Begleichung einer Anwaltsrechnung bei nicht zufriedenstellender Leistung
Beantwortet von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich habe in einem Arbeitsrechtsverfahren gegen meinen Arbeitgeber (betriebsbedingte Änderungskündigung) die Anwaltskanzlei gewechselt, da ich mit der erbrachten Leistung der ersten Kanzlei nicht zu frieden war. Den Wechsel habe ich noch vor dem ersten Anhörungstermin vollzogen.
Die nun erweiterte Klage und Handhabung meiner aktuellen Situation bzgl. vertragsgemäßer Beschäftigung, zeigt das der Wechsel richtig war. Der Streitwert hat sich für mich um einiges erhöht.
Die erste Kanzlei hat nun eine Rechnung, über €1900,-, gestellt.
Meine Frage, muss ich diese Rechnung bezahlen oder kann ich zumindest auf eine Reduzierung der Rechnung bestehen?
Für Ihre Antwort bereits vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
S. S.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Anwaltsvertrages greift § 628 BGB. Danach kann der vormals beauftragte Rechtsanwalt seine bisherige Leistungen abrechnen und den abrechenbaren Teil der Vergütung verlangen.
Wird hingegen die Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Rechtsanwalt durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die erbrachte Leistungen aufgrund der Kündigung für Sie nicht mehr von Interesse ist.
Allerdings müssen Sie die Voraussetzungen des Entfallens des Vergütungsanspruches nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB nachweisen. Ein Anhaltspunkt für den Verlust der Vergütung ist, wenn der nachfolgend mandatierte Anwalt tätig wird und die durch den vormaligen abgerechneten Rechtsanwalt Gebühren nochmal anfallen.
Grundsätzlich gilt aber, dass eine Schlechtleistung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nicht zur Folge hat, dass das abgerechnete Honorar nicht zu zahlen ist. Denn es wird gerade kein Erfolg sondrn eine Dienstleistung geschuldet.
Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch führt nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anwaltshonorar.
Hat der Rechtsanwalt seine Tätigkeit ausgeführt, was bei Ihnen offensichtlich der Fall gewesen ist, hat er auch einen Vergütungsanspruch auch wenn Sie mit der Leistung nicht zufrieden waren. Nur wenn das Verhalten des Rechtsanwaltes zur Kündigung des Mandates geführt hat und die bisherige Leistung nutzlos waren, können Sie eine Zahlung verweigern, wobei letzteren zu beweisen ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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