Gründungsvertrag prüfen lassen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich habe mich Aufgrund der guten Bewertungen (Vertragsrecht) für Ihr Angebot entschieden. Anbei finden Sie den Gründungsvertrag - diesen bitte ich zu prüfen und Zweifelhafte Stellen zu kommentieren und besonders auf die markierten Stellen genauer einzugehen. Gerade das Schutzrecht bereitet mir etwas Kopfzerbrechen. Ebenso die Klausel mit der "eventuellen" Kaufabsicht von 7% der Unternehmung. Und falls ja, kann es bei einer höheren Bewertung im Jahr 2018 dann auch dazu führen, dass noch Geld nachgeschossen werden muss (Bewertung von 250.000€ | 7 % - 12.500€ + ) ?
Vielen Dank im voraus. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie mich gerne unter der unten stehenden E-Mail Adresse erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
M. H.
Kontaktdaten:
M.H.@gmail.com
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht bei dem Vertrag um einen Gründungsvertrag zwischen einer Privatperson und einer Gründerwerkstatt - in diesem 7 seitigen Vertag wurden 5-6 Paragraphen markiert, welche nicht zu 100% klar sind.
Außerdem sollte der Vertrag auf Schlupflöcher oder ungebräuchliche Bestimmungen geprüft werden.
Ich bitte um ein Angebot für eine Prüfung. Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend aufgrund Ihrer Angaben beantworte:
I. Vertragsinhalt
1. Vertragsgegenstand zwischen Ihnen und den Stadtwerken Gießen AG ist eine einmalige nicht rückzahlbare Zuwendung in Form einer stillen Beteiligung oder Finanzierungshilfe. Der Verwendungszweck der finanziellen Zuwendung ist die Ideenfindung und Ergänzung des bestehenden Geschäftsmodells. Die bestehende und erweiterbare Geschäftsidee soll gemeinsam vermarktet werden.
2. Voraussetzung der Zahlung der Finanzierungshilfe ist
- die Gründung einer Kapitalgesellschaft. Hier bietet sich die Gründung einer Unternehmensgesellschaft oder eine GmbH an. Die SWG kann sich hierbei mit bis zu 7 % beteiligen;
- die Erstellung und Präsentation eines Business Models.
- Erstellen und Präsentation einer SWOT Analyse
- Liquiditätsplan für die nächsten drei Jahre mit einer monatlichen Aufschlüsselung.
Die Auszahlung der finanziellen Zuwendung erfolgt in Höhe von EUR 4.000,- vor Erfüllung der angeführten Voraussetzung und in Höhe von EUR 1.000,- nach Erfüllung aller Voraussetzungen. Eine andere Terminierung der Auszahlung kann zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart werden.
Sie haben der SWG einen Monate nach Vertragsschluss einen Zeitplan über die Umsetzung der Maßnahmen vorzulegen. Auch wenn die SWG keinen Verwendungsnachweis verlangt, ist die finanzielle Zuwendung für die Umsetzung der Geschäftsidee zu verwenden.
Sie haben während der Vertragsdauer von maximal einem Jahr Anspruch auf die Stellung eines Büros bei der SWG mit einem Zugriff auf Ressourcen und gründererfahrenes Personal.
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung entfällt der Anspruch auf noch ausstehende Zahlungen der SWG.
Bis dahin erfolgte Zahlungen sind hingegen nicht zu erstatten. Erhaltene Unterlagen, Zugangsberechtigungen und sonstige überlassene Werte sind herauszugeben
3. Sie haben die SWG über den Stand des Projektes, der Umsetzung, Änderung einer Übertragung oder Einstellung zu informieren.
4. Es wird eine Vertraulichkeit über die geschlossene Vereinbarung geschlossen. Öffentliche Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Vertrag sind vorher abzustimmen.
5. Der Vertrag enthält die üblichen Regelungen zu einer Haftung gegenüber dem Vertragspartner.
6. Schutzrechte, die Sie in das Unternehmen einbringen, stehen Ihnen auch nach Beendigung des Vertrages zu. Gewonnene Arbeitsergebnisse im Rahmen der zu erbringenden Leistungenpflichten können von beiden Vertragsparteien genutzt werden.
7. Bei der Gründung eines Unternehmens, welches die Geschäftsidee und deren Weiterentwicklung zur Grundlage hat, ist dies der SWG mitzuteilen, sofern dies dies innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages erfolgt. Die SWG hat das Recht sich an dem zu gründenden Unternehmen zu beteiligen.
