Gewinne vom Einzelunternehmen in Wertpapiere anlegen
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Dr. Schenk,
Hauptberuflich gehe ich "normal" zur Arbeit (verheiratet/Steuerklasse 3), nebenbei betreibe ich (Einzelunternehmen) einen Onlinehandel mit dem ich auch Gewinne erziele.
Zunächst werden am Jahresende die Gewinne meiner Nebentätigkeit meinem hauptberuflichen Einkommen zugerechnet, diese muß ich dann ganz normal versteueren. Einen Teil davon habe ich bis jetzt privat in Wertpapiere investiert (keine kurzfrisigie Spekulation sondern eine langfristige Investition).
Gewinne aus diesen Wertpapieren (Dividenen oder auch Erlöse aus Verkauf) werden dann durch die Abgeltungssteuer besteuert.
Nun mein Überlegung:
Wenn ich die Gewinne meines Einzelunternehmens im laufenden Geschäftsjahr in Wertpapiere investiere schmälere ich dadurch meinen Gewinn und ich brauche dafür nicht mehr soh viele Steuern zu bezahlen.
Die erhaltenen Dividenden und evtl. Erlöse aus Wertpapierverkäufen werden dann dem Gewinn meiner Frima zugerechnet. Diese könnte ich auch wieder reinvestieren und dadurch den Gewinn wieder schmälern. Ich möchte aber nicht den ganzen Gewinn in Wertpapiere anlegen, einen Teil davon würde ich ganz normal für mich behalten.
Darf man dies so machen und was müsste man dabei beachten?
Mit freundlichen Grüßen,
M. H.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Zunächst ist anzumerken, dass Sie die Möglichkeit haben, Wertpapiere ihrem Betriebsvermögen zuzurechnen. Es obliegt Ihnen, ob Sie im Rahmen Ihres Unternehmens oder rein privat Wertpapiere erwerben. Sie können aber nach Realisierung Ihres Kaufs nicht "nachträglich" in einer Periode, in der Sie Verluste aus dem Verkauf Wertpapieren realisiert haben, die Wertpapiere sich im Privatvermögen befanden und daraufhin und nach dem Realisierung des Verlust dieses Geschäft dem Betrieb zurechnen.
Generell werden auch Wertpapiere der Abgeltungssteuer (25 % + Soli auf diese KapESt) unterworfen, sofern die Kurs-Gewinne bzw. Dividenden und auch z.B. Zinsen aus ihrem Privatvermögen heraus realisiert wurden. Dabei können Sie wiederum zur normalen Besteuerung optieren (Teileinkünfteverfahren), wenn Ihr persönlicher Steuersatz in diesem Jahr und die Steuerwirkung geringer ist als die Abgeltungssteuer. Die Option ist aber nicht generell möglich, sondern nur in bestimmten Fällen. Diese Versteuerungsoptionen haben Sie also nur dann, wenn Sie die Wertpapiere oder auch andere Kapitalanlagen im Privatvermögen halten. In der Regel wird aber wegen der Art der Kapitalanlage eine Option nicht möglich sein.
Sind die Wertpapiere dem Betriebsvermögen zugerechnet (man nennt das auch gewillkürtes Betriebsvermögen), greift die Abgeltungssteuer nicht, sondern Sie versteuern die Erträge mit dem normalen Steuersatz bis hin zum Grenzsteuersatz (0 - 42 %), jedoch nur zu 60 %, d.h. 40 % sind steuerfrei. Das nennt man Teileinkünfteverfahren (seit 2009). Hinzu kommt dann noch die Gewerbesteuer (sofern welche entstehen sollte).Grundsätzlich wird auch bei betrieblichen Kapitalerträgen ein Steuerabzug von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag vorgenommen. Im Unterschied zum privaten Kapitalanleger hat dieser Steuerabzug jedoch keinen abgeltende Wirkung. Die Quellensteuern stellen lediglich Vorauszahlungen auf die im Rahmen der Veranlagung festzusetzende Einkommen dar. Die Steuer für den betrieblichen Anleger steht damit auf der gleicher Stufe mit der Einkommensteuer und ist als Steuer-Vorauszahlung zu werten. Abgerechnet wird zum Schluss, im Rahmen der individuellen Steuerfestsetzung durch das jeweilige Finanzamt.
Sofern Sie der Meinung sein sollten, dass bereits der Erwerb der Wertpapiere und die Zuordnung zum Betrieb den Gewinnmindert, darf ich Sie korrigieren. Der Erwerb führt zu Anschaffungskosten und diese werden "aktiviert". Spätere Verluste oder Gewinne aus der Veräußerung dieser Wertpapiere beeinflussen den Gewinn Ihres Unternehmens. Darüber hinaus sind Sie, für den Fall der Zuordnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen berechtigt, unter bestimmten Konstellationen dann zum jeweiligen Bilanzstichtag "Teilwertabschreibungen" vorzunehmen, wenn es sich um eine "dauernde" Wertminderung handelt (letzteres dürfte eher selten der Fall sein). Wenn Sie Ihren Gewinn verwenden, ist das zunächst generell steuerneutral, auch wenn Sie aus dem Gewinn Wertpapiere kaufen. Erst durch die Wertpapiere indizierte Gewinne, Verluste oder Dividenden entfalten eine steuerliche Wirkung, abhängig, ob sich die Wertpapiere im Betriebsvermögen oder Privatvermögen befinden. Am Ende ist es schwer, eine Empfehlung auszusprechen. Wie so oft, sind die individuellen steuerlichen Verhältnisse maßgeblich. Sinn kann es machen, Wertpapiere im Betriebsvermögen zu halten, wenn man damit den Betrieb finanzieren will (so kann man auch gute Zinskonditionen bei der Bank erreichen, wenn man anstelle des üblichen Kontokorrentkredites einen billigeren Wertpapierkredit bekommt (zur Finanzierung des operativen Geschäfts. Auch macht es Sinn, wenn man Verluste aus Wertpapierverkäufen im Betrieb realisiert, weil dann zumindest 60 % der Verluste verrechnet werden können, was in der Regel im Privatvermögen (mit Ausnahmen) durch die Abgeltungswirkung der Abgeltungssteuer nicht gegeben ist bzw. nur innerhalb der gleichen Einkunftsart (private Veräußerungsgeschäfte).
Sollten Sie Wertpapiere Ihrem Betrieb zuordnen, dann müssen Sie das eindeutig tun und eine Dokumentation Ihres "Widmungswillens" vornehmen (Einbuchen in der laufenden Buchhaltung und nicht erst, wenn das Jahr abgelaufen ist).
Fazit: Sie dürfen das machen, was Sie vorhaben, jedoch beachten Sie bitte hierzu das Pro und Contra und auch die richtige Verfahrensweise zur Dokumentation Ihrer getroffenen Entscheidung.
Ich bedanke mich sehr für den mir erteilten Auftrag und bitte Sie, mir eine Bewertung zu geben. Das wäre sehr nett von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Schenk
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