Steuerklassenwahl für Abfindung, bei Bezug ALG I u. Rente
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schenk,
ich bräuchte eine Auskunft bezüglich Steuerklasse.
Situation:
Ich werde ab 01.01.2015 wegen Schließung der Firma nach 36,5 Jahren Betriebszugehörigkeit arbeitslos sein und gehe ab 01.08.2015 in die vorgezogene Rente wegen Schwerbehinderung. Ich bekomme im Januar von der Firma eine Abfindung von 72000 Euro brutto ausbezahlt.
Derzeit habe ich ein Jahreseinkommen von ca. 52000 Euro bei Steuerklasse III, da mein Ehemann selbständiger Künstler ist und wenig Einkünfte hat. Wir haben immer die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer gewählt. Unser derzeitiges Finanzamt ist Mühldorf am Inn.
Ich werde im Jahr 2015 für 7 Monate ALG I beziehen mit 1800 Euro/mtl., ergibt 12600 Euro. Und 5 Monate Rente mit 1800 Euro/mtl., ergibt 9000 Euro.
Das Jahreseinkommen 2015 wird also 21500 Euro sein, plus die 72000 Abfindung.
Nun wurde uns gesagt, dass die Abfindung auf Steuerklasse VI ( so wie bei einer zweiten Lohnsteuerkarte) versteuert wird, da der erste Arbeitgeber die Einkünfte auf die Steuerklasse des gesamten Jahres versteuert. In meinem Fall wäre das Arbeitsamt dann mein erster Arbeitgeber.
Ich werde ab der Rente im August 2015 in Ungarn leben, als alleinigen Wohnsitz. Mein Mann bereits ab Januar.
Damit ist für uns dann das FA Neubrandenburg zuständig, wenn wir die Steuerklärung für 2015 einreichen werden.
Ein Steuerfreibetrag von ca. 16000 Euro für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung würde uns auch dort zustehen, wenn wir nachweisen (z.B. über eine Bestätigung des ungarischen Finanzamtes), dass wir in Ungarn 2015 keine Einkünfte hatten, sondern nur die Einkünfte aus der Rente und ALG I in Deutschland.
Mein Mann wird in Ungarn keine selbständige Künstlertätigkeit mehr ausüben.
Meine Frage nun:
Könnte ich die Steuerklasse VI für die Abfindung umgehen, indem ich beim Arbeitsamt für Januar 2015 fürs ALG die Steuerklasse VI wähle?
So hätte ich für die Abfindung von 72000 Euro (sowie die Inanspruchnahme der 1/5 Regelung) und der günstigsten Steuerklasse III am wenigsten Abzüge. Die Abfindung wäre dann im Januar mein Haupteinkommen.
Ende Januar ziehe ich zu meiner Schwägerin um, weil wir unser Haus verkaufen, und könnte dann bei Finanzamtwechsel ab Februar 2015 auch die Steuerklasse fürs Arbeitslosengeld von Steuerklasse VI auf III ändern. Einmal im Jahr darf ich doch die Steuerklasse wechseln.
Muss das Finanzamt diese Steuerklassenwahl akzeptieren? Oder haben Sie einen Vorschlag, wie ich am besten vorgehen soll, um die Abzüge möglichst gering zu halten.
Dass ich beim Steuerausgleich in 2016 zu viel gezahlte Steuern wieder herausbekommen würde, ist mir bekannt. Ich möchte aber bereits im laufenden Jahr 2015 möglichst viel von meinem Einkommen haben, um unseren Hausverkauf, Umzug und die Auswanderung besser abwickeln zu können.
Für eine möglichst baldige Antwort bedanke ich mich, da ich am 06.12.2014 auf Arbeitsamt gehen möchte, um die Arbeitslosenmeldung zu tätigen.
Mit freundlichen Grüßen
S. R.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte Frau R.,
vielen Dank für Ihre Beratungsanfrage, die ich gerne aufgrund Ihrer Angaben nach den Regeln der Online Plattform beantworte.
Sie können beim "Arbeitsamt" für 2015 dort mit Steuerklasse VI agieren. Dieses Wahlrecht haben Sie. Die Abfindung können Sie dann mit Steuerklasse III (oder IV) abrechnen, wobei III dann Sinn macht, wenn Ihr Mann keine nicht selbständige Tätigkeit ausübt. Durch die Anwendung der 1/5 Regelung und der Steuerklasse III wird der Lohnsteuerabzug entsprechend geringer ausfallen. Bitte beachten Sie aber, dass es im Zuge der Einkommensteuererklärung für 2015, die erst in 2016 abgegeben werden muss, zu Steuernachzahlungen kommen kann, wenn z.B. der Arbeitgeber wegen eines Fehlers zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat oder Sie im Laufe des Jahres 2015 doch weitere Einkünfte haben. Eine entsprechende Rücklage sollten Sie daher bilden. Bedenken Sie aber, dass durch die Steuerklasse VI das Arbeitslosengeld entsprechend niedriger ausfallen wird. Es wäre auch denkbar, dass man die Abfindung auf zwei Jahre verteilt, also einen kleine Teil der Abfindung im Dezember fließen lässt, den Rest dann im Januar. Dann könnte ich ein höheres Arbeitslosengeld ergeben. Ein solche Gestaltung setzt aber a) vorheriges Rechnen und b) die Bereitschaft des Arbeitgebers, dies zu tun, voraus. In Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit im Jahr 2014 wird wohl diese Variante, die ich auch noch prüfen müsste, als Handlungsoption zu verwerfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
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