Erlös aus Wohnungsverkauf - Verlust aus CFDs Aktien
Fragestellung
Guten Tag Herr Thomas,
Aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung erziele ich diese Jahr einen Profit in Höhe von 15:000 Euro. Da ich innerhalb der Frist von 10 Jahren verkauft habe, muss 25% Kapitalertragssteuer bezahlen.
So weit so gut. Blöderweise habe ich mit hoch spekulativen CFDs (Aktiengeschäfte) und Aktien Verluste in Höhe von 40.000 Euro bei verschiedenen Brokern einstecken müssen.
Kann ich diesen Verlust, 40.000 Euro aus den CFDs und Aktien gegen meinen Profit aus dem Wohnungsverkauf in Höhe von 15.000 Euro verrechnen?
Mein Verlust wären dann nur 25.000 Euro und den würde ich gerne als Minus mit ins nächste Jahr nehmen wollen, eventuell fahre ich nächstes Jahr wieder Profit mit CFDs und Aktien ein.
Eine Verlustbescheinigung bei der Bank, beantrage ich in diesem Fall nicht, weil ich Verluste im nächste Jahr mit Profit verrechnen möchte, oder?
Viele Grüße
O. G.
Zum Fohlenhof 16
18147 Rostock
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft unterliegt der Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, nicht der Kapitalertragsteuer. Die Versteuerung erfolgt zu Ihrem persönlichen Steuersatz.
Gewinne aus dem privaten Veräußerungsgeschäft können nicht mit Verlusten aus Kapitalvermögen (Aktienverluste) verrechnet werden. Die Verluste aus Kapitalvermögen werden auf Antrag gesondert festgestellt und können mit (zukünftigen) Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind nur mit (zukünftige) Gewinnen aus Aktienveräußerungen zu verrechnen, auch hier wird eine Verlustfeststellung auf Antrag durchgeführt.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Antwort des Experten: Vielen Dank!
Sie benötigen eine Verlustbescheinigung Ihrer Bank. Den Antrag stellen Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung, indem Sie auf dem Hauptvordruck das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ankreuzen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater