Einzelunternehmen ohne Wohnsitz in Deutschland gründen
Fragestellung
Ich bin Deutscher, studiere momentan in Malaysia und möchte für meine Online-Sprachschule (die noch nicht sehr lange am Laufen und auch noch nirgendwo angemeldet ist) ein Gewerbe in Deutschland anmelden, da meine Privatkunden hauptsächlich in Deutschland wohnhaft sind. Somit kann ich in Deutschland ein Geschäftskonto eröffnen, den Kunden die Bezahlung erleichtern und meine Steuern gesetzmäßig entrichten. Da ich selbst nicht unterrichtend tätig bin, ist meinem Wissen nach eine Anmeldung als Freiberufler leider nicht möglich. Deshalb werde ich voraussichtlich ein Einzelunternehmen anmelden und von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
Meine Fragen:
1. Kann mein Vater (ebenfalls Deutscher) als Inlandsbevollmächtigter für mein Einzelunternehmen fungieren und seinen Wohnsitz (ein Reihenhaus, das er bereits vollständig erworben hat) als den Unternehmenssitz angeben? Das Gewerbeamt in Stuttgart meinte, dass dies nicht möglich sei. Stimmt das?
2. Wie würden Sie mir raten, eine in Deutschland lebende Studentin als (Aushilfs-)Lehrerin (ca 10 Stunden pro Woche) zu beschäftigen? Als Freiberuflerin oder studentische Hilfskraft oder in einer anderen Form? Muss ich dies dann auf dem Antrag zur steuerlichen Erfassung angeben/beim Arbeitsamt melden?
3. Wie sollte ich eine Mitarbeiterin, die Hartz IV empfängt und voraussichtlich bis zu 10 Stunden pro Woche für uns arbeiten wird, am besten anmelden? Als Aushilfskraft oder in einer anderen Form?
4. Wie sollte ich ausländische Mitarbeiter, die in Ägypten leben und von dort aus online für mich arbeiten werden, anmelden und steuerrechtlich berechnen?
5. Kann ich meine Studienkosten in Malaysia (für einen Master of Education) in irgendeiner Form von den Steuern absetzen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater FBf.IStR Marc Ehlers
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt (meine Antworten unter Ihren Fragen):
Ich bin Deutscher, studiere momentan in Malaysia und möchte für meine Online-Sprachschule (die noch nicht sehr lange am Laufen und auch noch nirgendwo angemeldet ist) ein Gewerbe in Deutschland anmelden, da meine Privatkunden hauptsächlich in Deutschland wohnhaft sind. Somit kann ich in Deutschland ein Geschäftskonto eröffnen, den Kunden die Bezahlung erleichtern und meine Steuern gesetzmäßig entrichten. Da ich selbst nicht unterrichtend tätig bin, ist meinem Wissen nach eine Anmeldung als Freiberufler leider nicht möglich. Deshalb werde ich voraussichtlich ein Einzelunternehmen anmelden und von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
Meine Fragen:
1. Kann mein Vater (ebenfalls Deutscher) als Inlandsbevollmächtigter für mein Einzelunternehmen fungieren und seinen Wohnsitz (ein Reihenhaus, das er bereits vollständig erworben hat) als den Unternehmenssitz angeben? Das Gewerbeamt in Stuttgart meinte, dass dies nicht möglich sei. Stimmt das?
Es kommt steuerlich auf den Ort der geschäftlichen Oberleitung an, d.h. wo werden die wesentlichen Entscheidungen getroffen. Da Sie angeben, in Malasia zu leben und von dort Ihr Unternehmen zu betreiben, ist das (Einzel)Unternehmen nach Deutscher Sicht dort tätig. Etwas anderes wäre es, wenn Ihre Vater neben der Vollmacht auch den Geschäftsbetrieb mit einer weitreichenden Vollmacht für Sie hier vollzieht.
2. Wie würden Sie mir raten, eine in Deutschland lebende Studentin als (Aushilfs-)Lehrerin (ca 10 Stunden pro Woche) zu beschäftigen? Als Freiberuflerin oder studentische Hilfskraft oder in einer anderen Form? Muss ich dies dann auf dem Antrag zur steuerlichen Erfassung angeben/beim Arbeitsamt melden?
Grundsätzlich sollten Sie prüfen, ob die Studentin abhängig beschäftigt ist, d.h. ist diese noch für andere Auftraggeber tätig und ist diese eine echte Selbstständige. Im Zweifel sollten Sie ein Statusfeststellungverfahren für die Studentin bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen, damit Sie Rechtssicherheit haben.
3. Wie sollte ich eine Mitarbeiterin, die Hartz IV empfängt und voraussichtlich bis zu 10 Stunden pro Woche für uns arbeiten wird, am besten anmelden? Als Aushilfskraft oder in einer anderen Form?
Da hängt von den Tatsächlichkeiten ab. Grundsätzlich wird egal ob Aushilfe oder in anderer Form die Mitarbeiterin zu prüfen haben, ob eine Kürzung erfolgt. Hierzu sollte die Mitarbeiterin beim zuständigen Jobcenter Auskunft darüber einholen, wann eine Kürzung der Bezüge von dort erfolgt.
4. Wie sollte ich ausländische Mitarbeiter, die in Ägypten leben und von dort aus online für mich arbeiten werden, anmelden und steuerrechtlich berechnen?
Das hängt steuerlich von Deutschland aus gesehen davon ab, ob es sich um abhängig Beschäftigte handelt, oder nicht. Grundsätzlich handelt es sich bei Ägypten aber nicht um einen Rechtskreis, in dem Sie jemals Rechtssicherheit erlangen werden. Ggf. Sollten Sie aus Risikogesichtspunkten dort keine Geschäfte machen.
5. Kann ich meine Studienkosten in Malaysia (für einen Master of Education) in irgendeiner Form von den Steuern absetzen?
Solange Sie unbeschränkt in D steuerpflichtig sind ja. Die Unbeschränkte Steuerpflicht lässt sich wie folgt zusammenfassen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Unbeschr%C3%A4nkte_und_beschr%C3%A4nkte_Steuerpflicht_(Deutschland)
Es kommt also im Wesentlichen auf die Ausgestaltung Ihrer persönlichen Lebensumstände an.
Bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Ehlers
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vielen Dank für Ihre Antworten. Bei einigen Punkten bestehen jedoch noch Unklarheiten.
Zu Frage 1:
Gemäß § 3a (5) Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3a (5) Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz ist Ort der sonstigen Leistung das Inland, wenn der Empfänger der Leistung in Deutschland seinen Wohnsitz hat und kein Unternehmer ist. Da ich die Online-Sprachschule (Arabisch) von Malaysia aus betreibe, meine Kunden jedoch Privatkunden in Deutschland sind, falle ich meines Wissens nach unter diese Regelung. Würde sich diesbezüglich hinsichtlich der Gewerbeanmeldung etwas ändern oder gilt hier dasselbe, wie Sie es bereits in Ihrer Antwort erwähnt hatten? Sie sind nicht näher auf den Wohnsitz eingegangen: Könnte mein Vater seinen Wohnsitz angeben sofern er den Geschäftsbetrieb von dort aus vollzieht? Müsste man bei einer Betriebsprüfung nachweisen, dass er den Geschäftsbetrieb vollzieht?
Zu Frage 2:
Die Studentin wäre nur für uns tätig und würde sich lediglich zu diesem Zwecke als Freiberuflerin anmelden. Wäre es in diesem Fall besser, sie als studentische Hilfskraft anzumelden? Müsste ich dies dann auf dem Antrag zur steuerlichen Erfassung angeben/beim Arbeitsamt anmelden?
Zu Frage 3:
Aller Voraussicht nach wird keine Kürzung ihrer Bezüge erfolgen, da ihr Gehalt 100 € nicht übersteigt. Müsste ich diese Mitarbeiterin dann auf dem Antrag zur steuerlichen Erfassung angeben/beim Arbeitsamt anmelden?
Zu Frage 4:
Als Online-Sprachschule (Arabisch) sind wir auf Mitarbeiter aus Ägypten angewiesen. Diese sind jedoch alle hauptberuflich anderweitig beschäftigt und bei uns nur nebenberuflich tätig. Müsste ich diese Mitarbeiterin dann auf dem Antrag zur steuerlichen Erfassung angeben/beim Arbeitsamt anmelden?
Vielen Dank im Voraus
Gemäß § 3a (5) Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3a (5) Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz ist Ort der sonstigen Leistung das Inland, wenn der Empfänger der Leistung in Deutschland seinen Wohnsitz hat und kein Unternehmer ist. Da ich die Online-Sprachschule (Arabisch) von Malaysia aus betreibe, meine Kunden jedoch Privatkunden in Deutschland sind, falle ich meines Wissens nach unter diese Regelung. Würde sich diesbezüglich hinsichtlich der Gewerbeanmeldung etwas ändern oder gilt hier dasselbe, wie Sie es bereits in Ihrer Antwort erwähnt hatten? Sie sind nicht näher auf den Wohnsitz eingegangen: Könnte mein Vater seinen Wohnsitz angeben sofern er den Geschäftsbetrieb von dort aus vollzieht? Müsste man bei einer Betriebsprüfung nachweisen, dass er den Geschäftsbetrieb vollzieht?
Sie geben in Ihrem Sachverhalt vor, unter die Kleinunternehmerreglung zu fallen, entsprechend sind umsatzsteuerliche Sachverhalte in Deutschland irrelevant. Sie müssen die Kleinunternehmerregelung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ankreuzen.
Dies ändert aber nichts an dem Ort der geschäftlichen Oberleitung nach § 12 AO. Wenn Sie Ihren Vater die Leitung des Unternehmens in D vollziehen lassen und die wesentlichen Entscheidungen durch diesen getroffen werden, gilt Inland. Betreiben Sie Ihre Sprachschule nur von Malaysia aus, unterfallen Sie für Zwecke der Einkommensteuer nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dortigem Steuerrecht, jedoch hinsichtlich Umsatzsteuer ggf. auch dem Deutschen Recht. Wie geschrieben nehmen Sie aber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, sodaß sich weitere Ausführungen zur Umsatzsteuer in D erübrigen.
Sie sind den Deutschen Finanzbehörden gegenüber für alle steuerlichen Sachverhalte nachweispflichtig, so auch hierfür. Hierbei möchte ich herausstellen, daß Sie angeben, nur in Malysia zu leben und daher in D nicht unbeschränkt der Einkommensteuer unterliegen. Dies muss ggf. an Hand weiterer Prüfungen und Angaben Ihrerseits konkretisiert werden. Wenn Sie eine solche Prüfung wünschen, biete ich Ihnen diese gerne in einem gesonderten Auftrag an.
Zu Frage 2:
Die Studentin wäre nur für uns tätig und würde sich lediglich zu diesem Zwecke als Freiberuflerin anmelden. Wäre es in diesem Fall besser, sie als studentische Hilfskraft anzumelden? Müsste ich dies dann auf dem Antrag zur steuerlichen Erfassung angeben/beim Arbeitsamt anmelden?
Tatsächliche Freiberuflicher müssen Sie nicht anmelden, Hilfskräfte mit Arbeitnehmercharakter müssen bei den Sozialversicherungsträgern und dem Fiskus elektronisch gemeldet werden. Dies erfolgt außerhalb der steuerlichen Ersterfassung. Sie benötigen hierzu eine Betriebs-, und Steuernummer für den Betrieb.
Zu Frage 3:
Aller Voraussicht nach wird keine Kürzung ihrer Bezüge erfolgen, da ihr Gehalt 100 € nicht übersteigt. Müsste ich diese Mitarbeiterin dann auf dem Antrag zur steuerlichen Erfassung angeben/beim Arbeitsamt anmelden?
Nein, dies erfolgt über die laufenden Lohnabrechnung (siehe auch 2.)
Zu Frage 4:
Als Online-Sprachschule (Arabisch) sind wir auf Mitarbeiter aus Ägypten angewiesen. Diese sind jedoch alle hauptberuflich anderweitig beschäftigt und bei uns nur nebenberuflich tätig. Müsste ich diese Mitarbeiterin dann auf dem Antrag zur steuerlichen Erfassung angeben/beim Arbeitsamt anmelden?
Nicht in Deutschland, da diese von Ägypten aus tätig werden. Sie müssten Ihr Unternehmen in Ägypten registrieren und dort entsprechende Anmeldungen/Abführungen an die dortigen Finanzbehörden geben/tätigen.
Haben Sie weitere Fragen? Dann freue ich mich über Ihre Rückantwort.