Umsatzsteuer bei Kleinunternehmer und Einkommensteuer bei Verkauf des Betriebes.
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Als Kleinunternehmer habe ich eine jährliche Einspeisevergütung aus dem Einspeisevertrag für eine Photovoltaikanlage seit 2008 erhalten und Umsatzsteuer gezahlt.
Da ich 2016 das Haus ohne diese PV-Anlage verkauft habe, wurde mit dem Käufer ein Privatkaufvertrag über diese Anlage vereinbart.
Für die Anlage, ( Anschaffungspreis 19.000,00 € ) soll zum derzeitigen Wiederbeschaffungswert 5.000,00 € und für die Übernahme des noch 12 Jahre laufenden Einspeisevertrages 17.000,00 € gezahlt werden.
Dieser Betrag wurde für die zukünftigen Einspeisevergütungen in der Restlaufzeit von 12 Jahren berechnet.
(Ca. 1400,00 €/J )
In der Umsatzsteuererklärung 2016 wurde der Verkauf der PV-Anlage mit 5.000,00 € angegeben und die Unternehmertätigkeit beendet. ( Verkauf des Betriebsvermögens )
Das Finanzamt verlangt nun auch für die 17.000,00 € für den Einspeisevertrag Einkommen- und Umsatzsteuer.
Meine Frage: Muß ich nicht nur für den Verkauf des Betriebsvermögens sondern auch für die vereinbarte Entschädigung für die Übernahme des Einspeisevertrages diese Steuern bezahlen?
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben.
Einkommensteuer
Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erzielten Sie gewerbliche Einkünfte erzielt werden, Dies entspricht der bisherigen BFH-Rechtsprechung.
Durch die Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb löst eine Veräußerung der Photovoltaikanlage einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG aus.
Der Veräußerungsgewinn ist laut Einkommensteuergesetz wie folgt zu ermitteln:
Veräußerungspreis (Betriebsveräußerung) oder Veräußerungspreise
(Unter Veräußerungspreis versteht man die Gegenleistung, die der Veräußerer für den Betrieb erlangt. Zur Gegenleistung gehört vor allem der Anspruch auf den Kaufpreis, ferner eine Freistellung des Veräußerers von privaten oder betrieblichen Schulden. Das heißt die Gegenleistung umfasst alles, was Sie vom Käufer erhalten haben)
zuzüglich Summe der gemeinen Werte der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (Betriebsaufgabe)
./. |
Veräußerungskosten (Beratungs-, Notar- und Maklergebühren) |
./. |
vom Erwerber nicht übernommene Verbindlichkeiten |
./. |
Buchwert des Betriebsvermögens (Kapitalkonto) |
= |
Veräußerungsgewinn |
Der Veräußerungsgewinn kann nur über die Anwendung des Veräußerungsfreibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei bleiben, ansonsten unterliegt er gesamt der Einkommensteuer.
Für diesen Veräußerungsgewinn können aber Vergünstigungsregelungen greifen (wie bereits erwähnt: Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, ermäßigter Steuersatz, Fünftelregelung).
Anmerkungzur Anwendung des Veräußerungsfreibetrages:
Persönliche Voraussetzung für die Gewährung des Veräußerungsfreibetrags ist, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
Der Veräußerungsgewinn wird auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 € übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 € übersteigt. Ein Freibetrag wird demnach nicht mehr gewährt, wenn der Gewinn 181 000 € und mehr beträgt.
Gehen Sie neben der gewerblichen Tätigkeit der Stromeinspeisung einer weiteren gewerblichen Tätigkeit nach, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb gegeben ist oder mehrere Betriebe vorliegen. Die Unterscheidung ist auch wegen der Verrechnung von Verlusten aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage mit eventuellen Gewinnen aus dem anderen Gewerbebetrieb bedeutsam. Sie haben aber laut Sachverhalt durch die Veräußerung Ihre unternehmerische Tätigkeit beendet haben.
Umsatzsteuer
Sie schreiben: „Als Kleinunternehmer habe ich eine jährliche Einspeisevergütung aus dem Einspeisevertrag für eine Photovoltaikanlage seit 2008 erhalten und Umsatzsteuer gezahlt.“
Ich nehme an: Sie haben bei Anschaffung die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen und jährlich Ihre Umsatzsteuerjahreserklärung mit Zahlung der Umsatzsteuer eingereicht.
Somit haben Sie nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewandt
Daher folgt:
Bei der Umsatzsteuer ist die Frage zu stellen, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1 a UStG vorliegt.
Dies ist insbesondere laut Sachverhalt bei Ihnen der Fall, da Sie als Verkäufer nur eine Anlage besitzen, so dass die Veräußerung der Anlage einer Veräußerung des gesamten Betriebs gleichkommt.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht umsatzsteuerbar,
d.h. Sie als Verkäufer dürfen keine Umsatzsteuer im Verkaufvertrag ausweisen.
Anmerkung: Haben Sie es dennoch getan, müssen Sie die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen..
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage hinreichend beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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