Wertlose Ausbuchung = Verlustbescheinigung?
Beantwortet von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
im Laufe der Jahre 2010 (erster Kauf 24.09.2010) und 2011 (letzter Kauf 01.06.2011) erwarb ich Aktien der Firma Fair Litigation AG (ISIN CH0032740596; WKN A0MXNY). Dies ist (war) eine Schweizer Firma. Ich erwarb sie über ein deutsches Geldinstitut und mein Depot liegt in Deutschland und läuft in €.
Nach meinen Informationen ist die Firma nach einem Insolvenzverfahren ( wurde als ... i.L. geführt) und anschließender Löschung aus dem Handelsregister nicht mehr existent (Amtsgericht Zug; gelöscht wurde die Firma am 08.02.2012). Leider hat mir mein Geldinstitut die Löschung nicht mitgeteilt. Nach Rücksprache wurde mir gesagt, das ich die Aktien wertlos aus meinem Depot ausbuchen lassen kann.
Wenn ich eine wertlose Ausbuchung meiner Aktien vornehmen lasse, habe ich faktisch einen Verlust erlitten. Hierbei kann ich vom Geldinstitut eine Bescheinigung über eine wertlose Ausbuchung erhalten.
Nun meine Bitte an Sie um Information:
Ist diese Bescheinigung über eine wertlose Ausbuchung gleichzusetzen mit einer Verlustbescheinigung (wie bei einem Aktienverlustgeschäft, welches noch mit einem regulären Verkauf endet), um spätere Gewinne bei anderen Aktien "gegenzurechnen"?
Wäre eine Bescheinigung über "wertlose Ausbuchung" steuer technisch verwertbar bzw. was müsste ich tun, um eine steuer technisch verwertbare Verlustbescheinigung für meinen Fall zu erhalten?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Eine wertlose Ausbuchung durch die Depotbank wird dazu führen, dass Sie den Verlust aus dem Aktiengeschäft nicht steuerlich werden geltend machen können.
§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung eine r Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern i. S. des § 20 Absatz 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Die Sicherungsabtretung ist keine Veräußerung i. S. dieser Vorschrift.
Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Die Ausbuchung stellt ein nicht wirksames steuerliches Ereignis dar.
2. Daher kann ich von einer Ausbuchung nur abraten, um die steuerlich geltend zu machenden Verluste nicht zu verlieren.
3. Besser ist es den Depotposten an ein anderes Depot von dem Ehepartner oder Bekannten gegen eine geringen Wert zu übertragen, um hierdurch den Verlust zu manifestieren. im Anschluss kann dieser Wert dann in dem anderen Depot ausgebucht werden, da der steuerliche Verlust durch die Übertragung bereits eingetreten ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Gerne stehe ich Ihnen bei Nachfragen zu Verfügung.
Viele Grüße
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Die Banken sind vom Gesetzgeber her verpflichtet entsprechende Wertpapiergewinne und -verluste zu erfassen und die anfallenden Einkommenssteuer abzuführen.
Daher werden bei der Depotbank Gewinn- und Verlustverrechnungstöpfe geführt, die es ermöglichen Gewinne und Verluste zu saldieren. Ob dies auch bei einer privaten Depotübertragung funktioniert müssen Sie bei der Bank erfragen. Nach meiner Kenntnis wird dies auch bei einem Depotübertrag umgesetzt, so dass Sie vergleichbar einer Verlustbescheinigung einen Nachweis erhalten und der Verlust bei der Depotbank eingestellt wird. Der Verlust wird realisiert, wenn Sie die Übertragung veranlassen, so dass Sie hier den für Sie besten Zeitpunkt gestalten können.
Viele Grüße
vielen Dank für ihre schnelle und gute Auskunft. Sie haben mir sehr geholfen!