Rechtmäßigkeit und Verjährung einer Anwaltsrechnung
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle in unter 2 Stunden
Fragestellung
Im Dezember 2009 habe ich mich einer Sammelklage bezüglich einer Schadensforderung gegen eine Beteiligungsgesellschaft angeschlossen. Die KLage wurde am 29.12.2008 eingereicht, die dafür fäligen Anwaltskosten von 490,-€ habe ich bezahlt.
Die Klage wurde vom Gericht am 22.08.2010 abgewiesen. Das Urteil mit Begründung wurde mir am 01.09.2010 zugeschickt.
In dem Begleitschreiben des Anwalts teilte er mir unter Ausführung von umfangreichen Begründungen mit, dass nach Prüfung des Urteils gute Chancen für ein Berufungsverfahren bestünden. Korrekterweise wurde auf das nicht unerhebliche Kostenrisiko hingewiesen.
Ich habe daraufhin ein Berufungsverfahren abgelehnt.
Für mich war damit die Angelegenheit erledigt und offensichtlich für die Anwaltskanzlei auch, denn vom 01.09.2010 bis 21.10.2017 gab es keinen Kontakt mehr.
Am 21.10.2017 bekomme ich plötzlich eine Rechnung über 629,99 € (siehe Anlage) für die Prüfung des Rechtsmittels der Berufung für den Zeitraum 23.08.2010 bis 01.09.2010. Ich hatte um keine Überprüfung gebeten.
Frage: Ist die Rechnung trotzdem gerechtfertigt und ist diese nicht nach 7Jahren verjährt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Einwand ist in doppelter Hinsicht zutreffend:
Die Vergütung könnte der Kollege nur dann geltend machen, wenn er einen ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung von Ihnen erhalten hate
Da er erstinstanzlich tätig gewesen ist, reicht es nicht aus, dass der unaufgefordert Ausführungen zur Erfolgsaussichten macht; dafür kann er keine Vergütung fordern.
Desweiteren greift die Einrede der Vervährungs durch, da mehr als drei Jahre nach Mandatsbeendigung vergangen sind; darauf müssen Sie sich aber ausdrücklich berufen und die Forderung insgesamt abweisen.
Für mögliche Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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