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Hartz IV Bescheid prüfen lassen

Hartz 4 Bescheid prüfen lassen - Hartz IV Widerspruch

Ratgeber: Hartz IV Bescheid prüfen

(Lesezeit: ca. 25 min.)

Hartz 4 bezeichnet eine Sozialleistung, die allein vom Bund getragen wird und für erwerbsfähige Arbeitslose zwischen 15 und 65 Jahren gelten soll. Sie sollen dadurch in der Lage sein ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, sofern sie dies nicht aus eigenen Mitteln tun können. Ziel ist es den Betroffenen ein menschenwürdiges Leben zu gewährleisten. Dennoch wird von ihnen auch verlangt, dass sie aktiv auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hinwirken. Die Jobcenter arbeiten dabei streng nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ der Erwerbslosen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht nur Arbeitslose haben Anspruch auf Hartz IV.
  • Es gibt verschiedene Gründe für einen Mehrbedarf und andere Zusatzleistungen, die häufig nicht erkannt oder nicht richtig bearbeitet werden.
  • Bei Verstößen gegen die Pflichten können Hartz IV-Empfängern Sanktionen auferlegt werden, wie bspw. eine Kürzung der Leistungen.
  • Bei Empfang eines Hartz IV-Bescheides ist aufgrund der kurzen Widerspruchsfrist schnelles Handeln gefragt.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Wer hat Anspruch auf Hartz IV?
    1.1 Erwerbsfähig & Hilfsbedürftig
    1.2 In der Bedarfsgemeinschaft
    1.3 Für Auszubildende, Schüler und Studenten
    1.4 Niedriglohnverdiener (sog. „Aufstocker“ )
    1.5 Besonderheit bei ausländischen Staatsangehörigen
  2. Wie setzen sich die jeweiligen Hartz 4 Leistungen zusammen?
    2.1 Wie setzt sich der Regelbedarf zusammen?
    2.2 Mehrbedarf
    2.3 Was wird an Kosten für die Wohnung und Heizung übernommen?
    2.4 Leistungen für Bildung und Teilhabe
    2.5 Sonstige Vergünstigungen
        2.5.1 Hartz 4 Erstausstattung
        2.5.2 Befreiung vom Rundfunkbeitrag
        2.5.3 Pfändungsschutzkonto
  3. Was wird auf die Hartz 4 Leistungen angerechnet?
    3.1 Anrechnung von Einkommen
    3.2 Anrechnung von Vermögenswerten
  4. Welche Pflichten haben Hartz 4 Empfänger?
  5. Was sind mögliche Sanktionen bei Pflichtverstößen?
  6. Welche Arbeit kann einem Hartz 4 Bezieher zugemutet werden?
  7. Wie lange kann man Hartz 4 beziehen?
  8. Sie haben einen Hartz 4 Bescheid erhalten: Was können Sie jetzt tun?
    8.1 Widerspruch
    8.2 Weitere Rechtsbehelfsverfahren
    8.3 Alternative Sozialleistungen zu Hartz 4
  9. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

1. Wer hat Anspruch auf Hartz IV?

Leistungsberechtigt sind Personen, die erwerbsfähig sowie hilfsbedürftig sind. Außerdem muss das 15. Lebensjahr überschritten, das Rentenalter noch nicht erreicht und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sein. Leben Personen mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft (z.B mit Kindern), so können diese ebenso Leistungen erhalten.

Wer hat Anspruch auf Hartz IV?

1.1 Erwerbsfähig & Hilfsbedürftig

Nach dem 2. Sozialgesetzbuch sind diejenigen erwerbsfähig, die täglich mindestens drei Stunden arbeiten können und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den allgemeinen Bedingungen am Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Hilfsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn es nicht mehr möglich ist den eigenen Lebensunterhalt aus dem eigenen Vermögen oder mit anderen Mitteln zu erwirtschaften. Zusätzlich muss festgestellt werden, ob der Lebensunterhalt nicht durch Unterstützung von Angehörigen oder anderen Sozialleistungen etwa durch Wohngeld oder Kindergeldzuschlag gesichert werden kann, denn grundsätzlich gilt der Vorrang anderer Sozialleistungen.

Hilfsbedürftigkeit liegt indes nicht vor, wenn durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit der Lebensunterhalt gesichert werden kann (weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Ratgeber). Der Leistungsbezieher ist stets dazu verpflichtet seine Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden, zu verringern und wenn möglich aus eigener Kraft abzuschaffen.

1.2 In der Bedarfsgemeinschaft

Lebt man mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft und betreibt den Haushalt wirtschaftlich zusammen, so ist es wahrscheinlich, dass man in der Berechnung des Jobcenters als Bedarfsgemeinschaft angesehen wird. Die Folge ist, dass das Vermögen der einzelnen Personen zusammen in die Rechnung aufgenommen wird und so praktisch als Ausgleich dient, da alle Vermögenswerte für alle Personen der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt werden.

Wer Teil einer Bedarfsgemeinschaft sein kann, ist gesetzlich abschließend geregelt:

  • die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten;

  • die Partnerin / der Partner von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten; das sind:

    • die / der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin / Ehegatte

    • die / der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin / Lebenspartner oder

    • eine Partnerin / ein Partner in einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“). Dies gilt nicht nur für Partnerschaften zwischen Mann und Frau, sondern auch bei gleichgeschlechtlichen Partnerinnen und Partnern, deren Partnerschaft nicht eingetragen ist

  • die unverheirateten Kinder der / des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder der Partnerin / des Partners, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

  • die Eltern oder der Elternteil (ggf. mit Partnerin / Partner) eines erwerbsfähigen, unverheirateten Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)

In vielen Fällen erscheint es nicht eindeutig wann eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, da es viele Ausnahmeregelungen gibt. Im Zweifel sollte man sich daher an das zuständige Jobcenter wenden. Als Faustregel dient dennoch: Nahe Angehörige mit denen man einen Haushalt führt, sind Teil einer Bedarfsgemeinschaft.

1.3 Für Auszubildende, Schüler und Studenten

Grundsätzlich sind auch Schüler, Studenten und Auszubildende leistungsberechtigt. Vorrangig ist aber besonders für Studenten eine Förderung aus anderen Mitteln, etwa Leistungen nach BAföG. Seit 1. August 2016 sind die Ausnahmeregelungen, unter denen Schüler, Studenten und Auszubildende kein ALG II beziehen können, noch weiter gewachsen.

Personen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen und kein Bafög erhalten, weil sie noch zu Hause bei den Eltern wohnen, haben hingegen einen Anspruch auf Hartz 4. Das Gleiche gilt für Personen über 30 Jahre, welche eine Abendschule besuchen.

1.4 Niedriglohnverdiener (sog. „Aufstocker“ )

Voraussetzung für die Beziehung von ALG II ist nicht zwangsläufig, dass man erwerbslos ist. Das Ziel des Regelbedarfs von Hartz 4 ist die private Existenzsicherung durch sozialstaatlich garantierte Minimalbeträge. Leistungsberechtigt sind daher auch Erwerbstätige, deren Einkommen so gering ist, dass sie ohne zusätzliche Sozialleistungen nicht existieren können. Sie sind ebenso hilfsbedürftig wie erwerbsfähige Arbeitslose.

Folglich haben auch Niedriglohnverdiener einen Anspruch neben den aus ihrem Job erzielten Einkünften auf ein aufstockendes Hartz 4. Nicht entscheidend für die Berechnung des „Aufstockers“ sind die abgeleisteten Wochenarbeitsstunden des Anspruchsberechtigten.

Die Berechnung orientiert sich stattdessen zum einen an der Bedarfsrechnung, die der bei Erwerbslosen gleicht, und zum anderen an der Einkommensrechnung. Letztere ist abhängig in welcher der festgesetzten drei Gruppen man sich wieder findet: nichtselbständige Erwerbstätige, selbstständige Erwerbstätige oder andere Einnahmen. Es gibt eine Vielzahl von Absetzungsmöglichkeiten abhängig von der jeweiligen Gruppenart.

1.5 Besonderheit bei ausländischen Staatsangehörigen

Auch ausländische Staatsangehörige haben die Möglichkeit unter gewissen Voraussetzungen Hartz 4 zu beantragen. Dafür müssen sie zunächst ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort rechtmäßig in Deutschland haben, der nicht nur von kurzfristiger Dauer ist. Ferner muss eine Arbeitserlaubnis vorliegen. Diese ergibt sich allerdings regelmäßig bereits aus der Aufenthaltserlaubnis. Außerdem darf kein Anspruch aus dem Asylbewerberleistungsgesetz gegeben sein.

Sofern Sie denken, dass Sie die Voraussetzungen von einer der fünf Gruppen erfüllen, müssen Sie einen dementsprechenden Antrag bei dem Jobcenter stellen, in dessen Bezirk Sie wohnhaft bzw. gemeldet sind.

2. Wie setzen sich die jeweiligen Hartz 4 Leistungen zusammen?

Seit der Einführung des Arbeitslosengeld II (Hatz 4) wird stark darüber gestritten, dass der Regelsatz ein viel zu geringes Leistungsvermögen bietet und zudem durch Sanktionen noch weiter gekürzt werden kann. Es besteht daher in vielen Fällen die Gefahr, dass das menschenwürdige Existenzminimum unterschritten wird.

Die jeweilige Leistung setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf, Mehrbedarfen und Bedarf für Unterkunft und Heizung. In manchen Fällen können noch zusätzliche Vergünstigungen zum Regelbedarf eingefordert werden, so zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung.

2.1 Wie setzt sich der Regelbedarf zusammen?

Jedes Jahr zum 1. Januar wird der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts angepasst. Dies geschieht ganz automatisch und wird dem Betroffenen per Änderungsbescheid mitgeteilt. Durch den Regelbedarf sollen laufende Kosten für beispielsweise Lebensmittel, Telekommunikation und Körperpflege, sowie unregelmäßige oder in großen Abständen anfallende Bedarfe pauschal abgedeckt werden.

Die folgende Grafik stellt die Verteilung des Höchstsatzes des Regelbedarfes für Alleinstehende, Alleinerziehende oder Volljährige, deren Partner/in minderjährig ist dar.

Hartz IV Regelsatz 2019 - Monatlicher Basissatz i.H.v. 424 Euro:

Hartz IV Ratgeber 2019

2.2 Mehrbedarf

Können Bedarfe durch den Regelsatz nicht abgedeckt werden, kann zusätzlich ein Mehrbedarf geltend gemacht werden. Ansprüche auf Mehrbedarf hat nur ein vom Gesetz bestimmter Personenkreis.

  • Alleinerziehende: Die Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende hängt von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch zunächst, dass das minderjährige Kind allein versorgt und gepflegt wird. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird der Mehrbedarf hälftig aufgeteilt, sofern die Betreuung des Kindes jeweils in zeitlich gleichen Abschnitten vorliegt. Die Höhe des Mehrbedarfs liegt zwischen 12 und 60 %. In einem Beispielfall würde dies wie folgt aussehen: Bezieht man als Alleinerziehender den Regelbedarf von 424 € monatlich und betreut allein ein siebenjähriges Kind, so liegt der Mehrbedarf bei 36% also in etwa bei 152,64 €.

  • Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: Schwangere Hilfsbedürftige haben einen Anspruch von 17% ihres maßgebenden Regelbedarfs während der Schwangerschaft. Nach der Geburt des Kindes haben die neuen Mütter Anspruch auf Kinder- sowie Elterngeld.

  • Behinderte: Ein Mehrbedarf für Behinderte kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn der behinderten Person aufgrund einer tatsächlichen Maßnahme Mehrkosten entstehen. Es muss sich dabei nicht explizit um eine Behindertenmaßnahme handeln, allerdings genügt eine reine Vermittlungs- und Beratungsleistung nicht. Die Höhe des Mehrbedarfs für behinderte Erwerbsfähige beläuft sich auf 35% des Regelbedarfs. Voraussetzung ist, dass diese Personen Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe in das Arbeitsleben nach SGB XII erhalten. Behinderte Kinder haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf.

  • Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen: Benötigt man krankheitsbedingt eine kostenaufwändige Ernährung, hat man Anspruch auf eine monatliche Pauschale, um diese Kosten tragen zu können. Die Anzahl der Krankheiten, die einen Mehrbedarf gestatten, wurden vom Gesetzgeber stark eingegrenzt. Nur solche Krankheiten, die einen erheblichen Einfluss auf den Körper und Organismus haben, werden akzeptiert. Dies muss explizit von einem Arzt bestätigt und in einem Attest dem Jobcenter vorgelegt werden. Das Attest muss die Art der Krankheit und die dafür erforderliche Ernährung enthalten, sowie den Zeitraum bzw. den Beginn der Krankheit und die damit verbundenen Mehraufwendungen. Anerkannte Krankheiten sind z.B. Niereninsuffizienz, HIV, Krebs; nicht anerkannt hingegen sind z.B. Diabetes Typ I/II, Gicht, Leberinsuffizienz, Neurodermitis.

  • Unabweisbare, laufende Bedarfe bei besonderen Härtefällen: Liegen aufgrund besonderer Lebensumstände über einen längeren Zeitraum entstehende Bedarfe vor, die nicht vermeidbar waren, so können zusätzliche Bedarfe beansprucht werden. Diese sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Darunter fallen z.B. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer (sofern keine Deckung durch andere Leistung besteht), Hygieneartikel bei HIV. Eine abschließende Auflistung ist aufgrund des offen gehaltenen Gesetzestextes nicht möglich.

  • Dezentrale Warmwasserversorgung: Wird das Warmwasser getrennt von der Heizung durch eine in der Wohnung installierte Vorrichtung erzeugt (z.B. Durchlauferhitzer), und die Kosten für das Warmwasser daher nicht durch die Heizkosten berücksichtigt, so kann durchschnittlich ein Mehrbedarf in Höhe von 0,8-2,3% des Regelbedarfs geltend gemacht werden.

Die Summe der genannten Mehrbedarfe darf jedoch nicht höher sein als der jeweils maßgebende Regelbedarf.

2.3 Was wird an Kosten für die Wohnung und Heizung übernommen?

Neben dem Anspruch auf ALG II können die Hilfebedürftigen auch die Kosten für die Wohnung und Heizung geltend machen. Es werden jedoch nur die Mietkosten übernommen, die als angemessen in der betroffenen Stadt oder Gemeinde betrachtet werden. Die Auszahlung kann entweder direkt an den Vermieter erfolgen oder an den Antragsteller mit der Auflage diesen Betrag zweckentsprechend zu verwenden.

Um zu bestimmen welcher Quadratmeterpreis angemessen ist, kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder Kommune nachgefragt werden. Diese Ämter richten sich oftmals nach den örtlichen Richtlinien für angemessene Wohnkosten.

Betrachtet das Jobcenter die Miete als nicht angemessen, kann es verlangen, dass der Leistungsempfänger die Miete mindert. Dies kann durchaus einen Umzug in eine andere Gemeinde oder in eine kleinere Unterkunft zur Folge haben.

Inwieweit die Kosten für den Umzug vom Jobcenter übernommen werden, hängt davon ab, ob es sich um einen „Zwangsumzug“ handelt oder ob der Umzug freiwillig aus persönlichen Motiven erfolgt. Wichtig ist sich zuvor stets die Zusicherung des Jobcenters für die neue mögliche Unterkunft zu holen, dann entscheidet der Einzelfall.

Kosten für Strom und Warmwasser werden nicht von den Hartz 4 Leistungen für die Unterkunft übernommen, sondern müssen aus dem Regelbedarf gezahlt werden. Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn das Warmwasser über die Heizungsanlage erwärmt wird. Dann müssen die Heizkosten, die für eine Wohnung anfallen, gekürzt werden. Regelmäßig erfolgt hierbei eine Kürzung um 18 Prozent. Ebenfalls möglich ist pro m² Wohnfläche ein pauschaler Abzug.

Erfolgt die Heißwasseraufbereitung lokal in der Wohnung des Leistungsempfängers (durch z.B einen Durchlauferhitzer), werden die Kosten ebenso nicht als Unterkunftskosten übernommen. Die anfallenden Warmwasserkosten werden dann in Form einer Pauschale als Mehrbedarf zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt. Die Höhe der Pauschale richtet sich durch gesetzlich angegebene Prozentsätze nach § 21 Abs. 7 SGB II abhängig von der Höhe des Regelbedarfs.

2.4 Leistungen für Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe, auch Bildungspaket genannt, sind Leistungen, die neben dem Regelbedarf erbracht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Kinder und Jugendliche von Hilfsbedürftigen am sozialen und kulturellen Leben teilnehmen und angemessen ihrer Bildung nachgehen können.

Anerkannte Bedarfe für Schüler/Innen sind:

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
  • Persönlicher Schulbedarf (pro Halbjahr wird ein Zuschuss für die Schulausstattung der Schüler gewährleistet)
  • Angemessene Lernförderung (sofern der Bedarf von der Schule bestätigt wurde und keine schulischen Alternativen vorliegen)
  • Schülerbeförderungskosten (Zuschuss für die Beförderungskosten, falls die weiterführende Schule weiter entfernt ist)
  • Zuschuss zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung (Der Eigenanteil der Eltern liegt bei 1€ pro Tag)
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Vereinsmitgliedschaft, Freizeitangebote)

Diese Leistungen können in Geld oder durch Sach- und Dienstleistungen erbracht werden. Die Ausgestaltung der Verfahren ist den jeweiligen Kommunen überlassen, daher gibt es zahlreiche Varianten.

Anspruchsberechtigte sind jeweils die Kindergeldberechtigten, in den meisten Fällen also die Eltern. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich. Es muss also sichergestellt werden, dass die Anträge rechtzeitig gestellt werden, damit die Leistungen den Kindern im gesamten Ausmaß zu Gute kommen (für jedes Kind müssen diese separat erfolgen).

2.5 Sonstige Vergünstigungen

2.5.1 Hartz 4 Erstausstattung

Hierbei handelt es sich um einmalige Leistungen, die neben dem Regelbedarf in Geld- oder als Sachleistung ausgezahlt werden, um eine vernünftige und angemessene Haushalts- und Lebensführung zu ermöglichen. Folgende Leistungen sind betroffen:

  • Erstausstattung der Wohnung (inkl. Küchengeräte)
  • orthopädische Schuhe (Anschaffung und Reparatur), Reparaturen und Miete von therapeutischen Geräten
  • Erstausstattung für Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt

Anspruchsberechtigt sind nicht nur Bezieher von Hartz 4, sondern auch diejenigen, die aufgrund eines so geringen Einkommens nicht in der Lage sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.

Bezüglich der Höhe der Leistungen sollten nicht zu große Erwartungen geschürt werden. Beispielsweise erachtet das Jobcenter gebrauchte Möbel für die Erstausstattung als ausreichend.

2.5.2 Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Als Empfänger von Hartz 4 Leistungen sind sie von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit. Der Antrag auf Befreiung muss jedoch unter Vorlage des aktuellen Bewilligungsbescheides selbst gestellt werden.

2.5.3 Pfändungsschutzkonto

ALG II Bezieher haben die Möglichkeit ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Aus diesem Konto können bestimmte Freibeträge nicht gepfändet werden. Jede Art von Guthaben ist auf diesem Konto geschützt, dies gilt demnach auch für die Einkünfte von Selbstständigen. Die Höhe der Freibeträge ist abhängig davon, ob der Betroffene unterhaltspflichtig ist. Der Guthabenfreibetrag für einen alleinstehenden Schuldner beläuft sich auf 1.073,88€. Gläubiger können unterhalb dieser Grenze nicht auf das Konto zugreifen. Pro Person ist nur ein P-Konto erlaubt. Um dies sicher zu stellen, meldet die kontoausführende Bank das Konto nach der Einrichtung bei der Schufa an. Auch für genauere Informationen bezüglich des P-Kontos sollte sich an die betreffende Bank gewendet werden.

3. Was wird auf die Hartz 4 Leistungen angerechnet?

Nur wenn man selbst außerstande ist den Lebensunterhalt zu erwirtschaften, darf Anspruch auf Hartz 4 erhoben werden. Es muss also zunächst alles unternommen werden, um aus eigenen Mitteln die Grundsicherung zu gewährleisten. Daher wird bereits vorhandenes Vermögen und Einkommen auf die einzelnen Hartz 4 Leistungen angerechnet, jeweils unter Berücksichtigung der erlaubten Freibeträge.

3.1 Anrechnung von Einkommen

Als Einkommen gilt grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldwert, die ab der Antragstellung dem Betroffenen zufließt. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind.

Zu berücksichtigendes Einkommen:

Es darf nur dasjenige Einkommen berücksichtigt werden, das tatsächlich als „bereites Mittel“ zur Verfügung steht.

  • Einnahmen aus nicht selbstständiger und selbstständiger Tätigkeit;
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld;
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft;
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld; Kapital- und Zinserträge;
  • Einnahmen aus Aktienbesitz; Renten jeder Art;
  • Einmalige Einnahmen (z. B. Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften);
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG

Nicht zu berücksichtigendes Einkommen:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen
  • Blindengeld
  • Pflegegeld bei Vollzeitpflege für den erzieherischen Einsatz für das erste und zweite Pflegekind ganz und für das dritte Pflegekind 25 %, sofern es sich nicht um Kindertagespflege handelt;
  • besondere Zuwendungen, wie z. B. Soforthilfe bei Katastrophen, Ehrenabgaben aus öffentlichen Mitteln (bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung), Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen

Freibeträge:

Die Freibeträge für das Einkommen hängen jeweils von der Einkommensart und Einkommenshöhe ab. Unter anderem sind folgende Posten anrechnungsfrei:

  • die darauf entfallenden Steuern
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen
  • nach Einkommenssteuergesetz geförderte Beiträge zur Altersvorsorge
  • Werbungskosten (z. B. Fahrkosten, doppelte Haushaltsführung)
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten
  • Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

(Quelle: Agentur der Arbeit)

3.2 Anrechnung von Vermögenswerten

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu zählt nicht nur das eigene, sondern auch das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.

Verwertbar ist ein Vermögensgegenstand dann, wenn es direkt für den Lebensunterhalt verwendet werden kann oder wenn dessen Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung genutzt werden kann. Verpfändete Gegenstände sind beispielsweise nicht verwertbar, da über solche Gegenstände nicht frei verfügt werden kann.

Anrechenbares Vermögen:

(keine abschließende Aufzählung)

  • Bargeld, Guthaben auf Anlagekonten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere (z. B. Aktien- und Fondsanteile)
  • Sachen (wie beispielsweise die Angemessenheit übersteigende Fahrzeuge (bspw. eine neue Luxuslimousine) oder Schmuck)
  • Kapitallebensversicherungen, Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken

Nicht anrechenbares Vermögen:

  • angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug
  • für die Alterssicherung bestimmte Vermögensgegenstände und Rechte bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in angemessenem Umfang
  • eine selbst bewohnte angemessene Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück
  • Vermögen zur baldigen Beschaffung oder für den Erhalt eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen
  • Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (bspw. Verwertung von besonderen Familien- oder Erbstücken, Verwertung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, welche allein der Alterssicherung dient).

(Quelle: Agentur für Arbeit)

Freibeträge:

Vermögensfreibeträge Freibetrag je vollendetes Lebensjahr Mindestbetrag Höchstbeträge
Grundfreibetrag
(für volljährige Leistungsberechtigte und deren Partner)
150 € 3.100 €  9.750 € (Geburtsjahrgang bis 1957) 9.900 € (Geburtsjahrgang 1958–1963)
10.050 € (Geburtsjahrgang ab 1964)
Grundfreibetrag
(für minderjährige Leistungsberechtigte)
3.100 €  3.100 €
Freibetrag für Altersvorsorge für erwerbsfähige Hilfeempfänger ab ihrem 15. Geburtstag und deren Partner 750 € 48.750 € (Geburtsjahrgang bis 1957)
49.500 € (Geburtsjahrgang 1958–1963)
50.250 € (Geburtsjahrgang ab 1964)
Freibetrag für notwendige Anschaffungen
(für jeden Leistungsberechtigten)
750 € 750 €

4. Welche Pflichten haben Hartz 4 Empfänger?

Wie bereits erwähnt, arbeitet die Bundesagentur für Arbeit nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“. Fordern in diesem Sinne bedeutet, dass der Leistungsbezieher stets alles mögliche unternehmen soll, um seine Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen oder zu verkürzen.

Weitere Pflichten im Einzelnen sind:

  • selbständige Beendigung der Leistungsbeziehung: Es wird daran appelliert, dass der Erwerbslose selbst aktiv daran arbeitet einen neuen Job zu finden und so alle Maßnahmen ergreift, um seine Hilfsbedürftigkeit abzuschaffen. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich, dass jede Arbeit angenommen werden muss, die demjenigen zuzumuten ist.

  • Meldepflicht, Erreichbarkeit an Werktagen, Urlaubsregelungen: Sobald der Antrag für das ALG II gestellt wurde, muss man sich persönlich bei dem zuständigen Jobcenter melden. Nur unter Berufung eines wichtigen Grundes kann ein Fernbleiben von einem Termin entschuldigt werden. Darüber hinaus besteht die Pflicht, dass man an allen Werktagen für das Jobcenter erreichbar ist. Dies schließt den Samstag mit ein. Es muss immer möglich sein, täglich das Jobcenter aufsuchen zu können. Einzige Ausnahme dafür sind die Urlaubsregelungen. Es ist gestattet, sofern die Zustimmung des Jobcenters dafür vorliegt, sich drei Wochen jährlich an einem anderen Ort (Aus- und Inland) als dem Wohnort aufzuhalten. Es gibt keine Möglichkeit diesen Zeitraum zu verlängern. Darüber hinaus ist man stets dazu verpflichtet sich beim Jobcenter zurückzumelden, wenn man vom Urlaub zurückgekehrt ist.

