Verkauf ETW, Vertragsgestaltung, Termin wirtschaftlicher Übergang
Fragestellung
Ich verkaufe derzeit meine ETW; mit dem Käufer bin ich in allen Punkten grundsätzlich einig. Es geht jetzt um ein Detail zur Vertragsgestaltung: Den Termin des Übergangs der Rechte und Pflichten, des Gefahrenübergangs und der Fälligkeit der Zahlung.
Aus speziellen Gründen wird zwischen dem notariellen Vertragsabschluss und dem Besitzwechsel eine etwas längere Frist liegen, als meist üblich, da ich das Recht habe, die ETW noch 6 Monate unentgeltlich zu nutzen. Während dieser Frist kann ich jederzeit räumen.
Ich bzw. beide Parteien hatten deshalb folgenden Ablauf überlegt:
Termin 1: Vertragsabschluss inkl. Eintrag der Vormerkung für den Käufer; der Käufer wird eine Grundschuld eintragen lassen
Termin 2: Wirtschaftlicher Übergang, d.h. Übergang aller Rechte u. Pflichten, ebenso Gefahrenübergang mit dem Besitzwechsel, d.h. meiner Räumung der Wohnung ("Schlüsselübergabe") im vereinbarten Zeitraum.
Gleichfalls zu Termin 2: Fälligkeit des Kaufpreises zur Zahlung, ggf. mit einer sehr kurzen Frist von 5 Tagen.
Nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises (Termin 3) Eigentumsübertrag im Grundbuch (Termin 4), d.h. üblicher Verlauf.
Fragen:
Sehen Sie in diesem grundsätzlichen Ablauf für mich als Verkäufer ein spezielles Risiko, das noch besonders beachtet werden muss?
Müssen wirtschaftlicher Übergang (Rechte u. Pflichten) und Gefahrenübergang einzeln aufgeführt und terminiert sein?
Wer ist in dieser Übergangszeit (Termin 1 bis Termin 4) in einer WEG-Versammlung stimmberechtigt?
Mir ist klar, dass die Fragestellung abstrakt ist, da der notarielle Kaufvertrag noch nicht vorliegt und vermutlich viele Aspekte durch notarielle Formulierungen ohnehin geklärt sein werden. Ebenso wenig erwarte ich eine Bewertung aller denkbaren Folgen, die aus speziellen Detailformulierungen entstehen können. Diese Fragen ersetzen nicht die detaillierte Prüfung des endgültigen Vertrags.
Aber eine generelle Beurteilung vorab erleichtert mir die Formulierung meiner Vorschläge zur Vertragsgestaltung und vermeidet möglicherweise für beide Parteien mehrfache Änderungen des Vertragstextes, da der grundsätzliche Ablauf zumindest geklärt ist.
MfG
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Das lässt sich auch angesichts einer gewissen Zeitdauer vom Vertragsschluss bis hin zur Übergabe und des Übergangs von Rechten und Pflichten durchaus realisieren. D.h., das wird aller Voraussicht nach der Notar entsprechend so gestalten können.
Wichtig ist es auf jeden Fall für die Übergangsphase bis längstens sechs Monate, also die Phase, in der Sie noch maximal in der Wohnung bleiben können, hinsichtlich etwaiger Schäden an der Eigentumswohnung, die in dieser Zeit entstehen, etwas zu regeln.
Denn da wird naturgemäß der noch nicht die Wohnung in Besitz habende Käufer eine gewisse Sicherheit haben wollen, dass sich die Kaufsache nicht wesentlich verschlechtert, auch wenn ansonsten die Sachmängelgewährleistung ausgeschlosse werden wird, wie es vollkommen üblich als auch zulässig ist.
Ansonsten habe ich hinsichtlich der Reihenfolge keine Bedenken – Termine 1-4.
2.
Man wird zeitlich bestimmt auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)§, 446 Gefahr- und Lastenübergang (“Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.“) im Kaufvertrag Bezug nehmen, was ausreichend ist.
Da hier eine längere Phase vorgesehen ist, in der Sie nach Vertragsunterzeichnung noch in der Wohnung wohnen, würde ich im Kaufvertrag mit aufnehmen lassen, dass zum Beispiel Ihr Auszug binnen angemessener Zeit, z. B. 7-14 Tage, schriftlich dem Käufer gegenüber anzuzeigen ist. Dann stünde auch ein Termin zur Übergabe fest.
3.
Gebräuchlich ist da z. B. folgende Regelung:
“Der Käufer tritt mit dem Übergabetag (Verrechnungstag) in die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Verpflichtungen ein, insbesondere in die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung und die von der Eigentümergemeinschaft bisher gefassten Beschlüsse.
Der Verkäufer garantiert, dass keine rückständigen Lasten oder Kosten bestehen und keine Sonderumlagen beschlossen wurden bzw. zur Beschlussfassung angekündigt sind. Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer, die auf ihn übergehenden Rechte ab Verrechnungstag im Namen des Verkäufers wahrzunehmen, insbesondere das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung auszuüben. Der Käufer verpflichtet sich, die vorstehend von ihm übernommenen Verpflichtungen seinem etwaigen Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen entsprechend zu verpflichten.“
Angesichts der relativ langen Nutzungsphase von Ihnen kann man das aber natürlich auch anders regeln.
Zwar dafür der Käufer, solange er noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, nicht an der WEG-Versammlung mitwirken (mit Umschreibung des Eigentums im Grundbuch tritt der Verkäufer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft aus und der Käufer in sie ein) kann aber zum Beispiel berechtigt werden, sich mit Ihnen ins Benehmen zu setzen und sich im Hinblick auf Anträge in der WEG abzustimmen oder etwa seine Zustimmung zu gewissen Maßnahmen zu treffen, die erst ihn belasten würden.
Dem trägt zum Beispiel die oben genannte Regelung insbesondere Rechnung.
D.h. im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer sind sehr viele RRegelungen denkbar und möglich.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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