Wertpapierverkauf
Fragestellung
Ich halte div. Aktien der Deutschen Bank, welche einerseits vor Einführung der Abgeltungssteuer (in 2008) und andererseits danach gekauft wurden.
In allen Fällen würde eine Veräußerung zu in der Höhe unterschiedlichen Negativergebnissen führen. Wie wären diese Verluste steuerlich zu verstehen? Könnten sie ggf. mit Veräußerungsgewinnen von anderen Wertpapieren, deren Anschaffung ab 2009 liegt, verrechnet werden?
Eine andere Variante sähe ich in der Schenkung an meine beiden Enkel. Könnten diese den Verlust mit in ihr Depot übernehmen und wie würde eine solche Schenkung fiskalisch bei der Depotübertragung bewertet (Schenkungsfreigrenzen)?
***Diese Fragestellungen hatte ich bereits am vergangenen Dienstag an Dr. Rainer Schenk gestellt und dafür € 65,-- per PayPal gezahlt. Man war allerdings mit diesem Betrag nicht einverstanden und forderte insgesamt € 120,--, wofür ich mein grundsätzliches Einverständnis gab. Die Differenz bat ich bei mir abzufordern/freizugeben. Es kam zu keiner offiziellen Mandatseröffnung, um deren Wiederaufnahme ich hiermit unter Anrechnung meines Guthabens bitte. Dieserhalb biete ich heute den Differenzbetrag von € 55,-- zur neuerlichen Aktivierung meiner Anfrage an."
Mit freundlichen Grüßen
H.K. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen zur steuerlichen Behandlung von Wertpapierveräußerungen, die im Geltungszeitraum verschiedener steuerlicher Regelungen erworben wurden wie folgt:
Allgemein:
Die Rechtslage bei der Veräußerung von Wertpapiere hat sich zum 01.01.2009 insofern verändert, dass Veräußerungsgewinne, die nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist nicht mehr steuerfrei sind. Seit diesem Zeitpunkt ist für alle Veräußerungsgewinne eine pauschale Abgeltungssteuer von 25% zu zahlen.
Veräußerung von Aktien, die vor und nach dem 01.01.2009 erworben wurden:
Sie haben laut Ihrer Darlegung derzeit noch Aktien, die vor dem 01.01.2009 von Ihnen erworben wurden. Auf diese Aktien ist die alte Rechtslage anzuwenden. Da mittlerweile mehr als ein Jahr nach Erwerb dieser Aktien vergangen ist, wären entstehende Veräußerungsgewinner steuerfrei. Andererseits sind jedoch entstehende Veräußerungsverluste ebenfalls nicht steuerlich zu berücksichtigen. Eine Veräußerung dieser Aktien hätte für Sie somit keine steuerliche Auswirkung.
Veräußerungsverluste für Aktien, die nach dem 01.01.2009 erworben wurden sind nur mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar (§ 20 Abs. 6 EStG). Sollten also im Jahr der Veräußerung oder in den Folgejahren etwa Veräußerungsgewinne aus Aktien, Dividendengutschriften, Zinsgewinne oder sonstige Kapitalerträge anfallen, könnten Sie die Verluste mit diesen Erträgen verrechnen.
Schenkung der Aktien an Enkelkinder:
Bei der Übertragung der Aktien auf Ihre Enkel würde die sog. Fußstapfentheorie Anwendung finden. Das bedeutet, dass Ihre Enkel hinsichtlich des Kaufzeitpunkts und des Kaufpreises in die Rechtsstellung des Schenkers eintreten würden. Die Folge hiervon wäre, dass die bereits oben beschriebenen steuerlichen Folgen bei einem Verkauf der Aktien auch bei Ihren Enkeln eintreten würden. Verluste aus der Veräußerung der Aktien, die nach dem 01.01.2009 erworben wurden, können sich bei Ihren Enkeln somit steuerlich auswirken.
Die Schenkung der Aktien ist schenkungssteuerrechtlich relevant. Sofern die Eltern Ihrer Enkel (also Ihre Kinder) noch leben, steht Ihren Enkeln ein Freibetrag von 200.000 € zu. Übersteigt der Wert der Schenkung den Freibetrag nicht, fällt keine Schenkungsteuer an. Die Bewertung der Aktien erfolgt mit dem niedrigsten Kurswert zum Schenkungszeitpunkt (§ 11 Abs.1 BewG).
Bezüglich des Freibetrags ist anzumerken, dass dieser Freibetrag über einen Zeitraum von 10 Jahren gilt. Sollten Ihre Enkel von Ihnen innerhalb von 10 Jahren noch weitere Schenkungen erhalten, sind die Werte aller Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums zusammenzurechnen. Übersteigt der Wert aller Schenkungen den anzuwendenden Freibetrag, ist Schenkungsteuer zu zahlen, soweit der Freibetrag überschritten wird.
Ich hoffe Ihnen alle Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Sollten Sie noch Fragen haben, dann scheuen Sie sich bitte nicht auf mich zuzukommen. Die Zufriedenheit meiner Kunden ist mir sehr wichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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Ich bin mit der Beratung voll umfänglich zufrieden.
H.K. G.
Ziehen Sie diesen Auftrag zurück. (Wie auch immer das funktioniert).
Grüße