Konflikt Krankenkassenbeiträge Arbeitsamt
Beantwortet
Fragestellung
Zum 30.09 .2015 endete mein Arbeitsverhältnis beim Sana-Konzern mit einem Aufhebungsvertrag. Zum 1.10.2015 meldete ich mich arbeitslos mit dem Ziel einen Gründungszuschuss zu beantragen . Nach dreimonatiger Sperrzeit und abschlägiger Entscheidung, machte ich mich zum 1.1.2016 selbstständig.. Über 2 Jahre später bekam ich den Nachweis eines Leistungsbezuges vom 24.12.015- 1.01.2016 von 56Euro und dass ich bei der TKk pflichtversichert bin. Ich teilte dem Arbeitsamt und der TKK mit , dass ich bei der Allianz privat versichert bin. Nun möchte die TKK keinen Befreiungsbescheid erteilen, weil das Arbeitsamt es versäumte den Fall rechtzeitig zu melden. Meine Frage: Wie verfahre ich jetzt weiter? Besteht denn die Möglichkeit bei zwei Krankenkassen versichert zu sein?
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Fragenstellerin,
auf Basis der Widerspruchsentscheidung haben Sie bislang noch keine Unterlagen an die Arbeitsagentur oder die TK gesendet, die belegen, dass Sie von der Krankenversicherung noch nicht den Befreiungsbescheid vorgelegt haben. Dazu hätten Sie laut Formular Zusatzblatt "Sozialversicherung" 2.2 und auch nach der geltenden Rechtslage aber die Pflicht gehabt. Einen Anspruch auf rückwirkende Befreiung kann man gegen die TK kaum durchsetzen.
Vor allem dann nicht, wenn der Bescheid der TK vom 5.4. selbst nicht gesondert mit Widerspruch angegriffen wurde. Denn dann ist er bestandskräftig.
Allerdings würde ich hier grds. dennoch (!) zur Klage - ohne Anwalt wegen der möglichen Kostenlast - raten. Denn zumindest nach § 48 SGB X ist an sich nur eine "zukünftige Änderung" möglich, keine rückwirkende.
Die Voraussetzungen des § 45 SGB X sehe ich aber hier nicht erfüllt. Sie müssen aber an sich nachweisen, dass sie auf Vertrauensbasis disponiert habe:
"Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann."
Also z.B. in dem Monat das ganze ALG ausgegeben haben etc..
Natürlich hängt das aber auch wein wenig von Ihrer damaligen Vermögenslage ab.
Wegen Abs. (3) : "1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden." sehe ich hier aber im Grundsatz schon gar keine Rücknahmemöglichkeit mehr.
Beachten Sie bitte die Rechtsmittelfristen zur Klageerhebung am Ende des Widerspruchbescheides! Sie können Klage auch erheben, indem Sie selbst die Geschäftsstelle des Sozialgerichts mit allen Unterlagen aufsuchen und dort zusammen mit den Geschäftstellenmitarbeitern zur Niederschrift geben.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -
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