Einkommensermittlung einer beschränkt stpfl. Gesellschaft gem. § 8 KSt
Fragestellung
Die PAN-S.A. mit Sitz in Panama, hat im Jahre 2000 ein in BRD belegenes V+V Objekt gekauft. Die Mieteinkünfte werden in Deutschland als V+V -Einkünfte erklärt und bei beschränkter Körperschaftsteuerfplicht der PAN S.A. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 49 (1) Nr. 2f EStG behandelt.
Das V+V Objekt wurde nun in 2017 an einen Inländer bei einem deutschen Notar verkauft.
Frage: Ist der Verkauf nun ertragsteuerlich zu erfassen, da gem. § 23 EStG die Spekulationsfrist von 10-Jahren überschritten und bei natürlichen Personen Anwendung finden würde ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten, wobei ich feststellen muss, dass es nun doch etwas ausführlicher geworden ist:
Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie im Inland beziehen, sind sie sodann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte. Auf die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gehe ich hier nicht ein, da sie nur für natürliche Personen, gilt.
Zum Sachverhalt und Verständnis:
Ihre panamaische Kapitalgesellschaft (PAN-S.A.) mit Sitz in Panama, hat im Jahre 2000 nach Ihren Schilderungen Betriebsvermögen geschaffen, indem sie ein in der BRD belegenes Objekt gekauft hat. Sollte dies nicht der Fall sein, geben Sie bitte noch einmal Bescheid. Folglich sind die Einkünfte daraus nicht private Vermietungseinkünfte, sondern wie das FA festgestellt hat, gewerbliche Einkünfte. Hier sagt nämlich § 49 (1) EStG:
Nr. 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden; Es gilt insoweit das Subsidiaritätsprinzip. Hier gilt zur Definition, der Grundsatz, dass ein steuerpflichtiger Vorgang, der unter zwei verschiedenen Einkunftsarten eingestuft werden könnte als „betrieblich” durchgesetzt wird.
Beispiele:
(1) Mieten, die ein Gewerbebetrieb aus der Vermietung bezieht, erfüllen sowohl die Voraussetzungen für „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung” als auch - als Teil des Steuerbilanzgewinns - diejenigen für „Einkünfte aus Gewerbebetrieb”; die Einstufung als Teil des gewerblichen Betriebs setzt sich durch (§ 21 III EStG).
(2) Zinserträge, die ein Gewerbebetrieb aus einem Bankguthaben bezieht, fallen sowohl unter „Einkünfte aus Kapitalvermögen” als unter „Einkünfte aus Gewerbebetrieb”; die Einkunftsart „Gewerbebetrieb” setzt sich durch (§ 20 III EStG).
Soweit die Einkünfte aus dem unbeweglichen Vermögen durch die in S. 2 der Vorschrift genannten Körperschaften erzielt werden, unterliegen die Einkünfte daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich der beschr. Steuerpflicht, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um laufende Einkünfte aus dem unbeweglichen Vermögen oder um Veräußerungsgewinne handelt. Die Regelung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die GewSt, da gewerbesteuerlich maßgebend bleibt, ob im Inland eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO unterhalten wird. Das ist regelmäßig nicht der Fall, da das Unterhalten von Wirtschaftsgütern der in Buchst. f bezeichneten Art allein keine Betriebsstätte begründet.
Durch das JStG 2009 wurde § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG neu gefasst. Ab dem VZ 2009 erzielt Ihre ausländische Körperschaft aus der Vermietung und Verpachtung inländischer Grundstücke gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG n. F. Diese Umqualifizierung der bisher als Überschusseinkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG bei ausländischen Kapitalgesellschaften erfassten Einkünfte aus Vermietungstätigkeit erfolgt kraft gesetzlicher Fiktion (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG n. F.). Die Annahme gewerblicher Einkünfte bedeutet aber nicht, dass eine fiktive inländische Betriebsstätte vorliegt.
Nun haben Sie die Immobilie in 2017 verkauft und wollen wissen, ob der Verkauf nun ertragsteuerlich zu erfassen ist, da gem. § 23 EStG die Spekulationsfrist von 10-Jahren überschritten und bei natürlichen Personen Anwendung finden würde. Das ist hier der Kackpunkt. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG, § 23 EStG) unterliagen nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG nur dann der beschr. Steuerpflicht, wenn Gegenstand des Veräußerungsgewinns im Inland belegene Grundstücke sind. Früher wäre das also durchaus so gewesen, dass der Veräußerungsgewinn steuerfrei geblieben wäre. Dies war dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge und er änderte § 49 EStG.
Durch die Verweisung in § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG auf § 22 Nr. 2 EStG entstand eine Verweisungskette, die § 23 EStG einbezog. Das bedeutete, dass für die beschr. stpfl. Veräußerungseinkünfte alle in § 23 EStG enthaltenen Regelungen galten. Das gailt insbesondere für die Spekulationsfrist und für die Freigrenze von 600 EUR nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a und b EStG unterlagen der beschränkten Steuerpflicht Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften über inländische Grundstücke. Inländisch sind die Grundstücke, wenn sie im Inland belegen sind. Nach den DBA steht in solchen Fällen das Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 1 OECD-MA dem Belegenheitsstaat zu.
Die Veräußerung eines Grundstückes außerhalb einer Betriebsstätte bzw. eines ständigen Vertreters konnte vor der Neuregelung also nur besteuert werden, soweit ein Spekulationsgeschäft, § 23 EStG, vorlag. Andererseits konnten laufende Miet- und Pachteinkünfte nicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG oder nur unter Anwendung der isolierenden Betrachtungsweise nach § 49 Abs. 2 EStG besteuert werden, wenn es sich um originär gewerbliche Einkünfte handelte.
Durch die Neuregelung sollte insoweit eine Besteuerungslücke geschlossen werden. Als Ergänzungsvorschrift erfasst sie nur bestimmte Sachverhalte, die durch andere Vorschriften noch nicht erfasst sind. Insbesondere erfasst sie nun auch Vorgänge außerhalb einer inländischen Betriebsstätte. Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten oder, ab VZ 2009, von laufenden Miet- und Pachteinkünfte aus unbeweglichem Vermögen, die zu einer inländischen Betriebsstätte gehören, fallen daher unter Buchst. A.
§ 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,. Die Vorschrift verdrängt jedoch, soweit sie anwendbar ist, § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG.
Fazit:
Die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG a. F. steuerpflichtigen Einkünfte aus der Veräußerung inländischer Grundstücke sind entsprechend dem BMF-Schreiben vom 15.12.1994, BStBl 1994 I S. 883 zu ermitteln. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns erfolgt nach § 4 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 05.06.2002, BStBl 2004 II S. 344). Einkünfte aus einer Veräußerung der inländischen Immobilie werden also auch ab dem VZ 2009 unverändert als gewerbliche Einkünfte qualifiziert (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG n. F.).
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
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Für Detailtiefe „hoch“ ist das ausgelobte Honorar nicht auskömmlich. Bei „Mittel“ wäre es o.k. Wenn Sie „hoch“ wollen, schlage ich 149€ vor. Ich bitte um kurze Info.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP