Abfindung - Verschiebung des Anspruches auf das ALG
Fragestellung
Betriebsbedingte Kündigung zum 31. Januar 2017. Hier die Eckdaten:
betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2017, eine Abfindung gemäss Sozialplan wird in Höhe von 233.000 Euro brutto mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also Januar 2017, gezahlt. (Steuerklasse 3, 2.5 Kinder auf meiner Steuerkarte, verheiratet, Jahresverdienst 95.000 Euro brutto, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Kirchensteuerpflicht, keine Freibeträge auf der Steuerkarte. Bei der Abfindung wird die Fünftelregelung definitiv angewandt werden.
Wie hoch ist die Nettoabfindung in etwa (also mit der Fünftelregelung)? Ich werde in 2017 keine weitere Beschäftigung aufnehmen.
Wie hoch wird die Steuernachzahlung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung (Einzelveranlagung wird beabsichtigt), sofern ich im Jahr 2017 für die Zeit vom Februar bis Dezember meinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld nehmen sollte. Mein Arbeitslosengeld wird 2500 Euro betragen (auf Basis Steuerklasse 3 und Kinder). Keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen oder Werbungskosten.
Sofern ich meinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld um ein Jahr nach hinten verschiebe, also ab Januar 2018 in Anspruch nehmen sollte und in 2018 jedoch mein Mann die Steuerklasse 3 nehmen wird, würde dennoch mein Arbeitslosengeld auf Basis der Steuerklasse 3 (also die jetzige Steuerklasse) berechnet werden oder würde sich die Höhe des Arbeitslosengeldes durch die Verschiebung in 2018 ändern?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Nettoabfindung würde 199.850,00 € betragen, wenn Sie in 2017 keine weiteren Einkünfte als das Januar Gehalt erzielen. Dies sollte dem Arbeitgeber auch ausdrücklich mitgeteilt werden. Weil sonst dieser ggf. von dem bisherigen lfd. Jahresbrutto ausgehen wird.
Dann könnte bei einem berücksichtigten lfd. Jahresbrutto i.H. v. 95.000 € die Abfindung nur noch Netto 133.119 € betragen.
Die Einkommensteuernachzahlung beträgt bei der Versteuerung nach Grundtarif 47.674 €. Die Berechnung habe ich hochgeladen.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist abhängig von dem Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Wenn jedoch eine Entlassungsentschädigung gezahlt worden ist und nicht mit ordentlicher Kündigungsfrist gekündigt worden ist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III. Das Ruhen währt so lange, bis die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre.
Für die Ermittlung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird auf die Lohnsteuerklasse abgestellt die Sie zuletzt (dh. Kl. III) eingetragen hatten.
Zusätzlich werden vorhandene Kinder sowie das durchschnittliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen.
Sie müssen zwingend im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Nur ein Tag zu spät bedeutet, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Nur welche Variante der Einkommenssteuererklärung wäre für uns vorteilhafter, damit wir so wenig wie möglich Steuern an das Finanzamt für das Jahr 2017 zahlen - die Einzelveranlagung oder die Zusammenveranlagung?
(Eckdaten vom Partner: Jahreseinkommen 60.000 Euro brutto, Steuerklasse 5, keine Kinder, keine Kirchensteuerpflicht, Werbungskosten 4500 Euro (Fahrtkosten), Kinderbetreuungskosten 4000 Euro, Kinderfreibetrag für 2 Kinder)
Ich danke Ihnen jetzt schon im voraus für eine zügige Antwort.
Ich freue mich auf Ihre Antwort auf meine zwei Rückfragen.
Mit besten Grüßen
ich hatte folgendes geschrieben: "Für die Ermittlung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird auf die Lohnsteuerklasse abgestellt die Sie zuletzt (dh. Kl. III) eingetragen hatten.".
Damit ist gemeint, dass aufgrund Lohnsteuerklasse 3 gerechnet wird, da im Januar 2017 dies Ihre Steuerklasse sein wird (außer Sie sind bereits am 01.01.2017 von Ihrem Mann getrennt).
Beachten Sie bitte die 2-Jahres-Frist innerhalb derer Sie 12 Monate Beschäftigungszeit haben müssen. Sonst verfällt Ihr Anspruch. Sie müssen den Antrag Tag genau rechtzeitig stellen.
Die Berechnung zum Tarifvergleich muss ich noch erstellen, da dies etwas aufwendig zu berechnen ist. Ich lade das dann hoch.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Ich werde gleich die Bewertung für Sie abgeben und Sie auch per Nachricht wegen einem Kostenvoranschlag kontaktieren.
die Zeile 74 ist ggf. etwas unglücklich dargestellt. Die Beschreibung ist fix, das Vorzeichen müsste berücksichtigt werden. Negativ meint Vorteil, Positiv bedeutet Nachteil. Danke für den Hinweis. Dann kann ich dies zukünftig anpassen, es wird dann offensichtlich klarer.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff