Umwandlung GmbH in Einzelunternehmen
Beantwortet von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
2007 habe ich eine GmbH gegründet, die dann 2012 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt wurde.
Es handelt sich jeweils um eine 1-Mann-GmbH bzw. 1-Mann-GmbH & Co. KG.
Die Gesellschaften (weder die KG noch die GmbH) haben keine offenen Verbindlichkeiten oder Forderungen, keine laufenden Kredite, keine Mitarbeiter.
Wegen des hohen buchhalterischen Aufwands und da die Haftungsbeschränkung in meiner Branche durch Rahmenverträge meist ausgehebelt wird, bin ich nun am Überlegen, die GmbH & Co. KG zum Jahresende wieder in ein Einzelunternehmen umzuwandeln.
Mein Notar hat mir hierzu geschrieben:
1.
Eine "direkte" Umwandlung einer GmbH & Co.KG durch Verschmelzung auf einen Einzelkaufmann ist nicht möglich. Deshalb sollten zunächst sämtliche Kommanditanteile auf die Komplementär-GmbH übertragen werden. Die GmbH & Co.KG erlischt hierdurch automatisch kraft Gesetzes und ohne Liquidation, die GmbH bleibt als Gesamtrechtsnachfolger bestehen.
Die Übertragung könnte ohne notarielles Beurkundungserfordernis durch privat schriftlichen Vertrag erfolgen. Lediglich aus verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung erforderlich, damit die GmbH & Co.KG aus dem Register ausgetragen wird.
2.
a) In einem zweiten Schritt kann die GmbH nach dem UmwG auf das Vermögen eines Einzelkaufmanns verschmolzen werden. Sie als Einzelunternehmer wären dann Gesamtrechtsnachfolger der GmbH, ohne dass eine Liquidation der GmbH erforderlich wäre. Wenn Sie das Unternehmen weiterführen, werden Sie dann als Einzelkaufmann in das Handelsregister eingetragen.
b) Alternativ könnte aber auch die GmbH liquidiert werden. Dies hätte zur Folge, dass eine Gesamtrechtsnachfolge nicht stattfindet. Aufgrund eines sog. Sperrjahres erfolgt die Liquidation auch mit zeitlicher Verzögerung.
Ich wüsste gerne aus der Sicht eines Steuerberaters, wie die Umwandlung am besten durchzuführen ist, welche Schritte erforderlich sind, was buchhalterisch dabei zu beachten ist. Ich präferiere eine Lösung ohne Sperrfrist, also die Einzelunternehmung als Gesamtrechtsnachfolger. Ist hier tatsächlich ein Handelsregistereintrag (e.K.) notwendig?
Mit freundlichen Grüßen
T. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens
Hallo,
diese Antwort ist die einfache und entspricht dem Rahmen Ihrer Investition. Sollten Sie damit nicht zufrieden sein, nutzen Sie bitte die Geld zurück Garantie. Wollen Sie tiefer einsteigen, können Sie eine entsprechende Rückmeldung geben und wir suchen einen passenden Weg.
Grundsätzlich gibt es in diesem Fall zwei Möglichkeiten.
1. Das von Ihnen beschriebene Szenario geht so in der Realität. Ist der einfachere Weg. Ich meine, Sie müssen dann auch als e.K. im Handelsregister eingetragen werden.
2. Verkauf des Anlagevermögens, dadurch ist dann aber die GmbH noch nicht gelöscht. Diese müsste dann separat liquidiert werden. Grundsätzlich unproblematisch, da nur geschäftsführende Gesellschafterin ohne Eigengeschäft. Sie starten einfach als Einzelunternehmer (ohne e.K.) neu.
Anmerkung: Auch wenn in Einzelfällen möglicherweise eine Haftungsbegrenzung nicht ausgeschlossen werden kann, so lässt sich auch diese herstellen. So ist doch durch die GmbH & Co. KG eine Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen sinnvoll.
Herzliche Grüße
Ralph Arens
Steuerberater
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vielen Dank für ihre Antwort.
Leider reichen diese beiden kurzen Absätze nicht aus, um zu wissen, wie genau und im Detail jetzt die Umwandlung stattfinden soll.
Die Einstellung der gewünschten Detailtiefe ist "hoch", daher kann ich die Antwort so nicht akzeptieren.
Ich hatte diese Frage bereits schon Mal auf dem "Schwarzen Brett" veröffentlicht. Auch da haben Sie die Frage akzeptiert, allerdings haben Sie eine Woche Zeit und 300 € Honorar gefordert.
Ich hatte Ihnen kurz darauf zurück geschrieben, dass eine Woche Zeit OK ist, und ich 200 € für eine detaillierte Beantwortung biete. Ansonsten sollten Sie die Frage wieder freigeben.
Sie haben mir darauf leider nicht geantwortet, und die Frage auch nicht freigegeben, so dass diese vom System heute automatisch deaktiviert wurde.
Leider bietet das System beim erneuten Einstellen keine freie Eingabe von Zeit und Betrag (soweit ich das sehen konnte), so konnte ich wieder nur den automatisch vorgegebenen Betrag "58€" auswählen obwohl ich hier gerne 200€ angegeben hätte.
Um eine gütliche Einigung zu erreichen, würde Ihnen vorschlagen, dass Sie für zusätzliche 142 € die Frage ausführlich beantworten.
Es ist dabei auch nur auf die Variante "Einzelunternehmen als Rechtsnachfolger der GmbH" einzugehen, da ich eine Neugründung vermeiden möchte.
Was mich interessiert ist v. a. auch der buchhalterische Aspekt, also was bei den einzelnen Schritten buchungstechnisch gemacht werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
T. B.
Bei der Umwandlung der GmbH in ein Einzelunternehmen wird der Betrieb von Ihnen fortgeführt. Zivilrechtlich liegt eine Gesamtrechtsnachfolge vor. Sie treten in die Verträge mit allen Vertragspartnern der GmbH ein und übernehmen daher sämtliche Vermögenswerte und Schulden der GmbH.
Etwaige in der GmbH bestehende Gewinne und Gewinnrücklagen gelten im Zeitpunkt der Umwandlung als an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die 25%ige Kapitalertragsteuer wird daher fällig. Durch die Umwandlung auf Sie als Einzelunternehmer geht die GmbH unter. Geschäftsführerverträge oder Mietverträge zwischen dem Einzelunternehmen und dem bisherigen GmbH-Gesellschafter sind daher nicht mehr möglich.
Die Buchwerte der GmbH werden von Ihnen fortgeführt. D.h., vorhandenes Anlagevermögen wird wie gehabt entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben. Es werden keine stillen Reserven (=Gewinn) aufgedeckt. Gleiches gilt für die weiteren Aktivposten (Vorräte, Forderungen). Die Verbindlichkeiten gehen im gleiche Maße über und werden zu Buchwerten fortgeführt.
Sollte die GmbH über die Jahre hohe steuerliche Verlustvorträge und Mindestkörperschaftsteuer-Guthaben angesammelt haben, so kann durch diesen Rechtsformwechsel erreicht werden, dass die steuerlichen Verlustvorträge auf Sie übergehen und gegen andere steuerpflichtige Gewinne verrechnet werden können. Mindestkörperschaftsteuer-Guthaben der GmbH werden dann für Sie verwertbare Einkommensteuer-Vorauszahlungen.
Herzliche Grüße
Ralph Arens
vielen Dank für ihre Antwort.
Ich habe mir aus ihren Ausführungen und den Aussagen meines Notars ein Szenario für die Umwandlung erstellt:
Szenario:
1. Einzelfirma zum 01.11.2014 beim Gewerbeamt anmelden
2. Vertrag „Übertragung aller Anteile des Kommanditisten auf die GmbH“ zum 30.11.2014 aufsetzen und unterschreiben (Kommanditist + GF GmbH)
3. Verschmelzungsvertrag GmbH auf Einzelgesellschaft zum 31.12.2014 erstellen und unterschreiben (Einzelunternehmer + GF GmbH)
4. Mit beiden Schriftsätzen zum Notar gehen. Dieser stellt Löschantrag für GmbH & Co. KG zum 30.11.2014 sowie danach Eintragung Einzelunternehmer als e. K. zum 31.12.2014.
5. Am 01.12.2015 werden alle Buchungsposten in Aktiva und Passiva der GmbH & Co. KG ausgebucht und bei der GmbH eingebucht.
6. Am 01.01.2015 werden alle Buchungsposten in Aktiva und Passiva der GmbH ausgebucht und bei der Einzelfirma eingebucht.
7. Jeweils Erstellung der letzten Bilanz für GmbH & Co. KG und GmbH erfolgt für 2014, danach sind für diese beiden Firmen keine weiteren Arbeiten notwendig.
Ist das korrekt?
Wegen der Restzahlung: ich kann leider keine Frage zu einem beliebigen Betrag einstellen, sonst hätte ich diesen Kommentar als neue Frage für 142€ eingestellt. Ich bitte Sie daher, mit ihre Emailadresse zukommen zu lassen, damit ich Ihnen meine Adresse schicke, an der Sie dann eine Rechnung erstellen können. Falls dies nicht möglich ist, bitte ich um einen Vorschlag über eine alternative Vorgehensweise.
Mit freundlichen Grüßen
T. B.