Widerspruch Schwerbehinderung: Setzen Sie Ihr Recht beim Versorgungsamt durch
Ratgeber: Widerspruch Schwerbehinderung: Setzen Sie Ihr Recht beim Versorgungsamt durch
(Lesezeit ca. 10 Minuten)
Sind Sie körperlich oder psychisch eingeschränkt, können Sie beim Versorgungsamt Unterstützung beantragen. Häufig gestaltet es sich jedoch leider als schwierig, die Ihnen zustehende Unterstützung auch zu erhalten.
Lehnt das Versorgungsamt Ihren Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung oder Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Wie Sie dabei vorgehen müssen und was sie sonst bei diesem Thema wissen und beachten sollten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze
- Sind Sie mit der Entscheidung des Versorgungsamtes unzufrieden, können Sie Widerspruch einlegen.
- Die Frist um gegen einen Bescheid vorzugehen beträgt einen Monat.
- Auch nach Fristablauf kann sich ein Widerspruch lohnen, da die Behörde auch über verfristete Widersprüche positiv entscheiden darf.
- Die Behörde muss alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigen, die während des Widerspruchsverfahrens vorliegen.
- Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht in Erwägung ziehen.
Inhaltsverzeichnis
- Wann ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung des Versorgungsamts sinnvoll?
- Wie bereite ich das Widerspruchsverfahren gegen das Versorgungsamt vor?
- Wie kann ich Widerspruch bei Schwerbehinderung erheben?
- Welche Frist gilt?
- Welche Formalia muss ich beachten?
- Muster Widerspruch Schwerbehinderung
- Wie begründe ich den Widerspruch zur Schwerbehinderung?
- Wie mache ich eine psychische Erkrankung erfolgreich als Schwerbehinderung geltend?
- Wie läuft das Verfahren beim Versorgungsamt ab?
- Was kann ich tun, wenn mein Widerspruch wegen Schwerbehinderung abgelehnt wurde?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zum Widerspruch bei Schwerbehinderung
Wann ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung des Versorgungsamts sinnvoll?
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom Versorgungsamt ist in vielen Situationen das erste Mittel um sich zu wehren. Sinnvoll ist der Widerspruch dabei in den verschiedensten Situationen. Vor allem sollten Sie einen Widerspruch in Betracht ziehen, wenn
- das Versorgungsamt Ihnen nur einen zu niedrigen Grad der Behinderung (GdB) bewilligt hat,
- das Versorgungsamt Ihren Grad der Behinderung nicht entsprechend Ihrer Bedürfnisse erhöht,
- Ihren Antrag auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises ablehnt,
- Ihr Merkzeichen nicht bewilligt wurde,
- oder die Entscheidung des Versorgungsamtes aus anderen Gründen aus Ihrer Sicht falsch ist.
Ob es sinnvoll ist Widerspruch zu erheben, hängt immer vom Einzelfall ab. Sind Ihnen aber ähnliche Fälle bekannt, in denen der Bescheid positiv war, kann sich ein Widerspruch lohnen. Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles durch eine*n spezialisiert*e Anwält*in.
Wie bereite ich das Widerspruchsverfahren gegen das Versorgungsamt vor?
Wollen Sie Widerspruch erheben, sollten Sie diesen gründlich vorbereiten. Hierfür sollten Sie zunächst alle Beweise sammeln, die Ihre Sichtweise stützen. Sinnvoll ist es, von Ihrem*Ihrer behandelnden Ärzt*in oder Psycholog*in ein Gutachten erstellen zu lassen, das Ihre Sichtweise stützt. Weiterhin kann der*die Ärzt*in die mögliche Fehleinschätzung des Amtes widerlegen. Dieses hilft Ihnen, genau darzulegen, warum Sie doch einen Anspruch auf die beantragte Leistung haben.
PRAXIS-TIPP:
Das Versorgungsamt muss alle weiteren Untersuchungsergebnisse und Gutachten berücksichtigen, die während des Widerspruchsverfahrens angefertigt werden. Lehnt das Versorgungsamt Ihren Widerspruch ab und hat dabei die neuen Untersuchungsergebnisse nicht berücksichtigt, ist es sinnvoll nochmal nachzuhaken oder Klage vor dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.
Weiterhin lohnt es sich in Erfahrung zu bringen, warum Ihr Antrag abgelehnt wurde. Dafür können Sie einen Antrag auf Akteneinsicht beim Versorgungsamt stellen um nachvollziehen zu können, wieso das Amt Ihren Antrag abgelehnt hat.
Sie wollen möglichst unkompliziert und erfolgreich Einsicht in alle Akten beantragen? Hier können Sie Akteinsicht beantragen lassen.
Wie kann ich Widerspruch bei Schwerbehinderung erheben?
