Verletzung der Mitteilungspflicht Leistungsempfänger
Beantwortet von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe schlicht und ergreifend vergessen dem Arbeitsamt zu melden, dass ich eine Arbeit wieder aufgenommen habe. Der Fehler fiel auf, als ich das Geld bekam. Das Arbeitslosengeld habe ich unverzüglich zurücküberwiesen. Die Arbeit habe ich aufgenommen am 18.08. - verspätet als Beschäftigt gemeldet habe ich mich am 08.10. - also knapp 2 Monate zu spät.
Meine Frage: wie solle ich mich verhalten? Brauche ich einen Anwalt, um ein Schreiben aufzusetzen? Oder sollte ich Reue zeigen, den Fehler eingestehen und den Anhörungsbogen selbst ausfüllen und zurückschicken? Oder was sollte ich schreiben?
Vielen Dank
M.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Soweit Sie sofort das zu viel gezahlte Arbeitslosengeld zurückgezahlt haben, sollte Ihnen nicht allzu viel passieren.
(Straf-)Zinsen sollten nämlich so in kaum messbarer Höhe angefallen sein und einen vorsätzlichen Betrug wird man Ihnen so nicht unterstellen können.
Ansonsten gilt:
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
- Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.
Ein Pflichtverstoß liegt damit vor, aber kein wesentlicher.
Ordnungswidrig handelt jedoch derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eine sozialversicherungsrechtliche Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, was mit einem Bußgeld geahndet werden kann, nicht unbedingt muss, wenn es hier nur um zwei Monate geht, es fahrlässig geschah und Sie insbesondere das sofort zurückgezahlt haben.
Ich würde daher den Anhörungsbogen schnell und wahrheitsgerecht ausfüllen, dann könnte die Behörde von einem solchen Bußgeld absehen. Ich würde mich da einfach kurz entschuldigen und Ihr fahrlässiges Handeln und Ihre sofortige tätige Reue bei dem Entdecken des Fehlers aufzeigen - Sie haben es ja sofort zurückgezahlt.
Eine Leistungsversagung und -kürzung scheidet ja sowieso aus.
Das reicht in der Regel vollkommen aus, weshalb ich einen Anwalt erst einschalten würde, wenn Ihnen ein unverhältnismäßig hohes Bußgeld drohen sollte.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe vor ein paar Tagen nun eine Rückmeldung erhalten und wurde dazu aufgefordert ein Bußgeld in Höhe von 188,5€ (inkl, Gebühr & Auslagen) zu zahlen. Ist die verhältnismäßig vertretbar oder sollte ich Einspruch einlegen? Riskiere ich einen noch höheren Bußgeld sollte mein Einspruch nicht "angenommen" werden?
Vielen für Ihre Antwort im Voraus
Freundliche Grüße
M. Gündel
eine kurze Rückfrage dazu:
Wie hoch war denn Ihre Rückzahlung? Danke für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
die Rückzahlung war 1.294.67€. Im Schreiben heisst es, dass die Höhe des BUßgeldes sich nach der Höhe der überzahlten Leistungen richtet. "In Anebtracht der Gesamtumstände des Einzelfalles wurden Minderungengsgründe im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten berücksichtigt".
Freundliche Grüße
Mara Gündel
vor dem Hintergrund dieser Höhe der Rückzahlung ist das Bußgeld meines Erachtens leider nicht zu hoch angesetzt.
Ich würde es also akzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt