steuerklasse ändern, splitting oder weiterhin gemeinsame Veranlagung
Fragestellung
Hallo!
ich bin verheiratet und zusammenlebend mit 2 Kindern. wir erhalten Kindergeld.bisher sind wir zusammenveranlagt. wohnhaft in berlin
mein mann ist selbständiger gewerbetreibender mit einem netto einkommen von ca 35-38.000 /jahr.
ich bin angestellte Krankenschwester in teilzeit und habe Steuerklasse 5.
das heisst ich habe abgaben von fast 45%.
ich überlege die Steuerklasse zu wechseln , habe aber bedenken ob wir dadurch deutlich mehr Einkommensteuer bezahlen müssen.
würde sich in unserem fall ein Ehegattensplitting lohnen?
vielen dank
beatrice kiefer
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Wahl der Steuerklassen wirkt sich zunächst nur auf den Lohnsteuereinbehalt des Arbeitgebers aus. Die Höhe der Steuer insgesamt wird im Rahmen der Veranlagung nach Abgabe der Jahreseinkommensteuererklärung festgesetzt. Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lonsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet.
Praktisch bedeutet dies, dass Sie bei Steuerklasse V relativ viel Abzüge monatlich haben, aber dafür eine höhere Erstattung oder niedrigere Nachzahlung am Jahresende zu erwarten haben. Wenn Sie stattdessen lieber monatlich ein höheres Netto haben wollen, sollten Sie in die Steueklasse III wechseln. Allerdings kann das Finanzamt durch Festsetzung von Vorauszahlungen den so entstehenden Vorteil wieder abschöpfen.
In der Gesamtsumme bleibt bei Abgabe einer Steuererklärung die Steuerbelastung auf den Cent genau gleich, egal welche Steuerklasse Sie gewählt haben.
Das Ehegattensplitting können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen oder auch sich einzeln veranlagen lassen, unabhängig von der Steuerklasse. Sie könnten also zunächst die Splittingsteuerklasse III/V wählen, in der Steuererklärung dann jedoch Einzelveranlagung beantragen. Ehegattensplitting ist allerdings in den allermeisten Fällen deutlich vorteilhaft.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank!