Steuerklassenwahl bei Elternzeit
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bekommen demnächst Nachwuchs und hätten gerne eine Beratung zur Steuerklassenwahl während der Elternzeit, da wir insbesondere das Elterngeld in seiner Höhe nicht genau einschätzen können. Meine Kollegen hatten mich gewarnt, dass es zu einer größeren Nachzahlung kommt, wenn ich die Steuerklasse 3 wähle während meine Frau kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
Meine Frau würde 12 Monate zu Hause bleiben.
Ihr Bruttoverdienst in den letzten 12 Monaten vor der Elternzeit betrug jeweils 3200€.
Ich selbst habe 2 Einkommen das monatliche Brutto beträgt 2575€ und 1745€.
Unsere Fragen wären:
1) Mit wie viel Elterngeld können wir rechnen?
2) Welche Steuerklassenkombination wäre für uns sinnvoll?
Mit freundlichen Grüßen
H. U.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage. Gerne kann ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1. Wahl der optimalen Steuerklasse:
Bitte beachten Sie, dass die Wahl einer anderen Steuerklasse keine Auswirkungen darauf hat wie viel Steuern Sie insgesamt zahlen müssen. Durch die Wahl einer anderen Steuerklasse kann lediglich beinflusst werden wie viel Lohnsteuer während eines Jahres von Ihrem Bruttogehalt abgezogen wird. So können Sie Ihr Nettogehalt dahingehend optimieren, dass Sie bereits während eines Jahres mehr Geld durch einen geringeren Steuerabzug zur Verfügung zu haben, statt erst nach ablauf eines Jahres eine Steuererstattung vom Finanzamt zu erhalten.
Bei Ihren Angaben zu Ihrem Gehalt gehe ich davon aus, dass es sich bei allen Tätigkeiten um Tätigkeiten als Arbeitnehmer handelt, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Zudem gehe ich davon aus, dass Ihr Kind zu Mitte des Jahres zur Welt kommen wird. Unter dieser Annahme würde sich bei einem Steuerklassenwechsel im Juli dieses Jahres von IV:IV zu III:V für Sie tatsächlich eine Steuernachzahlung von etwa 2.500 € ergeben. Es wäre daher nicht vorteilhaft im Jahr 2018 Ihre Steuerklasse auf in Klasse III zuwechseln.
2. Das Elterngeld wird am Nettoeinkommen der letzte 12 Monate vor Geburt eines Kindes berechnet. Bis zu einem Nettoeinkommen von 1200 € beträgt das Elterngeld 67 % des Nettoeinommens. Für Beträge über dieser Grenze wird der Elterngeldsatz schrittweise geringer.
Im Fall Ihrer Frau beträgt deren Netto bei Annahme der Steuerklasse 4 nach meiner Berechnung monatlich 1998,00 €. Der monatliche Elterngeldanspruch würde sich somit lt. Bundesfamilienministerium auf 1244,00 € belaufen.
Bitte beachten Sie noch, dass auch Sie als Vater Anspruch auf Elterngeld haben können.
Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Steuerklassen?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Antwort des Experten: Herzlichen Dank für Ihre Bewertung!
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater