Anwalt für Existenzgründung online fragen
Die Gründung einer eigenen beruflichen Existenz kann ein großer Schritt sein. Für viele bedeutet dieser Schritt Unabhängigkeit, Selbständigkeit und Freiheit in vielerlei Hinsicht. Doch der Start in die berufliche Selbständigkeit bringt auch einige Hürden mit sich, die es zu überwinden gilt. Gründer*innen müssen sich oft mit ganz neuen Fragen auseinandersetzen und sollten sich deshalb im Vorfeld ausreichend informieren.
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Existenzgründung Online Beratung
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Online Ratgeber Existenzgründung
Die berufliche Selbständigkeit - ein Traum, den viele haben und umsetzen möchten. Eine Existenzgründung sollte im Vorfeld gut vorbereitet werden, um bei der Umsetzung nicht zu scheitern. Wo muss die selbständige Tätigkeit angemeldet werden, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie kann die Unternehmung finanziert werden? Es gibt so einige Themen, mit denen sich Existenzgründer*innen auseinandersetzen sollten. Der folgende Ratgeber soll einen Überblick über die wichtigsten Themengebiete verschaffen.
(Lesezeit: ca.: 12 Minuten)
Inhalt
- Was ist Existenzgründung?
1.1 Existenzgründung als Freiberufler*in oder als Gewerbetreibende*r
1.1.1 Freiberufliche Selbständigkeit
1.1.2 Gewerbliche Selbständigkeit
1.1.3 Gemischte Tätigkeit
1.2 Start-up gründen
1.3 Nebenberufliche Selbständigkeit - Vorteile der Online-Beratung im Zuge einer Existenzgründung
- Existenzgründungs-Themen im Überblick
3.1 Existenz gründen
3.2 Gründerkredit
3.2.1 Wer ist antragsberechtigt?
3.2.2 Welche Unterlagen sind nötig?
3.3 Arbeitslosengeld Existenzgründung
3.4 Passende Rechtsform für Existenzgründer*innen
3.4.1 Einzelunternehmen
3.4.2 GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und PartG (Partnergesellschaft)
3.4.3 GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
3.4.4 UG (Unternehmergesellschaft)
3.4.5 Exkurs: Kleinunternehmer*in
1. Was ist Existenzgründung?
Die Existenzgründung ist der Start in eine berufliche Selbständigkeit.
Der Begriff wird überwiegend für kleine „mittelständische“ Unternehmen verwendet, während die Gründung einer größeren Unternehmung eher als Unternehmensgründung bezeichnet wird.
1.1 Existenzgründung als Freiberufler*in oder als Gewerbetreibende*r
Je nachdem in welchem Bereich oder Tätigkeitsfeld sich Gründer*innen bewegen, besteht entweder die Möglichkeit der freiberuflichen Selbständigkeit oder einer Selbständigkeit als Gewerbetreibende*r. Es gibt aber wenige Ausnahmebereiche wie z.B. die Land- und Forstwirtschaft, für die andere Formen vorgesehen sind.
1.1.1 Freiberufliche Selbständigkeit
Wer sich als Freiberufler*in selbständig machen möchte, muss in erster Linie in einem „freien Beruf“ tätig sein. Allgemein gesprochen gelten wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten als freie Berufe. Hierzu werden beispielsweise Ärzt*innen, Heilpraktiker*innen, Steuerberater*innen, Rechtsanwält*innen, Architekt*innen oder auch Dolmetscher*innen gezählt. In § 18 EStG (Einkommenssteuergesetz) findet sich eine nicht abschließende Auflistung aller freiberuflichen Tätigkeiten.
Eine Selbständigkeit als Freiberufler*in bringt auch bereits bei der Existenzgründung einige Erleichterungen mit sich, insbesondere ist keine kostenpflichtige Gewerbeanmeldung notwendig, sondern lediglich eine Anmeldung beim Finanzamt. Eine Mitgliedschaft in einer Industrie-/Handelskammer ist nicht Pflicht, sondern bleibt freiwillig. Hinzu kommt, dass Freiberufler*innen nur Einkommenssteuer zahlen müssen, nicht aber gewerbesteuerpflichtig sind. Sie müssen keine Bilanz erstellen und einreichen, eine Einnahmen- und Überschussrechnung (EÜR) reicht aus.