  • Mitwirkungspflichten: Unter den Mitwirkungspflichten versteht man die dauernde Kooperation mit dem Jobcenter. Die Leistungsbezieher müssen alle notwendigen Angaben des Antrags wahrheitsgemäß ausfüllen und erforderliche Informationen für die Anlagen bereitstellen. Falls sich im Laufe der Leistungsbeziehung Umstände geändert haben, ist man dazu verpflichtet, diese Änderung dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen. Mögliche Änderungen sind beispielsweise die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, die Änderung der Anschrift, das Eingehen einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder auch wenn sich das Einkommen oder Vermögen in der Bedarfsgemeinschaft ändert. Diese Pflicht trifft ebenfalls die Vertreter von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft. Dadurch kann die dauernde Richtigkeit des Antrags gewährleistet werden und nur so kann auch der Leistungsanspruch aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft in korrekter Höhe festgestellt und vermieden werden, dass zu wenig oder zu viel gezahlt wird. Bei falschen oder unvollständigen Angaben muss damit gerechnet werden, dass nicht nur die erhaltenen Leistungen zurück zu zahlen sind, sondern auch ein Straf- oder Ordnungsverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet werden kann.

  • Erstattung von zu Unrecht erhaltenden Leistungen: Wurden zu Unrecht Leistungen vom Jobcenter bezogen, ist man häufig dazu verpflichtet diese gleichwohl wieder zurück zu zahlen. Aus dem Sozialgesetzbuch ergeben sich unter anderem folgende Gründe, wann eine Leistungsbewilligung aufgehoben werden kann:wenn Einkommen oder Vermögen erzielt wurden, die zum Wegfall oder Minderung der Leistungsbeziehung führen

    • wenn Einkommen oder Vermögen erzielt wurden, die zum Wegfall oder Minderung der Leistungsbeziehung führen
    • wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige oder falsche Angaben gemacht wurden
    • wenn eine Änderung der persönlichen Umstände nicht oder nicht vollständig rechtzeitig mitgeteilt wurde
    • wenn der Leistungsbezieher erkennen konnte, dass er keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatte

Über mögliche Rückzahlungen werden von der zuständigen Behörde Bescheide ausgestellt, deren Richtigkeit von den Betroffenen unter Darlegung begründeter Argumente angezweifelt werden können.

Kommt man den genannten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weitreichende Konsequenzen. Es muss damit gerechnet werden, dass Leistungen gemindert oder sogar ganz gestrichen werden. Im drastischen Fall kann sogar ein Strafverfahren gegen denjenigen eingeleitet werden, der mutwillig diese Pflichten ignoriert.

5. Was sind mögliche Sanktionen bei Pflichtverstößen?

Um den Arbeitslosen zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu zwingen, können Sanktionsmaßnahmen eingeleitet werden. Während dieser Zeit haben Betroffene auch keine Ansprüche auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.

Grundsätzlich wird zwischen den großen und den kleinen Sanktionen unterschieden. Große Sanktionen werden erhoben, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt. Handelt es sich lediglich um ein Meldeversäumnis, werden kleine Sanktionen eingeleitet.

Die Jobcenter können bis zu sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung durch den Betroffenen Sanktionen erheben. Diese dauern dann in der Regel drei Monate an.

  • Sanktionen bei Pflichtverletzungen: Betroffene müssen über die möglichen Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung stets belehrt werden. Dies geschieht in den meisten Fällen schriftlich durch die zuständige Behörde. Die Belehrung über Rechtsfolgen muss konkret, richtig, vollständig und verständlich sein. Es muss also für den Laien erkennbar sein, welche Rechtsfolgen eintreten können. Ist dies nicht der Fall, können keine Sanktionen verhängt werden.

    Bei einer Pflichtverletzung verstößt der Leistungsbezieher gegen die Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter. Dementsprechend streng sind auch die Sanktionen für diese Pflichtverletzung.

    Bei der ersten Pflichtverletzung werden die Leistungen um 30% gekürzt. Werden wiederholt Pflichten verletzt, obwohl die Rechtsfolgen bekannt waren, so kann der Regelbedarf um weitere 30% gekürzt werden. Sie erhalten dann von den ursprünglich bewilligten Leistungen nur noch 40%. Bei jeder weiteren Verletzung entfällt der Anspruch auf das ALG II dann vollständig.

    Vergeht nach der ersten Pflichtverletzung ein ganzes Jahr, liegt keine wiederholte Pflichtverletzung mehr vor. Liegt eine Minderung des Regelbedarfs von mehr als 30% vor, können auf Antrag angemessene Sachleistungen (z.B. Lebensmittelgutscheine) erhalten werden.

  • Sanktionen bei Meldeversäumnis: Folgt der Leistungsbezieher einer Aufforderung der Behörde nicht, sich persönlich zu melden oder erscheint er zu dem Termin für eine amtsärztliche Untersuchung nicht, so können Sanktionen verhängt werden. Liegt eine schriftliche Rechtsbelehrung über mögliche Rechtsfolgen von diesen Versäumnissen vor, kann das ALG II in einem ersten Schritt um 10% gemindert werden. Bei Folgeversäumnissen können wiederum 10% des Regelbedarfs gestrichen werden. Überschneidet sich jeweils der Zeitraum der Sanktionen, können Minderungen miteinander addiert werden.

  • Konsequenzen bei Leistungsberechtigten unter 25 Jahren: Bei Leistungsberechtigten zwischen 15 und 25 Jahren werden strengere Folgen an Pflichtverletzungen geknüpft. Es werden nur noch die Kosten für die Wohnung und Heizung übernommen und der Betrag wird direkt an den Vermieter überwiesen. Diese Leistungen können dann ebenfalls gestrichen werden, wenn wiederholt Pflichtverletzungen begangen werden.

Zu beachten ist, dass wenn man einen wichtigen Grund darlegen kann, warum eine von den auferlegten Pflichten verletzt wurde, die Sanktionen nicht eintreten. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden. So müssen in einer Abwägung die eigenen Interessen den Interessen der Allgemeinheit überwiegen für die Annahme eines wichtigen Grundes. Ferner muss ein zumutbarer Versuch unternommen werden, diesen Grund zu beseitigen.

6. Welche Arbeit kann einem Hartz 4 Bezieher zugemutet werden?

Wie oben dargelegt sind Leistungsbezieher nur hilfsbedürftig, sofern es keine Arbeit gibt, die ihnen zur Sicherung des Lebensbedarfs zugemutet werden kann. Sie haben schließlich immer die Verpflichtung ihre Hilfsbedürftigkeit abzuschaffen.

Der Maßstab für die Zumutbarkeit ist vom Gesetz teilweise ausgearbeitet. Dem Leistungsberechtigten ist eine Arbeit dann nicht zumutbar, wenn

  • er körperlich, geistig oder seelisch nicht dazu in der Lage ist
  • die Arbeit die künftige Ausübung seiner bisherigen Arbeit wesentlich erschwert, weil die bisherige Arbeit besondere körperliche Anforderungen stellt
  • der Job die Erziehung des eigenen Kindes oder des Kindes seines Partners gefährdet
  • die Ausübung der Arbeit nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist und die Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann
  • sonstige wichtige Gründe der Ausübung entgegenstehen

Aus dieser Auflistung ergibt sich, dass generell die Ablehnung von Arbeit nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich ist. Daher sind die jeweiligen Gründe der Behörde stets nachzuweisen. Der erwerbsfähige Hilfsbedürftige muss im Einzelnen darlegen, dass gerade ihm die Arbeit nicht zuzumuten ist.

Im Gesetz finden sich allerdings einige Gründe, die die Möglichkeiten eingrenzen, eine Unzumutbarkeit darzulegen. So ist die Annahme einer Arbeit nicht schon unzumutbar, weil

  • sie nicht der Berufstätigkeit entspricht, die der Hilfsbedürftige früher ausgeübt hat oder wofür er ausgebildet wurde
  • sie im Vergleich zu der absolvierten Ausbildung als geringwertig anzusehen ist
  • der neue Beschäftigungsort im Gegensatz zu dem früheren Arbeitsort weiter vom Wohnort entfernt ist
  • die Arbeitsbedingungen der neuen Beschäftigung ungünstiger sind als die der Bisherigen
  • sie mit der Beendigung einer weiteren Erwerbstätigkeit verbunden ist (Ausnahme: durch die bisherige Tätigkeit kann die Hilfebedürftigkeit beendet werden).

Fraglich ist, ob Erwerbsfähigen 1€ Jobs zugemutet werden dürfen. Das Konzept der „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“ soll dazu dienen, dass Empfänger von ALG II wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Dabei handelt es sich nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Dennoch darf der 1€ Jobber nicht schlechter gestellt werden als ein regulär Beschäftigter.

Nicht zumutbar ist eine Überschreitung von 30 Arbeitsstunden pro Woche. Grund ist, dass dann nicht mehr genügend Zeit bleibt, sich um eine reguläre Arbeitsstelle zu bemühen. Allerdings darf ebenso wenig die 15h Marke unterschritten werden, da dann wieder der Status Arbeitslosigkeit auflebt, der eigentlich durch die Maßnahme abgeschafft werden soll.

Darüber hinaus wird die Mehraufwandsentschädigung nicht auf den Hartz 4 Regelbedarf angerechnet. Das Einkommen durch den 1€ Job bleibt unberücksichtigt bei jeden Berechnungen des Jobcenters.

Daher können im Ergebnis erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen durchaus 1€ Jobs zugerechnet werden.

7. Wie lange kann man Hartz 4 beziehen?

Einmal Hartz, 4 immer Hartz 4? Dieser Fall soll gerade nicht angestrebt werden.

Im Regelfall werden die Leistungen zunächst für den Zeitraum von sechs Monaten bewilligt. Damit gewährleistet wird, dass nur diejenigen wirklich Leistungen beziehen, die diese benötigen, wird alle sechs Monate eine Nachprüfung der Hilfsbedürftigkeit vorgenommen. Der Leistungsbezieher muss den Weiterbewilligungsantrag jedoch selbst stellen. Wird kein Antrag gestellt, zahlt der Staat auch keine Leistungen aus. Dies ist eine effektive Möglichkeit um Leistungsmissbrauch vorzubeugen.

Solange der Hilfsbedürftige jedoch alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, gibt es keine zeitliche Begrenzung von Hartz 4 Antragstellungen.

In Ausnahmefällen ist es möglich den Bewilligungszeitraum von vornherein zu kürzen oder zu verlängern. Eine Verkürzung ist dann gerechtfertigt, wenn schon zu Beginn absehbar ist, dass der Antragsteller Leistungen über einen längeren Zeitraum nicht beziehen muss, da sich eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als kurz bevorstehend erweist, beispielsweise kann durch eine erfolgreich abgeschlossene Maßnahme eine berufliche Weiterbildung erwartet werden. Dies sind stets Einzelfälle und werden auch als solche besonders von den zuständigen Behörden bearbeitet. Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung hinsichtlich einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist dann möglich, sofern bei Antragstellung schon erkennbar ist, dass die Hilfsbedürftigkeit lange über die sechs Monate hinaus bestehen wird. Das ist beispielsweise bei den Leistungsempfängern der Fall, die das 58. Lebensjahr überschritten haben oder bei denjenigen, die Angehörige pflegen müssen bzw. alleinerziehend sind und denen daher nicht zugemutet werden kann in diesem Zeitraum eine Arbeit aufzunehmen.

