Veräußerungsgewinn Gebäude
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben unser Fitness-Studio verkauft. Eigentümer war mein von mir getrennt lebender Mann und ich je zur Hälfte. Das Studio an sich wurde meinem Mann als Geschäftsgebäude zugeordnet mit jährlichen linearen Abschreibungen von 2426,60 Euro. Wir hatten in den Jahren 2010 bis 2017 Ausgaben für Renovierung in Höhe von 32167,05 Euro und mussten eine Maklergebühr für den Verkauf in Höhe von 12671,50 Euro bezahlen. Wie berechnet sich hier der Veräußerungsgewinn für die Steuerzahlungen an das Finanzamt im Bezug auf den Verkauf. Da mein Mann ja Unternehmer und ich Privatperson bin und wir seit der Trennung auch getrennt veranlagt sind? Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir eine kurze Information hierzu geben könnten. Mit freundlichen Grüßen S. G.
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Hier noch einmal die Eckdaten:
Sie haben Ihr Fitness-Studio (GbR 50:50) verkauft. Das Gebäude, in dem das Studio betrieben wurde, wurde dem Betriebsvermögen zugeordnet. 32.167,05 Euro waren Betriebsausgaben in der Vergangenheit. Die Maklergebühr für den Verkauf betrug 12.671,50 Euro.
Sie haben Ihr Gewerbe veräußert, für das Sie bisher den Gewinn gem. § 4 (3) EStG ermittelt haben. Das unterstelle ich einmal. Wenn Sie bilanziert hätten, wäre alles noch einfacher.
Es ist nun so, dass zum Aufgabe/Veräußerungstag, die Finanzverwaltung die Abgabe einer Aufgabebilanz fordert. Unabhängig davon, ob Sie und Ihr Mann Unternehmer, Selbstständige oder Freiberufler waren, ist eine Aufgabebilanz zu erstellen. Selbst zuvor nicht bilanzierungspflichtige Unternehmen wie bei Ihnen sind verpflichtet, bei Unternehmens Aufgabe/Veräußerung zur Bilanzierung zu wechseln.
Gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 EStG ist bei einer Betriebsaufgabe der Wert des Betriebsvermögens durch eine Aufgabebilanz zu ermitteln. Ein evtl. erzielter Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust muss dabei im Jahr der Aufgabe der Einkommenssteuer unterzogen werden.
Das Finanzamt will sich also in jedem Fall ein Bild darüber verschaffen ob Aufgabe/Veräußeerungsgewinne entstanden sind. Das ist halt so in unseren Steuergesetzen geregelt.
Nachstehend füge ich zur weiteren Erläuterung einmal in gekürzter Fassung die einschlägigen Rechtsvorschriften bei.
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 16 Veräußerung des Betriebs
(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung ....
2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt. 2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln. 3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs .....
(4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. 2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
(1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen......
Zitat Ende.
Also prinzipiell wäre sehr vereinfacht der Veräußerungs/Kaufpreis für das Studio inkl. Zubehör, Mitglieder, etc. um den Buchwert des Fitnessstudios und die Maklergebühr reduziert der zu versteuernde Gewinn. Dieser ist dann nach den Maßgaben des § 16 EStG zu versteuern. Hier verweise ich ganz wichtig auf den Absatz 4, „Besonderer Freibetrag und ermäßigter Steuersatz unter bestimmten Voraussetzungen".
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
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Antwort des Experten: ...vielen Dank für Ihre Bewertung, bei Bedarf senden Sie mir bitte gerne wieder eine X-Mail....
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, würde ich mich sehr über eine Bewertung Ihrerseits freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
Ihre Nachfrage verstehe ich so, dass der laufende Betrieb nicht mit veräußert wurde, sondern nur das Gebäude in dem das Studio betrieben wurde. Das Studio existiert weiter.
Wenn somit das veräußerte Gebäude Betriebsvermögen war, ist die Differenz zwischen dem Buchwert im Zeitpunkt der Veräußerung und dem Veräußerungspreis abzüglich der Kosten mit der Steuererklärung (Feststellungserklärung für die GbR) als laufender Gewinn festzustellen. Ihr Anteil am Gewinn der GbR wäre dann zu versteuern.
Konnte Ihnen das weiterhelfen?
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP