Steuererklärung im Erbfall
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe ein Depot geerbt,und per unentgeltlicher Übertragung auf ein neu eingerichtetes
Depot mit meinem Namen übertragen.
Meines Wissens muß ich für den Erblasser eine letzte Steuererklärung abgeben,und zusätzlich
eine für mein neues,identisches Depot, für die Zeit nach dem Todestag.
Kann ich diese Steuererklärungen zusammenfassen,das Depot des Erblassers existiert ja nicht
mehr?
Benötige ich hierfür spezielle Dokumente,und wenn ja, woher bekomme ich die?
Ist es richtig,daß diese Wertpapiere bis zum Todestag mit dem persönlichen Steuersatz des Erblassers behandelt werden,danach mit meinem?
Einen Teil dieser Wertpapiere habe ich per entgeltlicher Übertragung zeitgleich weitergereicht.
Diese Papiere hatten Gewinn erzielt, und wurden auf meinem neuen Depot pauschal besteuert.
Die mir verbliebenen Papiere hatten Verluste in gleicher Höhe.
Werden diese Verluste mit den Gewinnen der weiterübertragenen Papiere verrechnet,und
erhalte ich diese Vorabpauschale auf die Gewinne nach der Steuererklärung zurück?
Hätte ich diese Weiterübertragung des Teildepots auch unentgeltlich ausführen können?
mit frdl. Gruß
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihren Auftrag bei yourXpert! Ich möchte Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten.
Die/der Erbe muss für den Erblasser eine Einkommensteuererklärung erstellen, die die Einkünfte bis zum Todestag abbildet. Dies betrifft unter anderem die Kapitalerträge, die bis zum Tod entstanden sind (z.B. Dividendenausschüttungen, Zinserträge, Veräußerungsgewinnw aus dem Verkauf von Wertpapieren). Die notwendigen Bescheinigungen muss das jeweile depotführende Kreditinstitut ausstellen. Für die Erträge nach dem Tod sind dann die Erben zuständig eine Steuererklärung abzugeben. Theoretisch tritt für die Erträge jedoch eine Abgeltungswirkung ein, da das auszahlende Institiut 25% Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag ("Abgeltungssteuer") einbehalten hat. Im Rahmen einer Günstigerprüfung kann jedoch geprüft werden, ob der persönliche Steuersatz unter Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags (801,- Euro je Steuerpfl. p.a.) zu einer günstigeren Besteuerung führt. Das betrifft sowohl der Erblassser als auch den Erben. Zuviel einbehaltene Steuern werden dann zurückerstattet bzw. auf die Einkommensteuer angerechnet. Als Nachweis sind hier ebenfalls Steuerbescheinigungen des Kreditinstituts vorzulegen.
Grundsätzlich muss die abgebende Bank bei Depotübertrag die Anschaffungskosten der aufnehmenden Bank mitteilen. Sofern dieses nicht geschieht, setzt die aufnehmende Bank bei Veräußerung einen pauschalen Gewinn von 30% i.H. des Veräußerungspreises an und behält entsprechend Kapitalertragsteuer ein. Sie können die korrekten Anschaffungskosten gem. § 43a Abs. 2 EStG gegenüber dem Finanzamt nachweisen und zuviel gezahlte Steuern ebenfalls entsprechend zurück erhalten. Nachweise über die korrekten Anschaffungskosten (des Erblassers) sind entsprechend der Steuererklärung beizufügen (z.B. durch Depotauszüge des Erblassers).
Sofern es sich bei den Wertpapieren um Investmentfonds handelt, kann es sich bei der einbehaltenen Steuer auch um die seit 2018 anzuwendende Vorabpauschale handeln, die nach dem Investmentsteuerreformgesetz (InVStRefG) abzuwenden ist. Dabei wird ein Teil der eingetretenen Wertsteigerung schon besteuert und später bei Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Sie können gerne die entsprechenden Belege hochladen, damit ich prüfen kann, ob es sich hierbei um den genannten Fall handelt.
Es wäre grundsätzlich auch ein unentgeltlicher Depotübertrag auf ein eigenes Depot möglich gewesen.
Realisierte Verluste aus Wertpapiergeschäften können Sie (nur) mit realisierten Gewinnen aus Wertpapieren verrechnen. Dies erfolgt entweder dadurch, dass Sie den Verlusttopf beim depotführenden Kreditinstitute "stehen lassen" oder sich eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Die Verlustbescheinigung reichen Sie mit Ihrer Steuererklärung und der Anlage KAP ein. Dann wird der Verlust gesondert festgestellt und mit künftigen Gewinnen verrechnet.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Sonst stellen Sie gerne entsprechende Rückfragen oder laden, wie angeboten, die entsprechenden Belege einmal zwecks Prüfung hoch.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank! Kommen Sie gerne wieder auf mich zu, wenn Sie weitere Fragen haben.
Sind 2 Steuererklaerungen notwendig,oder kann ich den
ganzen Vorgang in meiner StE abbilden?
Eine unentgeltliche Uebertragung auf ein fremdes Depot
geht nicht?
Es sind grundsätzlich 2 Steuererklärungen notwendig, weil die Erträge von 2 verschiedenen Personen erzielt wurden. Letztendlich kommt es natürlich auch auf die Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen an. Wenn der Erblasser insgesamt Einkünfte unter dem Grundfreibetrag erzielt hat (2018: 9.000 Euro), wird keine Steuer anfallen. Es ist aber nicht möglich, die Erträge des Erblassers bei Ihnen anzusetzen.
Eine unentgeltliche Übertragung auf ein fremdes Depot wäre im Rahmen einer Schenkung möglich (gewesen). Hier wäre zu beachten, dass die Schenung grundsätzlich anzeigepflichtig ist und die schenkungsteuerrelevanten Freibeträge nicht überschritten wurden. Gerne kann ich Sie hierzu gesondert beraten. Schöne Grüße!