Übrigens: Nicht nur die sogenannten Katalogberufe in § 18 EStG kommen als freie Berufe in Betracht, sondern auch „ähnliche Berufe“ werden erwähnt. Im Zweifelsfall entscheidet das Finanzamt darüber, ob es sich bei der Tätigkeit tatsächlich um eine freiberufliche handelt.
Sind Sie sich unsicher über die Einordnung der eigenen Tätigkeit, hilft Ihnen ein*e Anwält*in für Existenzgründung bei yourxpert gerne mit einer klaren Einschätzung weiter.
1.1.2 Gewerbliche Selbständigkeit
Wer sich mit einer Tätigkeit selbständig machen möchte, die nicht in die Kategorie freie oder ähnliche Berufe eingeordnet werden kann und keine der wenigen Ausnahmebereiche darstellt, gilt als (zukünftiger) Gewerbetreibende*r. Dann ist einer der ersten Schritte im Rahmen der Existenzgründung in jedem Fall die Gewerbeanmeldung beim zuständigen (örtlichen) Gewerbeamt. Wichtigste Rechtsgrundlage ist die Gewerbeordnung (GewO), die unter anderem die Merkmale eines Gewerbes festlegt und die gewerbliche Tätigkeit näher definiert. Sie enthält aber auch Rechte und Pflichten von Gewerbetreibenden. Für manche Geschäftsbereiche müssen nämlich bestimmte zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, unter Umständen bedarf es beispielsweise einer Genehmigung (Konzession) oder eines Gesundheitszeugnisses.
1.1.3 Gemischte Tätigkeit
Auch eine gemischte Tätigkeit ist denkbar und möglich. Wenn z. B. ein*e Freiberufler*in neben der Dienstleistung, die angeboten wird, zusätzlich noch etwas verkauft. In solchen Fällen wird zwischen trennbarer und untrennbarer gemischter Tätigkeit unterschieden.
Können die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit leicht getrennt voneinander betrachtet werden, etwa wenn ein*e Zahnärzt*in Bürsten oder Pflegemittel verkauft, liegen unterschiedliche Einkunftsarten vor, die lediglich steuerlich getrennt voneinander gehandhabt werden. Es ist also empfehlenswert, für die jeweiligen Einkünfte getrennte Konten und Bücher zu führen. Der Status „Freiberufler*in“ geht dabei nicht verloren, solange die gewerbliche Tätigkeit und der Umsatz, der damit erwirtschaftet wird, nicht überhandnimmt.
Besteht hingegen ein sachlicher und wirtschftlicher Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten, etwa wenn ein*e Architekt*in schlüsselfertige Häuser verkauft und dabei gleichzeitig die Architektenleistung anbietet und miteinbringt, ist eine Trennung kaum möglich. In solchen Fällen wird eine Gesamtbetrachtung der Unternehmung vorgenommen, um die Tätigkeit entweder als gewerbliche oder als freiberufliche einszustufen. Ausschlaggebend dabei ist, welche Tätigkeit den Schwerpunkt bildet und das Gesamtbild prägt.
1.2 Start-up gründen
Die Gründung eines Start-ups ist ebenfalls eine Existenzgründung und benötigt im Grunde genommen dieselben (formellen) Schritte. Die Bezeichnung „Start-up“ ist aber solchen Unternehmungen vorbehalten, die eine neuartige, innovative Geschäftsidee mitbringen und das Ziel haben, neue oder junge Märkte zu erschließen.
1.3 Nebenberufliche Selbständigkeit
Eine nebenberufliche Existenzgründung ist für viele eine gute Möglichkeit, sich in der eigenen Selbständigkeit zu erproben, ohne dabei die Sicherheit des monatlichen Einkommens als Arbeitnehmer aufzugeben. Je nach Tätigkeitsfeld und Zielsetzung kann die Selbständigkeit neben dem Beruf auch lediglich als dauerhaftes zweites Standbein dienen.
So oder so - wer sich nebenberuflich selbständig machen möchte, sollte insbesondere das Folgende beachten:
- Auch die Gründung im Nebenerwerb muss beim entsprechenden Amt (Gewerbe-/ Finanzamt) angemeldet werden.
- Empfänger*innen von Arbeitslosengeld I oder II und Studenten, die Bafäg beziehen, ist beim Thema Hinzuverdienst eine Grenze gesetzt. Die Grenzen belaufen sich zwischen 100 und 400€ im Monat. Wer über die gesetzte Grenze hinzuverdient, verliert unter Umständen seinen entsprechenden „Status“.
- Vor allem die gesetzliche Krankenkasse interessiert sich ebenso für die Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbständigkeit und die Zeit, die dafür aufgewendet wird. Sie sollte zeitnah „mit ins Boot“ geholt werden, um keine Nachforderungen zu riskieren. Solange sich die Nebentätigkeit in Grenzen hält, ist keine zusätzliche Krankenversicherung notwendig. Aktuell gilt ein Zeitlimit von maximal 18 Stunden pro Woche. Wer wesentlich mehr Zeit für die nebenberufliche Selbständigkeit aufwendet und/oder Einnahmen erzielt, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, kann als hauptberuflich selbständig eingestuft und von der Versicherungspflicht befreit werden. Das bedeutet, es besteht dann einerseits die Wahl zwischen privater und gesetzlicher Krankeversicherung und andererseits entfallen die (Pflicht-) Beiträge für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrags sollte der*die Arbeitgeber*in über die nebenberufliche Sebständigkeit informiert werden. Ein Verbot der Nebentätigkeit ist in der Regel unzulässig. Jedoch sollte die Nebentätigkeit die Arbeitsleistung in keinster Weise negativ beeinflussen. Zudem sind insbesondere Beamt*innen laut § 99 BBG (Bundesbeamtengesetz), aber auch andere Berufsgruppen dazu verpflichtet, sich die nebenberufliche Selbständigkeit genehmigen zu lassen.
2. Vorteile der Online-Beratung im Zuge einer Existenzgründung
Der Schritt in eine berufliche Selbständigkeit ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Existenzgründer*innen müssen oftmals eine ganze Reihe an rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und beachten, die sich leider nicht nur aus einem einzigen Rechtsgebiet ergeben.
Ein*e Rechtsanwält*in für Existengründung kann dabei helfen, einen Überblick über alle notwendigen Schritte einer erfolgreichen Gründung zu schaffen und darüber hinaus im folgenden Verlauf mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Zeit, Geld und Nerven sind gerade zu Beginn der Selbständigkeit Mangelware, da bietet es sich an, dass die Expert*innen bei yourxpert per Mail, Telefon oder Chat schnell und unkompliziert zu erreichen sind und noch dazu faire Preise anbieten. Die yourxpert Online-Beratung bietet darüber hinaus die Möglichkeit einer unverbindlichen kostenlosen Ersteinschätzung. Alle Fragen und Anliegen können also gebündelt werden - innerhalb kurzer Zeit werden sich dann fachkundig*e Expert*innen melden und ein Angebot machen.
3. Existenzgründungs-Themen im Überblick
3.1 Existenz gründen
Wer eine Existenz gründen möchte und damit im Begriff ist, sich selbständig zu machen, ob nun nebenberuflich und/oder freiberuflich oder gewerblich, sollte sich im Vorfeld ausreichend über die notwendigen Schritte und Voraussetzungen informieren. Eine gute Vorbereitung führt zu einer reibungslose(re)n Gründung und vermindert sicherlich auch das Risiko, zu scheitern.
Bereits bei der Prozedur der Anmeldung der selbständigen Tätigkeit als einer der ersten Schritte der Existenzgründung kann so auch viel Zeit gespart werden. Insbesondere sollten je nach Tätigkeitsbereich immer auch etwaige Sonderregelungen beachtet werden.
Beispielsweise sind einige Berufsgruppen und Tätigkeitsbereiche genehmigungspflichtig, wobei die Genehmigungen wiederum bei unterschiedlichen Ämtern (Gesundheitsamt, IHK, Gewerbeaufsicht u. v. m.) eingeholt werden müssen. Bestimmte Handwerksgruppen unterliegen der Meisterpflicht und der ein oder andere freie Beruf muss unter Umständen durch entsprechende Fähigkeiten nachgewiesen werden. Ein*e Anwält*in für Existenzgründung informiert Sie gerne über die erforderlichen Voraussetzungen.
3.2 Gründerkredit
Manche Existenzgründungen erfordern mehr Mittel, als nur einen Schreibtisch und den eigenen Computer. Je nach Tätigkeitsfeld kann auch eine weitaus größere (Betriebs-)Ausstattung notwendig sein. Hinzu kommt eventuell die Anmietung von Räumlichkeiten und die Hinterlegung von Kautionen, der Ankauf von Waren, die Befüllung eines Lagerbestandes und/oder Investitionen für etwaige Werbemaßnahmen. Und spätestens wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht (mehr) ausreichen, stellt sich die Frage nach der Finanzierung der Unternehmung. Eine gute Möglichkeit stellt der Gründerkredit dar - ein staatlich bezuschusstes Fördermittel und eine Kreditform, die speziell auf die Bedürfnisse von Existenzgründer*innen zugeschnitten ist. Das bedeutet unter anderem niedrige Zinssätze, oftmals kein Erfordernis der für ein Darlehen üblichen Sicherheiten und eine flexible Gestaltungsmöglichkeit der Laufzeit und/oder der Rückzahlungsphase inklusive tilgungsfreier Zeitspanne. Die wohl bekanntesten Förderkredite für Existenzgründer*innen sind die Angebote der KfW-Bank (KfW-StartGeld, ERP-Gründerkredit). Aber auch die Förderbanken der Länder, wie z. B. die L-Bank oder die NBank, bieten entsprechende Darlehen an.
3.2.1 Wer ist antragsberechtigt?
Förderungsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, die neu gegründet werden oder maximal fünf Jahre bestehen. Auch wer eine Beteiligung oder eine Übernahme anstrebt, kann eine Förderung beantragen und schließlich sind oft auch nebenberufliche Gründer*innen antragsberechtigt, solange sie damit eine hauptberufliche Selbständigkeit anstreben.
Übrigens: Ein Gründerkredit muss zumeist über eine (private) Hausbank beantragt werden.
3.2.2 Welche Unterlagen sind nötig?
Für die Beantragung eines Gründerkredits gut vorbereitet zu sein, ist bereits die halbe Miete. Neben einer postiven Schufa-Auskunft und anderen Formularen steht insbesondere ein aussagekräftiger Businessplan im Mittelpunkt, der das Geschäftsmodell und die -idee darstellt und unter anderem auch einen handfesten Finanzplan beinhaltet.
3.3 Arbeitslosengeld Existenzgründung
Auch eine Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus wird gefördert. Die Agentur für Arbeit bietet Empfänger*innen von Arbeitslosengeld I den sogenannten Gründungszuschuss und Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II das Einstiegsgeld. Ein Anspruch auf die Förderung besteht grundsätzlich nicht, sie muss beim Arbeitsamt beantragt und bewilligt werden.
Wichtigste Voraussetzung: die fachliche Kompetenz der geplanten Tätigkeit entsprechend und die Absicht, sich hauptberuflich selbständig zu machen und damit die Arbeitslosigkeit zu beenden.
3.4 Passende Rechtsform für Existenzgründer*innen
Jede*r Existenzgründer*in muss sich für eine Rechtsform für das eigene Unternehmen entscheiden. In Deutschland gibt es so einige Rechtsformen, aber nicht jede davon ist empfehlenswert für eine*n „frisch gebackene*n“ Selbständige*n. Zu beachten ist unbedingt, dass für jede Unternehmung individuell zu beurteilen ist, welche Rechtsform die richtige Wahl ist. Sie sollte abhängig gemacht werden von der Anzahl der Gründer*innen, der Art der Tätigkeit, der Risikobereitschaft (Haftungsfragen) und nicht zuletzt von den Verpflichtungen, die eingegangen werden möchten oder müssen. Die Wahl der Rechtsform hat unter anderem natürlich auch Auswirkungen auf die Besteuerung und entscheidet sogar über die Anzahl der Ämter, bei denen sich registriert werden muss. Sich hierfür eine*n Rechtsanwält*in für Existenzgründung zu Rate zu ziehen, kann deshalb keinesfalls schaden.
Übrigens: Ein Wechsel der Rechtsform im späteren Verlauf der Selbständigkeit ist immer möglich und manchmal auch notwendig.
Im Folgenden nun ein kurzer Überblick über die relevantesten Rechtsformen für Existenzgründer*innen.
3.4.1 Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist bis heute die am häufigsten verwendete Rechtsform von Solo-Gründer*innen. Nicht zuletzt wohl auch deshalb, weil sie recht unkompliziert ist. Es ist kein Stammkapital erforderlich, die Gründungskosten sind sehr gering und ein Bürokratieaufwand ist kaum vorhanden. Das Einzelunternehmen ist zugänglich sowohl für Freiberufler*innen als auch für Gewerbetreibende (als auch für die Ausnahmebranchen). Inhaber*innen von Einzelunternehmen haften mit ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen - ein guter Versicherungsschutz gegen branchentypische Risiken ist deshalb empfehelnswert.
Im Übrigen wird innerhalb des Einzelunternehmens zwischen zwei Typen unterschieden: de*r Kleingewerbebetreibenden und de* (eingetragenen) Kaufmann/-frau. Eine entsprechende Einordnnung hängt von der Art und besonders von der Größenordnung der Unternehmung ab. Kaufleute müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen und für sie gelten zusätzlich die teiweise strengeren Regelungen des HGB (Handelsgesetzbuch).
Übrigens: Vor allem Freiberufler*innen mit der Rechtsform eines Einzelunternehmens bleiben von dieser Unterscheidung verschont!
3.4.2 GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und PartG (Partnergesellschaft)
Die GbR ist das exakte Gegenstück zum Einzelunternehmen, wenn die Existenzgründung durch zwei oder mehr Personen erfolgt. Rechtsgrundlage sind die §§ 705-740 BGB. Erreicht eine GbR eine gewisse Größenordnung, gilt sie (automatisch) als OHG (offene Handelsgesellschaft), die sodann ins Handelsregister eingetragen werden muss und wiederum den Regelungen des HGB unterliegt.
Die PartG ist eine Alternative zur GbR für alle Freiberufler*innen (mindestens zwei Gründer*innen sind notwendig). Diese Rechtsform hat einen entscheidenden Vorteil, nämlich die Möglichkeit von Haftungsbeschränkungen für berufliche Fehler im Verhältnis der Partner*innen untereinander. Das bedeutet, dass zwar grundsätzlich eine unbeschränkte Haftung nach außen hin besteht (Geschäftsvermögen und Privatvermögen aller Partner*innen), jedoch vereinbart werden kann, dass für berufliche Fehler nur der*die dafür verantwortliche Partner*in haftet. Rechtsgrundlage sind insbesondere die Regelungen des PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) in Verbindung mit den BGB-Regelungen über die GbR.
3.4.3 GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Die GmbH hat den Vorteil, dass sie gegen die Haftung mit dem gesamten Privatvermögen
absichert. Jedoch erfordert sie ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro, wovon 12.500 Euro sofort bezahlt werden müssen. Zudem bringt die GmbH auch einige Pflichten mit sich, wie beispielsweise die Eintragung ins Handelsregister, ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag und insbesondere auch die Publizitätspflicht (Veröffentlichung der Jahresabschlüsse).
3.4.4 UG (Unternehmergesellschaft)
Die UG ist auch unter dem Namen Mini-GmbH bekannt, da sie genau genommen eine Unterform der GmbH darstellt. Der wesentlichste Unterschied zur „großen Schwester“ ist, dass sie mit nur einem Euro Stammkapital gegründet werden kann, § 5a GmbH-Gesetz. Die beschränkte Haftung, d. h. die Haftung „nur“ mit dem Gesellschaftsvermögen, aber bleibt.
3.4.5 Exkurs: Kleinunternehmer*in
Die Bezeichnung „Kleinunternehmer“ ist keine Rechtsform und auch nicht mit de*r Kleingewerbetreibenden im Rahmen eines Einzelunternehmens gleichzusetzen. Sie stammt vielmehr aus dem Bereich des Steuerrechts. Genauer gesagt, bei einer Einstufung als Kleinunternehmer*in entfällt bis zu einer gewissen Jahresumsatzgrenze (von derzeit 17.500 Euro, ab Januar 2020 von 22.000 Euro) die Umsatzsteuer an das Finanzamt. Demstsprechend wird nach § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) in der Rechnung an Kund*innen auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Und wie erfolgt die Einstufung als Kleinunternehmer*in? Existenzgründer*innen, die einen Jahresumsatz unterhalb der Umsatzgrenze erwarten, haben im Rahmen der Anmeldung (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) die Wahl, ob sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchten. Es ist jedoch ratsam, sich dies im Vorfeld genau zu überlegen und durchzukalkulieren, denn wer keine Umsatzsteuer abführen muss, darf die sogenannte Vorsteuer nicht geltend machen. Als Vorsteuer wird die in den Rechnungen, die Unternehmer*innen (bei ihren Einkäufen) bezahlen, enthaltene Umsatzsteuer bezeichnet.
Für Gründer*innen, die hohe Investitionskosten haben oder regelmäßig Waren-/Materialeinkäufe tätigen müssen, muss die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung deshalb nicht immer einen Vorteil darstellen.
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