8. Sie haben einen Hartz 4 Bescheid erhalten: Was können Sie jetzt tun?

Widerspruchsverfahren beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

8.1 Widerspruch

Im Rahmen der Sozialleistung können einem Arbeitslosen eine Vielzahl von unterschiedlichen Bescheiden zugestellt werden. Dazu gehören:

  • Bewilligungsbescheid
  • Ablehnungsbescheid
  • Aufhebungsbescheid
  • Sanktionsbescheid
  • Rückzahlungsbescheid
  • Änderungsbescheid

Diese sollten stets genau auf alle möglichen Fehlerquellen und Fallstricke überprüft werden. Bei all diesen Bescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte. Folglich kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Bei Unsicherheiten kann ein Anwalt zu Rate gezogen werden, der möglicherweise auf weitere Unstimmigkeiten hinweisen kann.

Dem Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden können, die auf alle notwendigen Fristen und auf die jeweils zuständige Behörde verweist.

Der Widerspruch muss im Regelfall binnen eines Monats bei dem Jobcenter, welches den Bescheid erlassen hat, eingehen. Dafür muss ein entsprechendes Widerspruchsschreiben aufgesetzt werden, indem beanstandet wird, warum der Bescheid fehlerhaft ist. Je stichhaltiger die Begründung ist, desto wahrscheinlicher ist ein Erfolg des Widerspruchsverfahren. Daher wird dringend empfohlen, sich über seine eigenen Rechte und Ansprüche zu informieren, um so die eigene Argumentation zu unterstützen.

Nachdem der Widerspruch eingegangen ist, muss das Jobcenter darauf zu reagieren. Es gibt zwei mögliche Varianten wie diese Reaktion aussehen kann: Entweder wird dem Widerspruch stattgegeben und so der alte Bescheid korrigiert oder der Antrag wird abgelehnt und die Anordnungen des ersten Bescheides bleiben bestehen.

Sofern das Jobcenter nicht binnen drei Monate aktiv wird und nicht auf den Widerspruch reagiert, kann eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht eingelegt werden.

8.2 Weitere Rechtsbehelfsverfahren

Haben Sie den Eindruck im Widerspruchsverfahren ungerecht behandelt worden zu sein, sollten Sie sich nicht scheuen, sich gegen Ihr Jobcenter zu wehren. Wurde der Widerspruch zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, als letztes Mittel Klage beim Sozialgericht einzulegen. Bevor man sich für diesen Weg entscheidet, sollte man sich jedoch bewusst machen, dass dies mit hohen Kosten verbunden sein kann. Ein Rechtsanwalt für Sozialrecht kann in diesem Fall beratend zur Seite stehen und eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abgeben. Bei der Bescheidprüfung durch yourXpert haben sie sofortige Gewissheit, ob Chancen für einen Widerspruch bestehen!

8.3 Alternative Sozialleistungen zu Hartz 4

Werden Ihnen keine Leistungen nach den Hartz 4 Sätzen gewährt, gibt es eine Reihe von alternativen Sozialleistungen, die Ihren Umständen entsprechen können:

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag (ggf. zusammen mit Wohngeld), wenn Sie eigenes Einkommen und Kinder – für die Sie Kindergeld beziehen – haben und Ihren Bedarf und den Bedarf Ihrer Partnerin / Ihres Partners decken können, nicht aber den Bedarf Ihrer Kinder und Hilfebedürftigkeit hiermit für mindestens drei zusammenhängende Monate überwunden werden kann
  • Unterhaltsvorschuss für Kinder
  • Arbeitslosengeld
  • (geminderte) Altersrente ab dem 63. Lebensjahr
  • ausländische Altersrente, wenn diese mit der deutschen Altersrente vergleichbar ist
  • sonstige Renten (Erwerbsminderungsrente, Witwen- / Witwerrente, Waisenrente)
  • Krankengeld
  • Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, Ausbildungsgeld, BAB)
  • Wohngeld für Mieter / Lastenzuschuss für Hauseigentümer, wenn Sie hiermit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ganz beseitigen können
  • Mutterschaftsgeld (für die Zeit des Mutterschutzes – in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt)
  • Elterngeld nach der Geburt eines Kindes

(Quelle: Agentur für Arbeit)

9. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Der Gesetzgeber hat bezüglich der Regelungen und Ausfertigung des Arbeitslosengeldes II einen sehr umfangreichen Regelungskatalog erarbeitet. Für einen Laien ist es kaum möglich, alle Problemfelder und Fallstricke zu erkennen oder zu lösen. Daher empfiehlt sich bei Erhalt eines Hartz 4 Bescheides, der zu Ihren Ungunsten ausfällt, anwaltliche Beratung einzuholen. Die Rechtsanwälte von yourXpert werden Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und die Arbeit des Jobcenters in Ihrem Fall überprüfen. So kann das für Sie bestmögliche Ergebnis erzielt werden.

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