das Haus ausbaue, die 2 Kinder betreue und 3 Hunde
beaufsichtige sowie die Karriere der Frau mit medizin. Vorträgen,
Kongress-Präsentationen etc. im Marketing-Bereich unterstütze.
Das hatte zur Folge, dass ich wenig od. kein Geld verdient habe,
da meine Noch-Frau gut verdient hatte und es für alle(s) reichte.
Da meine Frau ca. 4.200 Euro netto verdient (und ich seit langer
Zeit nichts), bekomme ich seit 01.03.18 freiwilligen Trennungs-
unterhalt von 900 Euro p.m. Das sind ca.3/7 vom Familien-Netto-
Verdienst - nach Abzug aller gemeinsamen Verbindlichkeiten.
Nun ist das Haus zum 01.11.2018 verkauft, und jeder bekommt
50 Prozent vom Gewinn - also keine Scheidungsmasse mehr.
Um Scheidungs-Kosten zu sparen, möchte meine Frau gern 1
Vereinbarung treffen ... zu folgenden 5 Themen-Komplexen:
1. Trennungsunterhalt bis Scheidung - weiterhin 900 Euro p.m.
2. nachehelicher Unterhalt - weiterhin 900 Euro p.m.
3. Kosten-Rückerstattung an sie - 5.000 Euro
4. beide: hälftige Rückzahlung unseres Barclay-Kredites - 15.000 E
5. ich: Selbst-Zahlung meiner Pkw-/Brillen-/Zahn-Kosten - 25.000 E
Die Beträge in Pkt. 1 und 2 erscheinen mir jedoch sehr niedrig, da
nun keine teuren Hauskredite/keine gemeinsamen Verpflichtungen
mehr zu bedienen sind...auch wenn sich Nettoverdienst ab 01/19
durch Steuerklasse 1 (statt 3) auf ca. 3600 Euro bei ihr reduziert
und ihre Fixkosten bei ca. 750 Euro p.m. liegen (lt. ihrer Aussage)
und sie ca. 500 Euro p.m. für ihre Vorsorge-Mehraufwendungen
zahlen will, um den Verlust bei Versorgungsausgleich aufzufangen.
Die in Pkt. 3 gewünschte Kosten-Rückerstattung bezieht sich auf
Kostenübernahme durch sie für Haus, meine Pkw-/ Handy-Kosten,
meinen geldwerten Vorteil bzgl. meiner Mietersparnis. Den in Pkt. 4
genannten Kredit mit Kreditkarte hat sie unterschrieben und mir in
03/18 die Kredit-Partnerkarte entzogen, gekündigt, allein bedient.
Dabei wurden folgende Fakten nicht gewürdigt:
Ich habe das Haus 10 Monate allein bewohnt, damit ich es 2 Monate
fachmännisch renovieren kann, um einen sehr guten Verkaufspreis
zu erzielen - immerhin 50.000 Euro mehr als die Bankeinwertung.
Zudem habe ich die Helfer- und Material-Kosten teils aus meinem
Trennungsunterhalt beglichen und Maklerkosten i.H.v. 11.745 Euro
gespart. Ich musste mir wegen Verschrottung 1 kleines Auto kaufen
(Dipo und Privat-Kredit: Kosten 12.000 Euro) und benötige seit vielen
Jahren eine Zahnprothese mit Implantaten (12.000 Euro) sowie eine
dringend notwendige Gleitsichtbrille (1.000 Euro). Alles in allem soll
ich "meine" 25.000 Euro selbst bezahlen, trotz gemeinsamen Kontos.
Meine Frau dagegen hat zwar das Geld verdient, aber es dann auch
2017/18 ausgegeben: 5.000 Euro für neue Wohnung und 3.500 Euro
für Zahnsanierung und 3.500 Euro für Fettabsaugen und 1.000 Euro
pro Jahr für Haarverlängerungen und 2.000 Euro für Job-Materialien.
Und sie hat Dienst-Pkw und viele Spesen gehabt (geldwerter Vorteil).
Ich würde gern wissen wollen, wie Sie diese Sachlage beurteilen, wie
ich mich verhalten kann/soll und mich über Ihren fachlichen Rat freuen.
Vielen Dank schon mal im Voraus für Ihre Bemühungen und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
R. W.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zu 1: Trennungsunterhalt:
Bis zur Rechtskraft der Scheidung steht Ihnen grundsätzlich 3/7 des Einkommens Ihrer Frau zu; da Sie selber kein Einkommen haben, also 3/7 von 3.600.-, sind rd. 1.542.- €. Von daher erscheinen die tatsächlich gezahlten 900.- € nicht angemessen. Sie sollten insoweit umgehend nachfordern.
