Vermeidung Sperrfrist ALG 1 durch Abwesenheit zum Termin der Rückmeldung
Fragestellung
Guten Tag Frau Ordemann,
gerne greifew ich wieder auf Ihre ausgezeichnete Beratung zur Vermeidung einer Sperrzeit zum Bezug von ALG 1 zurück.
Derzeitig habe ich mich selbst vom Leistungsbezug für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 31.09.2019 für eine "berufliche Auslandsreise" abgemeldet. Tatsächlich nutze ich diesen Zeitraum zur beruflichen Fortbildung in Indien.
Der Aufhebungsbescheid zu meiner Abmeldung verpflichtet mich zur persönlichen Meldung als Arbeitssuchend bei der Agentur spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses. Bei nicht rechtzeitiger oder grundlos nicht wirksamer Meldung würde eine Sperrzeit eintreten, so der Bescheid. Ein persönliches Erscheinen in diesem Zeitraum ist mir aber vor meiner geplanten Rückkehr aus Indien nicht möglich.
Zur Vermeidung einer Sperrzeit möchte ich daher mit Ihrer Hilfe auf den Bescheid wirksam und fristgerecht bis zum 24.10. antworten.
Kann ich auf meine räumliche Abwesenheit in diesem Zeitraum der Abmeldung und auf mein anschließendes persönliches Erscheinen ab dem 01.04.2019 verweisen? Und wie sollte ich das bitte formulieren?
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
J. D.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
§ 38 SGB III stellt hinsichtlich der Meldepflicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Hier liegt ein Sonderfall vor, da Sie sich nur vorübergehend von dem Leistungsbezug aufgrund einer beruflichen Auslandsreise abgemeldet haben. Die Agentur hat die Regelung des § 38 SGB II insoweit aber analog herangezogen.
2.
Die Durchführungsanweisungen zu § 38 SGB Abs. 1 III sehen in Ziffer 4.1. hinsichtlich der Einhaltung der 3-Monatsfrist vor, dass für den Fall, dass eine persönliche Arbeitssuchendmeldung oder eine Anzeige (telefonisch, schriftlich, online) nach § 38 Abs. 1 SGB III wegen objektiver Gründe nicht rechtzeitig möglich ist, diese spätestens am ersten Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgen muss. Hinderungsgründe liegen z.B. bei urlaubs- bzw. arbeitsbedingten Auslandsaufentahlten vor. Das Vorliegen des Hinderungsgrundes ist durch entsprechende Unterlagen zu belegen.
Ich empfehle daher, gegen den Aufhebungsbescheid Widerspruch einzulegen und zu beantragen, den Bescheid insoweit abzuändern, dass aufgrund einer beruflichen Auslandsreise zu Fortbildungszwecken ausschließlich eine schriftliche Anzeige über die erneute Arbeitssuchendmeldung 3 Monate vor dem beantragten weiteren Bezug von ALG 1 erforderlich ist und dass eine persönliche Arbeitssuchendmeldung erst dann erfolgen muss, wenn Sie sich wieder in Deutschland aufhalten.
Sie sollten dann möglichst auch den genauen Termin angeben, wann Sie wieder in Deutschland sein werden, damit Sie sich dann auch persönlich arbeitssuchend melden können. Der Termin müsste dann spätestens mit dem Tag zusammenfallen, an dem auch der erneute Bezug von ALG erfolgen soll.
In Ihrer Anfrage hatten Sie einmal von einem Datum Ende September 2019 und einmal von dem 01.04.2019 gesprochen. Ich vermute daher, dass Sie sich ab dem 01.10.2019 von dem Bezug des ALG 1 abgemeldet haben, wie dies in dem Bescheid steht, und der weitere Bezug ab dem 01.04.2019 erfolgen soll.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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ich danke Ihnen sehr.
Viele Grüße
J. D.
Ihnen schon einmal eine spannende und schöne Zeit in Indien.
Beste Grüße
Uta Ordemann