Nachdem Sie den Ablehnungsbescheid des Versorgungsamtes erhalten haben, sollten Sie zunächst damit beginnen, Ihren Widerspruch wie oben beschrieben vorzubereiten. Da das Sammeln von Beweisen, wie etwa die Erstellung eines medizinischen Gutachtens, häufig einige Zeit dauert, können Sie zunächst Widerspruch erheben und die Begründung des Widerspruchs nachreichen, sobald Sie alle notwendigen Informationen beisammen haben.
Welche Frist gilt?
Die Frist um Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom Versorgungsamt zu erheben, beträgt einen Monat. Die Frist beginnt zu laufen, nachdem Sie den Ablehnungsbescheid erhalten haben. Falls dem Bescheid des Versorgungsamts die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, beträgt die Frist um zu widersprechen ein Jahr.
ACHTUNG:
Auch wenn die Frist bereits abgelaufen ist, muss sich die Behörde nicht auf den Fristablauf berufen und kann zu Ihren Gunsten entscheiden. Es lohnt sich daher häufig, trotz eines eventuellen Fristablaufs, Widerspruch zu erheben.
Welche Formalia muss ich beachten?
Der Widerspruch kann grundsätzlich schriftlich und mündlich gegenüber dem Versorgungsamt erklärt werden. Es ist jedoch immer ratsam, den Widerspruch schriftlich und per Einschreiben zu erheben. Nur so können Sie im Streitfall eindeutig die Einhaltung der Frist beweisen. Falls Sie den Widerspruch trotzdem mündlich erheben wollen, sollten Sie sich Ihren Widerspruch vom Versorgungsamt schriftlich bestätigen lassen.
Angaben zur Frist, Form und der genauen Adresse an die Sie Ihren Widerspruch schicken müssen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung, die Ihrem Bescheid beiliegt. Damit Ihr Widerspruch gültig ist, müssen Sie ihn auch unterschreiben.
Muster Widerspruch Schwerbehinderung
Um Ihnen zu helfen, den Widerspruch einzulegen haben wir Ihnen kostenlos und unverbindlich ein Muster erstellt, an dem Sie sich für Ihren Widerspruch orientieren können.
Muster Widerspruch Schwerbehinderung
Wie begründe ich den Widerspruch zur Schwerbehinderung?
Die Begründung ist der wichtigste Teil ihres Widerspruchs. Mit ihm steht und fällt auch die Aussicht auf Erfolg. In die Begründung sollten Sie alle Beweise einfließen lassen, die Sie im Rahmen der Vorbereitung gesammelt haben. Alle Gutachten, Unterlagen und Untersuchungen, die Ihre Sichtweise stützen, sollten Sie auch Ihrem Widerspruch beifügen.
PRAXIS-TIPP:
Spezialisierte Anwält*innen helfen Ihnen, Ihren Widerspruch bestmöglich zu begründen. Nur diese können Ihnen eine auf Ihren konkreten Einzelfall zugeschnittene Beratung bieten und Ihnen mit ihrer Expertise zum Erfolg verhelfen. Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles durch spezialisierte Anwält*innen und ein unverbindliches Beratungsangebot.
Wie mache ich eine psychische Erkrankung erfolgreich als Schwerbehinderung geltend?
Auch psychische Erkrankungen können als Schwerbehinderung anerkannt werden. Leider kommt es häufig zu Problemen, wenn Sie unter einer psychischen Erkrankung leiden und Unterstützung vom Versorgungsamt anfordern.
Hier fehlt es vielfach an Verständnis für die Schwere dieser Krankheiten, was wiederum zu vielen Fehlentscheidungen führt. Aus diesem Grund lohnt sich ein Widerspruch häufig, wenn Sie unter einer psychischen Krankheit leiden und das Versorgungsamt die für Sie notwendige Unterstützung nicht bewilligt.
AUS DER PRAXIS:
Entscheidend bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bei psychischen Krankheiten ist nicht die Diagnose, sondern die Auswirkungen der Krankheit im täglichen Leben. Bei der Begründung Ihres Widerspruches ist es deshalb wichtig, diese genau zu beschreiben und so weit wie möglich zu belegen.
Besonders bei psychischen Erkrankungen lohnt es sich häufig, eine*n spezialisiert*e Anwält*in einzuschalten, welche*r Sie bei Ihrem Widerspruch unterstützt. Vor allem bei der Darstellung der psychischen Krankheit und den Auswirkungen auf das tägliche Leben, können viele Fehler gemacht werden, die zur Ablehnung Ihres Widerspruches führen. Hier kann die Erfahrung von Anwält*innen oder fachkundigen Bekannten helfen, Ihren Widerspruch mit der richtigen Strategie zum Erfolg zu verhelfen. Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.
Wie läuft das Verfahren beim Versorgungsamt ab?
Wenn Sie den Widerspruch erhoben haben, wird das sogenannte Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt. Das Versorgungsamt prüft Ihren Antrag nun erneut. Weiterhin wird das Versorgungsamt auch die Unterlagen prüfen, die Sie Ihrem Widerspruch beigefügt haben. Im Rahmen dieser zweiten Prüfung kann das Versorgungsamt auch selbst erneute Untersuchungen - etwa durch den versorgungsärztlichen Dienst - anordnen.