Zu 2: Nachehelicher Unterhalt:
Nach rechtskräftiger Scheidung steht Ihnen nur dann ein Unterhaltsanspruch überhaupt zu, wenn und soweit Sie nicht in der Lage sind, sich selber zu unterhalten. Da Sie aktuell 64 sind, und sich das Scheidungsverfahren noch einige Monate hinziehen wird, kann es sein, dass Sie bei Eintritt der Rechtshängigkeit schon 65 und damit im Rentenalter angekommen sind. Dann stände Ihnen Unterhalt gemäß § 1571 BGB sog. Altersunterhalt zu.
Bei der Berechnung der Höhe ist zu berücksichtigen, dass Sie dann jedoch auch aufgrund des durchzuführenden Versorgungsausgleiches eigenes Einkommen in Form der dann zu erwartenden Rente haben, der auf die Unterhaltspflicht Ihrer Frau Auswirkungen hat.
Solange Ihre Frau arbeitet und Erwerbseinkommen erzielt, steht Ihnen dann grundsätzlkich auch 3/7 zu, jedoch abzüglich der Rente, deren Höhe hier nicht abgeschätzt werden kann. Von daher ist eine vertragliche Regelung, wie von Ihrer Frau gewünscht, für Sie eigentlich nicht zu empfehlen, weil derzeit die Höhe der Rente nicht erkannbar ist, folglich auch nicht abgeschätzt werden kann, ob die angebotenen 900.- € angemessen sind oder nicht. Akzeptabel wäre ggf. eine Modifizierung der Unterhaltsregelung dahin, dass Sie keine festen Zahlenwerte, sondern vielmehr einen nachehelichen Unterhalt vereinbaren,der 3/7 des durchschnittlichen Nettoeinkommens Ihrer Frau,ab Bezug einer Altersrente ½ der ausgezahlten Rente, jeweils abzüglich einer eigenen tatsächlich gezahlten Rente zu erhalten. Wenn Ihre Frau selber in Rente geht, steht Ihnen dann ½ der Rente zu, ebenfalls abzgl. eigener Einkünfte.
Zu 3: Kostenrückerstattung 5.000.- €:
Diese Kosten sind zu einer Zeit entstanden, da Ihre Frau Ihnen offenbar zu geringen Unterhalt gezahlt hat, weil sie ihre beider finanziellen Belastungen getragen und berücksichtigt hat. Das kann nur dann rückwirkend modifiziert werden, wenn sie ihrerseits auch bereit ist, Ihnen rückwirkend die Differenz von 900.- zu 1.542.- € nachzuzahlen bzw. zu verrechnen. Sonst würde sie die Kosten letztlich doppelt zu ihren Gunsten berücksichtigen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass Sie zwar einen Wohnvorteil gehabt haben, in dieser Zeit aber den Wert des Hauses gesteigert haben, was Ihrer Frau durch den erzielten höheren Wert letztlich als Vorteil zugeflossen ist.
Von daher sehe ich keine sachgerechte Begründung für die Forderung Ihrer Frau.
Zu 4: Barkley-Kredit:
Sie sind insoweit lediglich zur Zahlung derjenigen Beträge verpflichtet, die Sie durch die Ehegattenkarte für sich selber und nicht für die eheliche Gemeinschaft ausgegeben haben. Ob das den geforderten Betrag ausmacht, kann ich nicht beurteilen. Eine grundsätzliche gemeinschaftliche Haftung im Innenverhältnis sehe ich nach Ihrer Schilderung jedoch nicht.
Zu 5: Eigene Ausgaben
Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um Anschaffungen, die allein Ihnen zuzurechnen sind. Wenn diese Anschaffungen nach der Trennung erfolgt sind, müssen Sie auch alleine dafür aufkommen, weil Ihnen durch die vollzogene Trennung klar geworden ist, dass die bisherige Handhabung nicht weitergeführt werden kann. Insoweit sehe ich den Vorschlag Ihrer Frau als sachgerecht an.
Zusammenfassend muss gesagt werden, dass die von Ihrer Frau Vereinbarung hinsichtlich des Unterhaltes aktuell nicht risikolos getroffen werden kann. Ggf. sollte die Durchführung des Versorgungsausgleiches abgewartet werden, damit Sie abschätzen können, in welcher Höhe Sie eine Rente dadurch erhalten werden.
Die Absicht Ihrer Frau, durch diese Vereinbarung Kosten zu sparen, geht wegen § 1585c BGB nicht ganz auf, weil Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, zu ihrer Wirksamkeit notariell beurkundet werden müssen, was natürlich auch Kosten verursacht.
Im Zweifel sollten Sie sich im Scheidungsverfahren ebenfalls anwaltlich vertreten lassen und ggf. den nachehelichen Unterhalt als Folgesache einführen, um dort keine Rechtsverluste zu erleiden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen Entscheidungshilfen gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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danke sowohl für Ihre sehr schnellen als auch sehr gut verständlichen Ausführungen in meiner Angelegenheit.
Nun kann ich gem. Ihrer Empfehlung proaktiv handeln.
Gern komm' ich im Bedarfsfall künftig erneut auf Sie zu.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe für heute
mit freundlichen Grüßen
R. W.