Überprüfung einer Anwaltsrechnung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte die beiden Rechnungen zu einer anwaltlichen Vertretung in einem Arbeitsgerichts- verfahren prüfen lassen.
Der Streitwert würde über 3 Monatsgehälter (18 TSD/€) vom Anwalt festgelegt. Vor dem Gerichtstermin habe ich bereits 1.100,51 € überwiesen an meinen Anwalt. In einem gerichtlichen Vergleich wurde dann eine Abfindung von 17.500 € für mich vereinbart.
Jetzt erhalte ich eine zweite Rechnung meines Anwalts über weitere 2.764,75 €. Gesamt also 3.865,26 €.
Bei Übernahme kann ich den kompletten Vorgang übersenden bzw. nähere Angaben machen.
Sollte die Rechnung fehlerhaft sein, benötige ich eine entsprechende schriftliche Begründung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt zu beantworten:
Die Rechnung vom 14.09.2017 ist aus meiner Sicht korrekt. Hier ist als Streitwert in der Tat das dreifache Gehalt anzusetzen.
In der Kostenrechnung vom 29.09.2017 ist als erste Position eine Leistung vom 15.09.2017 enthalten. ich gehe davon aus, dass sich die Rechnung vom 14.09.2017 auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts bezieht, die Leistungen am dem 15.09.2017 dann auf die gerichtliche Tätigkeit.
Die Rechnung vom 14.09.2017 wird Ihnen aber in der Rechnung vom 29.09.2017 angerechnet, so dass hier von keiner Vielbelastung auszugehen ist.
teil des gerichtlichen Vergleichs ist in Ziffer 4. auch ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Für dieses ist ein Streitwert von einem Monatgehalt anzusetzen.
Mit dem Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts wird festgelegt, dass der Streitwert des Verfahrens nur 18.033,00 EUR beträgt. Hier wurden Ihnen 1,2 Gebühren für 24.044,00 EUR berechnet. Dies ist aus meiner Sicht falsch. Hier wurde der Beschluss des Gericht nicht umgesetzt. Hier wurden 110,40 EUR zuviel berechnet.
Die zwei Einigungsgebühren ergeben zusammen 1.303,50 EUR. Aus Nr. 1003 VV RVG darf aber nicht mehr als 1.182,00 EUR angesetzt werden. Auch die Differenz von 121,50 EUR ist abzuziehen. Dies wurde auch vorgenommen.
Ansonsten geht die Abrechnung aus meiner Sicht in Ordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex park
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ja bitte, ich brauche die vollständige Rechnung. Könnten Sie auch die Bearbeitungszeit um einige Stunden verlängern? Danke!
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
wenn ich Ihre Rückantwort bis kommenden Montag erhalte ist das OK. Bitte teilen Sie mir Ihre E-Mail Adresse mit wo ich den Vorgang hinwenden kann.
Viele Grüße C. H.
VG
C.H.
Beste Grüße
Alex Park
vielen Dank für ihre Erläuterungen. Bitte teilen Sie mir noch den genauen Text mit, mit dem ich mein Einspruch gegen die Rechnung dem Anwalt gegenüber einlegen kann.
Vielen Dank
C. H.
gerne formuliere ich Ihnen auch noch kurz ein Anschreiben.
Ich werde im laufe des Tages auf Sie zurück kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Sie können folgendes schreiben:
Sehr geehrter Herr ...
mit Blick auf Ihre Rechnung vom 29.09.2017 erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, dass hier ein Berechnungsfehler vorzuliegen scheint.
Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 25.09.2017 wurde der Streitwert desverfahrens auf 18.033,00 EUR festgelegt.
Für die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG sollte daher ein Streitwert von 18.033,00 EUR maßgeblich sein.
Ich darf Sie bitten dies zu berücksichtigen und mir eine angepasste Rechnung auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank, ich werde das so an meinen Anwalt weiterleiten.
Sollte der mein Anwalt der Aufforderung nicht nachkommen und eine korrigierte Rechnung ausstellen, kann ich mich dann an die Anwaltskammer wenden oder wie ist dann die weitere Vorgehensweise?
Wenn ich ihre Begründung richtig verstanden habe, müsste die Rechnung um Gesamt 110,40 EUR gekürzt werden?
Vielen Dank für ihre Rückantwort
Viele Grüße
C. H.
ganz recht, hier sind aus meiner Sicht 110,40 EUR plus die entsprechende Mehrwertsteuer zu viel berechnet worden.
Denkbar wäre hier eine Schlichtung über die örtliche Rechtsanwaltskammer.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
mein Anwalt hat mir folgende Antwort auf den Berechnungsfehler mitgeteilt:
"die Termingebühr ist aus der Höhe des Streitwerts von
24.044,00 € entstanden. Der Streitwert für die Termingebühr bemisst sich nach dem im Termin besprochenen Punkten. Dies war einerseits die Kündigung (Streitwert 18.033,00 €) sowie anderseits das Zeugnis (Streitwert 6.011,00 €)"
Halten Sie es aus ihrer Sicht weiterhin für erfolgsversprechend wenn ich mich an die örtliche Rechtsanwaltskammer wende oder hat die Erklärung von Herrn Dr. Putzo ein umdenken bewirkt?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
C. H.
ok, hier ist in der Tat zu differenzieren. Dies ist für mich als Dritten, der am Termin nicht teilgenommen hat, nicht immer nachvollziehbar.
Wurde über beides im Termin verhandelt, also die Kündigung und das Zeugnis, so stimmen die Ausführungen Ihres Anwalts. Denn dann ist der Mehrwert, also die Summe aus beiden Punkten, ausschlaggebend.
In diesem Falle wäre die Rechnung nicht zu ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park