Veräußerungsgewinn
Fragestellung
Wie hoch sind die Anschaffungskosten und wie hoch ist der Verkaufserlös bei der Einkommensteuererklärung?
Zahlen laut Anlage.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage der übermittelten Angaben und nach den Regeln der Online Plattform.
Ihre vormalige Beteiligung an dem Filmfond gehört zu den gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG). Durch die Rechtsform der GmbH & Co. KG wurde die Haftung auf die von Ihnen erbrachte "Hafteinlage" begrenzt. Diese betrug in Ihrem Fall 15.000 Euro, auch wenn weitere 10.000 Euro über den Filmfond direkt finanziert wurden (ich gehe also davon aus, dass nicht Sie als Kommanditist das Darlehen bei der Bank aufgenommen hatten, sondern die KG Darlehensnehmer war). Somit betrug das bisherige steuerliche Volumen für Sie (Verluste, die gegen das Haftkapital zu verrechnen waren) maximal 15.000 Euro. Die anteilig auf Sie entfallenen Verluste wurden solange mit anderen Einkünften (ob Ihnen) steuerlich "verrechnet", bis die 15.000 Euro Hafteinlage erreicht wurden. Dieser Prozess spielt sich immer auf der Ebene der KG ab und dort in der Bilanz für Ihre Kapitalkonten. Mir fehlen an dieser Stelle relevante Angaben zu dem Verlauf Ihres Kapitalkontos ( diese Angaben kann man den Steuerbescheiden der KG und den auf Sie entfallenden Feststellungsbescheid entnahmen. Nur so ließe sich eine exakte Ermittlung der für die Steuererklärung relevanten "Anschaffungskosten" auf die Beteiligung vornehmen. Aus Ihren Angaben geht nicht klar hervor, aus welchem Grund Ihre Beteiligung 25.000 Euro betragen sollte, wenn die 10.000 Euro als Kredit der KG galten (Sollten Sie anteilig Kreditnehmer gewesen, würden sich bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns diese 10.000 Euro noch "Gewinn mindernd" auswirken.
Bei den folgenden Berechnungen wurden jedoch die 10.000 Euro "Kredit" nicht berücksichtigt.
Gegenüber dem Finanzamt ist der Veräußerungsgewinn derart zu erklären, dass von dem erzielten Veräußerungserlös der Stand Ihrer Kapitalkonten abzuziehen ist. Da ab 2003 weitere Verluste auf Ebene der KG entstanden sind, hat dies bei Ihnen voraussichtlich zu kumulierten nicht ausgleichsfähigen (somit verrechenbaren) Verlusten und zu einem "negativen" Kapitalkonto geführt. Der von Ihnen erzielte Veräußerungserlös für den Mitunternehmeranteil (KG) beträgt unstrittig 10.000 Euro. Wäre Ihre Kapitalkonto zum Zeitpunkt der Veräußerung noch bei 15.000 Euro gestanden, hätten Sie einen Veräußerungsverlust von 10.000 ./. 15.000 = ./. 5.000 Euro erzielt. Wäre Ihr Kapitalkonto bei 0 Euro gestanden, hätte sich ein Veräußerungsgewinn von 10.000 Euro ergeben. Sollte jedoch (vermutlich) Ihr Kapitalkonto zum Zeitpunkt der Veräußerung negativ gewesen sein, so hätten Sie neben den 10.000 Euro Veräußerungserlös noch zusätzlich den Wert des negativen Kapitalkontos zu versteuern (Bespiel: negatives Kapitalkonto = ./. 15.000 Euro; Veräußerungsgewinn somit 10.000 + 15.000 = + 25.000 Euro). Die Hinzurechnung eines negativen Kapitalkontos bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns wird oft nicht beachtet, so dass es mitunter zu steuerlichen Überraschungen erheblichen Ausmaßes führen kann.
Für die Ermittlung Ihres Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten alleine nicht ausschlaggebend. Diese belaufen sich auf 15.000 betragen. Ausschlaggebend ist jedoch der Gesamtsaldo aus erbrachter Hafteinlage und den übrigen Kapitalkonten. Ich gehe jedoch davon aus, dass die verrechenbaren Verluste (die bei Ihnen aufgelaufen sind), bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abgezogen werden können (sofern die Annahme zutrifft, dass Sie in Höhe des negativen Kapitalkontos auch verrechenbare Verluste haben). Dann würde sich der Veräußerungsgewinn wie folgt ermitteln:
+ 10.000 (Erlös aus Verkauf)
+ Ausgleich negatives Kapitalkonto
- verrechenbare Verluste (die sich ja steuerlich noch nicht ausgewirkt haben)
_________________________
+ 10.000 Euro (Veräußerungsgewinn)
Die bisherige Steuerersparnis aus der KG Beteiligung wird nicht direkt bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt. Diese werden "mittelbar" durch den Stand der Kapitalkonten des Mitunternehmers berücksichtigt.
Hinweis: Ein entstehender Veräußerungsgewinn unterliegt dem er,mäßigten Steuersatz (§§ 16, 34 Einkommensteuergesetz), wird also nicht zum normalen Tarif versteuert.
Für eine genaue Ermittlung Ihres Veräußerungsgewinns wäre es also nötig, den letzten Steuerbescheid (Feststellungsbescheid des Finanzamtes am Sitz der KG vorliegen zu haben. Damit ließe sich auch ein möglicher steuerlicher Schaden ermitteln, den Sie gegenüber der Bank ja "beziffern" und geltend machen müssen. Aus dem Steuerbescheid sind auch die "Anschaffungskosten und die "Kapitalkonten" ersichtlich.
Wenn ich Ihnen also weiterhelfen soll, bitte ich um eine entsprechende Info.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Schenk
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