Familienrecht Unterhalt
Fragestellung
Guten Tag, ich komme mit der Düsseldorfer Tabelle nicht mehr klar.
Ich habe eine Tochter aus früherer Bezihung . Sie ist 21 Jahre alt, bekommt nächste Woche ein Kind und noch keine Berufsausbildung. Ist bei der Mutter groß geworden, wohnt da aber nicht mehr.
Dann habe ich noch eine Tochter 16 Jahre alt, Mutter verdient voll, Stiefvater auch. Ich darf das Kind seit dem 7 Lebensjahr nicht sehen.
Dann bin ich mit meiner Frau verheiratet. Ab Oktober verdient sie netto 1100. Sie selber hat auch eine Tochter mit in die Ehe gebracht die bereits seit 11 Jahren bei uns im Hause lebt.
Gemeinsam haben wir 2 Söhne einer ist 9 Jahre alt und einer ist 6 Jahre alt.
Ich verdiene netto 1400.
Nun meine Fragen:
Wieviel Unterhalt muss ich zahlen für meine beiden Töchter.
Wieviel Unterhalt muss meien Frau zahlen wenn ihre Tochter ab den nächsten Monat in eine WG zieht um dort weiter zur Schule zu gehen.
Mfg Martin Böckler
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen hier unterscheiden zwischen der volljährigen Tochter und den minderjährigen Kindern, der jüngeren Tochter und Ihren zwei Kindern aus der jetzigen Ehe.
Der Unterhalt für alle drei minderjährigen Kinder ist zunächst zu berechnen, da diese gegenüber der volljährigen Tochter im Rang vorgehen.
An Hand der genannten Eckdaten ergibt sich nachfolgende Berechnung.
Der Bedarf der 16- jährigen Tochter richtet sich nach Ihrem bereinigten Einkommen.
Sie geben dieses mit 1.400,00 € an.
Hiervon sind die berufsbedingten Aufwendungen abzugsfähig. Diese betragen in der Regel 5% des Einkommens, in Ihrem Fall mithin 70,00 €.
Abzüglich der 70,00 € verbleiben daher 1.330,00 €.
Danach berechnet sich der Kindesunterhalt.
Das Einkommen der Mutter ist dabei nicht relevant, da Sie allein barunterhaltspflichtig sind.
Dann ergibt sich folgende Berechnung:
Nach Ihrem Einkommen hat die Einstufung in die Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu erfolgen.
Zahlbetrag für die Tochter wäre allein dansch 370,00 €.
ABER diesen Betrag werden Sie nicht zahlen müssen.
Sie sind auch den beiden Söhnen zum Unterhalt verpflichtet, also drei Kindern.
Ihr Selbstbehalt gegenüber den Kindern beträgt 1.080,00 €.
Alle drei Kinder haben folgenden Anspruch.
Tochter 370,00 €
Söhne 302,00 € je Sohn
insgesamt also 974,00 €.
Sie haben aber nur 250,00 € für Unterhalt zur Verfügung (1.330 - 1.800)
Diese 250,00 € sind nun um Rahmen einer Mangelfallberechnung auf alle drei Kinder zu verteilen.
Es entfallen dann auf die Tochter 94,00 € und auf die Söhne je 78,00 €.
Für die ältere Tochter müssen Sie gar keinen Unterhalt zahlen, weil Sie gar nicht leistungsfähig sind.
Ihre Frau wird bei dem Einkommen in Höhe von 1.100,00 € auch nicht leistungsfähig sein. Abzüglich der Berufspauschale bleiben dieser dann nur 1.045,00 €.
Der Selbstbehalt in Höhe von 1.080,00 € ist auch unterschritten.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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