Rückmeldung nach der Reha
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Kinder,
ich habe folgendes Problem mit meiner gesetzlichen Krankenkasse, der Siemens Betriebskrankenkasse:
- ich bin seit 1.1.2018 arbeitslos gemeldet mit ALG I
- am 7.3.2018 hatte ich eine Herz-OP
- vom 3.4.2018 bis Dienstag, dem 24.4.2018 war ich in der Reha
* Leistungsbezug durch die Rentenversicherung, ALG I endet mit dem Eintritt in die Reha
* als "arbeitsunfähig" aus der Reha entlassen
- gegen Ende der Reha, d.h. noch in der Reha, bemühte ich mich um einen Termin bei meinem Hausarzt für den 24.4.2018 zur Fortführung der Krankschreibung, aber die Arzthelferin wimmelte mich ab und gab mir einen Termin für Donnertag, dem 26.4.2018, da die Praxis am Mittwoch immer geschlossen ist.
- am 26.4. schreibt mich mein Arzt rückwirkend für den 25.4.2018 krank
Die Krankenkasse wirft mir nur vor, dass ich nicht am Mittwoch, dem 25.4.2018 PERSÖNLICH bei einem Arzt oder Übergangsarzt war und ich hätte damit eine Lücke im Krankheitsverlauf. Ich wäre nun auch nicht mehr Krankenversichert. Entsprechend bin ich auch nicht durch die Agentur für Arbeit versichert.
Die Kundebetreuerin schreibt mir dazu die Mail in der Anlage mit dem Vorschlag zum weiteren Vorgehen.
Ich habe nun einen Termin am Pfingstdienstag um 11:00 um ggf. eine Gesundschreibung zu veranlassen.
Meine Fragen dazu:
1. Ist der Ansatz der Krankenkasse korrekt, dass durch den nicht von mir verschuldeten Verzug mein Anspruch verwirkt ist?
2. Entstehen mir Nachteile, wenn ich den Vorschlag umsetzte und mit einer Gesundschreibung wieder arbeitslos für 1-2 Tage melde?
Danke für Ihre Antwort und Ihr Verständnis für den Zeitdruck
Mit freundlichen Grüßen
R. R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Rechtslage stellt sich nach Prüfung Ihrer Angaben und der vorgelegten Unterlagen wie folgt dar:
Gemäß § 46 SGB V besteht der Anspruch auf Krankengeld bis zu dem Tag, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgte. Es gibt dann noch eine Sonderregelung für Wochenenden.
Das bedeutet, dass der Krankengeldanspruch von vornherein nur bis zu dem Tag besteht, der als letzter Tag der prognostizierten Arbeitsunfähigkeit auf der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt ist.
In Ihrem Fall war der 24. April ein Dienstag, sodass spätestens am 25.04. nach der vorstehend dargestellten gesetzlichen Regelung, da kein Wochenende dazwischen war, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich hätte festgestellt werden müssen.
Es gibt zwar in den Richtlinien der Krankenkassen Regelungen über die Möglichkeiten einer rückwirkenden Krankschreibung. Diese haben aber lediglich arbeitsrechtliche Auswirkungen, da nach überwiegender Auffassung in der juristischen Literatur und Rechtsprechung durch diese Richtlinien der Krankenkassen die gesetzliche Regelung, die ich vorstehend dargestellt habe, nicht ausgehebelt werden kann. Die Regelung ist aus Gründen der Rechtssicherheit vom Gesetzgeber bewusst sehr formalistisch gehalten.
Grundsätzlich ist es also richtig, dass Ihr Krankengeldanspruch am 24. April endete, weil am darauffolgenden Werktag, dem 25. April, keine erneute Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt erfolgte. Es ist in diesem Zusammenhang übrigens unerheblich, ob Sie arbeitsunfähig waren oder nicht, es kommt alleine auf die ärztliche Feststellung an.
Damit entfiel auch Ihre Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, da gerade der Krankengeldanspruch „mitgliedschaftserhaltend erhaltend“ ist. Dies ergibt sich aus § 192 I Nummer 2 SGB V.
Kein Krankengeldanspruch-keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse.
Insofern ist die Rechtsauffassung der Krankenkasse leider grundsätzlich richtig.
Es ist in der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung anerkannt, dass in ganz seltenen Ausnahmefällen eine unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend nachgeholt werden kann. Dabei soll es sich um Fehler handeln, in denen die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein (!) aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Arztes oder der zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung berufenen Personen oder Einrichtung zuzuordnen ist unterbleibt. Diese Ausnahme wird aber sehr restriktiv ausgelegt, sodass ich es nach der von Ihnen abgegebenen Sachverhaltsschilderung für zweifelhaft halte, ob mit einer solchen Augmentation hier erfolgreich vorgegangen werden kann.
Sie müssten also zunächst sehen, wieder versichert zu sein. Dies können Sie natürlich dadurch erreichen, dass Sie sich wieder arbeitslos melden und Leistungen bei der BA beantragen. Allerdings ist in der Tat Voraussetzung hierfür, dass Sie arbeitsfähig sind, da sonst eine Leistungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, nämlich die, dass Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, was nicht der Fall ist, wenn man arbeitsunfähig ist.
Eine „Gesundschreibung“ gibt es entgegen weit verbreiteter Ansicht nicht. Die Arbeitsunfähigkeit endet automatisch dann, wenn das Datum, das auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben ist, abgelaufen ist. Wollen Sie allerdings vorher eine Arbeitsunfähigkeit „aufheben lassen“, ist es natürlich sinnvoll, dies vom Arzt entsprechend bestätigen zu lassen. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf der AU Bescheinigung ist ja nur eine (letztendlich unverbindliche) Prognose, die selbst verständlich auch korrigiert werden kann.
Sie haben meiner Meinung nach gegenwärtig keine Alternative zu dieser Vorgehensweise (abgesehen davon, dass Sie natürlich versuchen können, sich gegen die Auffassung der Krankenkasse zu wehren). Sie verlieren bei dieser Vorgehensweise natürlich die Tage, die sie noch arbeitsunfähig sind, und an denen Sie aus diesem Grund keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.
Sie müssen, damit wieder ein Anspruch auf „Lohnfortzahlung“ besteht, zunächst wieder die Voraussetzung für Arbeitslosengeld erfüllen. Treten diese, wie in Ihrem Fall, während bestehender Arbeitsunfähigkeit ein, muss leider die BA die frühere „Lohnfortzahlung“ nicht fortsetzen.
Übrigens können Sie natürlich auch Alg II beantragen. Das geht auch bei bestehender AU. Auch bei Alg II Bezug sind Sie GKV versichert. Hier sind allein Ihre finanziellen Verhältnisse für den Anspruch maßgeblich.
Es tut mir leid, dass ich keine günstigere Auskunft geben kann.
Ich stehe gerne für Rückfragen zur Verfügung und wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg.
Freundliche Grüße
Michael Kinder
Rechtsanwalt
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