II. Die Vertragsgestaltung enthält aus meiner Sicht keine für Sie nachteiligen Klauseln.
Zu Ihren Fragen:
1. Beteiligung der SWG.
Die Beteiligung ist begrenzt auf 7 %. Hierbei ist ein bestimmter Betrag nicht angeführt. D.h. die finanzielle Zuwendung steht betraglich nicht im Zusammenhang mit der Beteiligung. Im Ergebnis ist von einer Beteiligung von 7% nicht auf ein Stammkapital in einer bestimmten Höhe auszugehen.
Da Sie bei der Gründung einer Gesellschaft die Höhe des Stammkapitals vorgeben, haben Sie auch Einfluss darauf wie hoch die betragliche Beteiligung von 7 % ist,
Es handelt sich bei den angeführten 7 % um eine Minderheitsbeteiligung. D.h. die SWG kann hier keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geselschaft nehmen.
2. Schutzrechte
Die SWG sichert sich die Nutzung und Verwertung erworbener Arbeitsergebnisse.
3. Insgesamt ist der Vertrag aus meiner Sicht sehr offen gehalten. Es werden wenige verbindliche Pflichten geregelt. D.h. Sie haben neben den Voraussetzung für die Auszahlung der finanziellen Förderungen keine Verpflichtungen zu erfüllen und Ergebnisse zu liefern.
Die Pflichten beschränkt sich in der Einräumung einer Minderheitsbeteiligung und die Gewährung der Nutzung von erworbenen Schutzrechten.
Da die Erzielung und Ergebnisse der Arbeitsergebnisse nicht geregelt wird, kann aus meiner Sicht auch die Definierung der Schutzrechte nicht erfolgen.
Im weiteren wird Ihnen ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Die bereitzustellenden Ressourcen werden aber auch hier nicht naher definiert.
Im Ergebnis ist der Vertrag sehr allgemein gehalten, was Ihnen sicherlich bei der Verwendung der finanziellen Zuwendung zugute kommt. Allerdings wird als Gegenleistung die Nutzung der Arbeitsergebnisse verlangt, was bei einem erfolgreichen Startup ggfs. Probleme mit dem Geldgeber verursachen kann.
Die SWG will sich mit diesem Vertrag sicherlich einer Gründerszene öffnen und von deren Ideen profitieren. Hilfreich wäre aus meiner Sicht eine Klausel, wonach Sie sich mit einem Betrag X aus der vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung der Minderheitsbeteiligung und Bereitstellung der Arbeitsergebnisse rauskaufen können. Dieser Abgeltungsbetrag müßte sicherlich deutlich über der finanziellen Zuwendung liegen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und stehe bei Nachfragen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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"Die SWG sichert sich die Nutzung und Verwertung erworbener Arbeitsergebnisse."
Betrifft dies auch schon bereits geschriebenen Code? Dieser ist schon fertig und die Unternehmung schon Online. Es wäre natürlich fatal, wenn die SWG die Schutzrechte am kompletten automatisierten Versand hätte. Die Idee ist nicht sooo wichtig. Ich möchte nur meinen vorher geschriebenen Code schützen.
Ebenso gilt dies für den Quellcode (Website: HTML, CSS, Cronjobs etc.)? Oder wird dieser ausgeschlossen?
Vielen Dank.
MfG
M. H.
Hier gilt § 7 Abs. 1 des Vertrages. Rechte, die Sie vor Vertragsschluss bereits entwickelt haben oder bereits vorhanden waren, werden nicht Bestandteil von § 7 Abs. 2 und 3 des Vertrages. D.h. Ihr Vertragspartner hat an den geschriebenen Codes und Quellcodes keine Nutzungsrechte.
Um dies rechtssicher zu gestallten, sollten Sie diese Codes und Quellcodes nicht in die zu gründende Gesellschaft einbringen, sondern einen Nutzungsvertrag schließen. Danach stellen Sie diese geschriebenen Codes etc. der Gesellschaft entgeltlich zur Verfügung. So werden diese Rechte nicht Eigentum der zu gründenden Gesellschaft und Sie können nachweisen, dass diese Rechte bereits vor dem Abschluss des Vertrages bestanden haben.
Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter. Bei Fragen können Sie mich gerne wieder kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter Rechtsanwalt