Anwaltsrechnung
Fragestellung
Werter Herr Hesterberg,
Sie haben mich bereits am 02 08 2016 zu dieser Anwaltsrechnung beraten. Entsprechend habe ich mich an den Herrn Vandrey mit der Bitte um Rechnungsnachlass gewand. Leider ohne Erfolg. Jetz habe ichdazu doch nochFragen die ich Ihnen als Anlage mit der Bitte um einen Rat sende.
Mit freundlichen Grüßen
Ingrid Koletzki
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich verweise zunächst auf meine bisherige Antwort.
Ergänzend teile ich folgendes mit:
Der Hinweis auf das Urteil des LG Nürnberg geht meines Erachtens nach fehl.
Das LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschl. v. 12.5.2015 – 6 S 112/15, hat selbst ausgeführt, dass die Abgrenzung zwischen Beratungs- und Geschäftsgebühr im Einzelfall schwierig (vgl. nur Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Vorbem. 2.3 VV Rn 9). Allerdings ist anerkannt, dass die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags nicht erst dann vorliegt, wenn der Rechtsanwalt Urkunden oder Verträge entwirft.
Da die Geschäftsgebühr ausdrücklich unter der Überschrift „Vertretung” in Abschnitt 3 des VV-RVG geregelt ist, verlangt die Zusprechung einer Geschäftsgebühr eine nach außen wirkende Tätigkeit. Diese ist hier nicht festzustellen, da sich der Gegenstand der Mandatsbearbeitung in einer internen Beratung erschöpft.
Es kommt deshalb grundsätzlich darauf an, ob der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch nach außen wirken soll.
Über diesen Unterschied wurden Sie nicht aufgeklärt.
Ausnahmen können zwar die Mitwirkung an einer Vertragsgestaltung sein.
Aber:
In dem Gespräch haben Sie in Bezug auf den im Entwurf vorliegenden Notarvertrag ausdrücklich um eine "Beratung" gebeten, nicht um eine Mitwirkung.
Der Unterschied zwischen reiner Prüfung und Mitwirkung hätte Ihnen deutlich gemacht werden müssen und der Kollege ist ja über den reinen Beratungsauftrag pflichtwidrig hinausgegangen.
Es bedurfte zwar keines schriftlichen Auftrages, da dieses nicht notwendig ist, aber wenn der Anwalt sich darauf beruft, es habe einen Auftrag zur Vertragsmitgestaltung gegeben, dann muss er das darlegen und beweisen können.
Das kann er nicht, wenn Aussage gegen Aussage steht.
Ich würde daher jetzt allenfalls 1000,-€ anbieten und ggf. auch direkt zahlen.
Bei der Anwaltskammer sich zu beschweren wird in dem Fall nichts einbringen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe aber noch eine Frage.
Welche Möglichkeit hatt der Herr Vandrey nach der Zahlung von 1000,00€ noch die Restsumme bis zur Höhe der gestellten Rechnung zu fordern wenn ich weitere Zahlungen verweigere.
Mit freundlichen Grüßen
Ingrid Koletzki
vielen Dank für Ihre Rückfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Er könnte den Rest gerichtlich geltend machen und einklagen.
Wenn der Anwalt sich darauf beruft, es habe einen Auftrag zur Vertragsmitgestaltung (und nicht nur Beratung) gegeben, dann muss er das darlegen und beweisen können.
Im Zweifel steht dann aber zu Ihren Gunsten Aussage gegen Aussage, wenn nichts schriftliches dazu vorhanden ist, also auch E-Mails, Briefe, Fax oder Ähnliches.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt