steuerliche absetzung von pflegekosten
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 2 Stunden
Fragestellung
guten tag,
im grunde habe ich eine einfache frage, die sie mir wahrscheinlich schnell beantworten können: meine mutter ist dement und benötigt eine 24-std-pflege bei pflegegrad 3.kann ich die pflegekosten, die von mir bezahlt werden, steuerlich geltend machen?
der vertrag mit der pflegedienstfirma ist so gestaltet, daß ich auftraggeber bin und meine mutter die begünstigte.
vielen dank gruß
erwin bauhofferg
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nachfolgend möchte ich Ihre Frage zum Thema der Pflegeaufwendungen für Ihre Mutter beantworten.
Wird ein Angehöriger im Haushalt des Pflegenden betreut, können die laufenden Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Unterhaltsaufwendungen in Form von Geld- oder Sachleistungen, die den laufenden grundlegenden Lebensbedarf sicherstellen sollen (Ernährung, Kleidung, Wohnung, Taschengeld), sind im VZ 2018 bis zur Höhe von 9 000 € jährlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (im Kj. 2017: 8 820 €). Der Höchstbetrag von 9 000 € erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewendeten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ( Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen; Unterhaltsaufwendungen). Die Summe dieser Beträge vermindert sich um eigene Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 € pro Jahr übersteigen. Grundsätzlich ist also auch entscheidend, über welches Einkommen bzw. welche Bezüge Ihre Mutter verfügt. Diese sind im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung nachzuweisen.
Neben den laufenden Unterhaltsaufwendungen können die für den unterhaltspflichtigen Angehörigen bezahlten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Krankheitskosten die zumutbare Belastung übersteigen (H 33.1– 33.4 [Pflegeaufwendungen für Dritte] EStH).
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Ansonsten fragen Sie bitte noch einmal nach.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank! Bei Bedarf gerne wieder!
vielen dank für ihre stellungnahme.
dass die pflegekosten auch als hauhaltsnahe dienstleistungen mit max. 4000 € berücksichtigt werden könnten, haben sie nicht erwähnt. wahrscheinlich deshalb, weil dies nicht die interessantere variante wäre, oder?
beim ansatz der aussergew. belastungen müsste ich wohl auch die renteneikünfte meinermutter in abzug bringen?
spielt es eigentlich auch eine rolle, ob meine mutter noch sonstige ersparnisse hat?
vielen dank für ihre rückmeldiung.
mit freundlichen grüen
erwin bauhoffer
grundsätzlich haben Sie Recht. Die Pflegekosten können Sie auch nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, wenn diese sich nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG ausgewirkt haben (Ansatz also nur noch mit mit der zumutbaren Belastung). Bei der Prüfung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33a EStG muss auch die Rente Ihrer Mutter mit angerechnet werden. Ersparnisse spielen dagegen keine Rolle.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage abschließend beantworten und würde mich über eine positive Bewertung freuen. Zögern Sie aber bitte nicht, wenn Sie eine weitere Frage haben.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
vielen herzlichen dank für ihre promte stellungnahme.
ich habe eine weitere und letzte frage.
sie schreiben:
"Bei der Prüfung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33a EStG muss auch die Rente Ihrer Mutter mit angerechnet werden."
meine frage: gilt dies auch beim ansatz als haushaltsnahe dienstleistungen oder können hier generell 20% der pflegekosten in abzug gebracht werden?
ich bedanke mich für ihre auskunft.
Mit freundlichen grüßen
erwin bauhoffer
jetzt weiss ich (fast) alles.
kann man sich bei künftigen steuerproblemen direkt wieder an sie wenden.
dankeschön!!