Für die Prüfung Ihres Widerspruchs hat die Behörde nun drei Monate Zeit. Hält sie diese Frist nicht ein, können Sie eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben.
GUT ZU WISSEN:
Eine Untätigkeitsklage können Sie ebenfalls erheben, wenn das Versorgungsamt nicht innerhalb von sechs Monaten auf Ihren Antrag zur Anerkennung einer Schwerbehinderung reagiert.
Kommt das Versorgungsamt zu dem Schluss, dass Ihr Widerspruch gerechtfertigt ist, wird es den Bescheid ändern und Ihnen nun die geforderte Unterstützung zubilligen. Dies wird als dem „Widerspruch abhelfen“ bezeichnet. Falls das Versorgungsamt im Rahmen dieser zweiten Untersuchung jedoch zu dem Schluss kommt, dass Ihr Widerspruch ungerechtfertigt ist, wird der Widerspruchsausschuss eingeschaltet. Dieser prüft ein weiteres Mal Ihren Fall und sichtet alle Unterlagen, die ihm zur Verfügung stehen. Lehnt dieser Ihren Anspruch ebenfalls ab, wird Ihr Widerspruch nun abgelehnt. In diesem Fall erhalten sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid, in dem aufgeführt ist, warum Ihr Widerspruch abgelehnt wurde. Dies müssen Sie jedoch nicht einfach hinnehmen. Scheitert Ihr Widerspruch, können Sie Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben.
Was kann ich tun, wenn mein Widerspruch wegen Schwerbehinderung abgelehnt wurde?
Hat das Versorgungsamt Ihren Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats bei dem zuständigen Sozialgericht Klage erheben, um an die notwendigen Hilfeleistungen zu kommen. Zwar besteht vor Sozialgerichten kein Anwaltszwang, jedoch ist die Vertretung durch eine*n spezialisierte*n Rechtsanwält*in dringend angeraten, da diese*r die Erfolgsaussichten einer Klage gegen den GdB am besten einschätzen kann.
RECHTS-TIPP:
Solange das Widerspruchsverfahren noch läuft, muss das Versorgungsamt alle neuen Informationen wie Untersuchungsergebnisse und ärztliche Einschätzungen berücksichtigen. Hat es dies bei seiner Entscheidung nicht getan, können Sie Klage erheben.
Das Klageverfahren kostet Sie nichts. Gerichtsgebühren sowie die Kosten für die Einholung von Befundberichten und Gutachten trägt der Staat, auch wenn Sie das Verfahren verlieren. Lediglich die Anwaltskosten muss der*die Antragsteller*in in diesem Falle selber tragen, sofern welche angefallen sind.
Gewinnen Sie den Prozess, werden diese ebenfalls vom Staat getragen. Das Gericht wird nun alle verfügbaren Informationen, Befunde und Unterlagen erneut prüfen. Die behandelnden Ärzte werden dabei als Zeugen zur Stellungnahme aufgefordert. Hält das Gericht dies für notwendig, wird ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, um Ihre Schwerbehinderung zu beurteilen.
PRAXIS-TIPP:
Sollten Sie mit dem Ergebnis dieses medizinischen Gutachtens nicht einverstanden sein, haben Sie gemäß § 109 SGG (Sozialgerichtsgesetz) das Recht ein weiteres Gutachten zu verlangen. In diesem Fall müssen Sie jedoch zunächst die Kosten tragen.
Nachdem dies geschehen ist, wird das Gericht ein Urteil fällen und entscheiden, ob die beantragten Hilfen Ihnen zustehen oder nicht. Entscheidend hierbei ist Ihr Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Lehnt auch das Gericht die von Ihnen geforderte Unterstützung ab, können Sie dagegen in Berufung gehen.
Weitere Informationen zum Thema Klage erheben finden Sie in unserem Ratgeber Klage einreichen & Rechte durchsetzen.
Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zum Widerspruch bei Schwerbehinderung
Erhält man einen Ablehnungsbescheid vom Versorgungsamt, gibt es noch keinen Grund den Kopf in den Sand zu stecken. Durch das Widerspruchsverfahren oder das sich gegebenenfalls anschließende Klageverfahren können Sie immer noch an die notwendige Unterstützung kommen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, sollten Sie jedoch eine*n spezialisiert*e Anwält*in einschalten. Damit steigen Ihre Chancen beträchtlich.
Ein*e Anwält*in berät Sie bei der bestmöglichen Vorgehensweise und vertritt Ihre Interessen vor Gericht. Durch seine*ihre langjährige Erfahrung und Expertise im Umgang mit dem Versorgungsamt kann er*sie für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielen und Erfolgsaussichten einer Klage gegen den GdB abwägen. Bei uns finden Sie viele spezialisierte Anwält*innen und die Ersteinschätzung Ihres Falles ist beim Testsieger yourXpert.de immer kostenlos.
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Häufige Fragen
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Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
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Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
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