Verteilung der Gewinne
Beantwortet von Steuerberater Patrick Peiker
Fragestellung
Guten Tag Herr Peiker,
es geht um die steuerlich sinnvollste Verteilung der Gewinne meiner zwei Unternehmen.
Folgende Ausgangssituation: Ich bin Geschäftsführer einer UG und habe zusätzlich noch ein Gewerbe als Einzelunternehmer. Das Einzelunternehmen hat einen vom Finanzamt akzeptierten Beratervertrag mit der UG geschlossen, worüber ich mir regelmäßig Beratungsvergütungen auszahle.
Hier meine Gewinnerwartung für beide Unternehmen im Jahr 2018:
UG: 64.000€
Einzelunternehmen: 25.000€
Weitere steuerpflichtige Einkünfte sind nicht vorhanden.
Ich denke, dass ich über den Beratervertrag den Gewinn meiner UG mindern und den Gewinn des Einzelunternehmens erhöhen könnte, um die Gesamtsteuerlast (Einkommenssteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer) zu senken. Wie würden Sie die Gewinne der Unternehmen verteilen, um die Gesamtsteuerlast so niedrig wie möglich zu halten?
Beide Unternehmen sind in Hamburg ansässig. Ich befinde mich in Steuerklasse 1 und bin nicht kirchensteuerpflichtig. Es ist mir bewusst, dass Sie mir nur eine ungefähre Einschätzung geben können.
Danke.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihren Auftrag.
Zur Beantwortung Ihrer Frage habe ich Ihnen eine Tabelle mit Steuerberechnungen erstellt. Aus dieser Tabelle können Sie entnehmen welche Gewinnverteilungskombination steuerlich am vorteilhaftesten für Sie ist. Wie Sie richtig erkannt haben, ist eine genaue Berechnung mangels Kenntnis weiterer steuerlich relevanter Faktoren leider hier nicht möglich. Als Entscheidungsgrundlage sollte meine Tabelle jedoch ausreichend sein.
Erläuterung:
Ich habe Ihnen zunächst die Steuerbelatungen für die UG und das Einzelunternehmen bei verschiedenen Gewinnverteilungskonstellationen dargestellt. Es ergibt sich hieraus die Steuerbelastung gesamt ohne Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen aus der UG.
Gemäß dieser Berechnungen wäre eine Gewinnverteilung von 70.000 € bei der UG und 19.000 € im Einzelunternehmen steuerlich am vorteilhaftesten.
Wenn Sie die nach Steuern verbleibenden Gewinne in 2018 nicht in der UG belassen möchten, müsste eine Gewinnausschüttung vorgenommen werden, die der Abgeltungssteuer unterliegt. Dies erhöht Ihre Steuerlast nochmals. Die Gesamtsteuerlast unter Berücksichtigung der vollständigen Ausschüttung des Gewinns der UG können Sie Ziff. II. der Tabelle entnehmen. Demnach wäre es steuerlich am vorteilhaftesten möglichst wenig Gewinn in der UG zu belassen und somit möglichst viel auf privater Ebene bzw. im Einzelunternehmen zu besteuern. Eine Steuergestaltungsmöglichkeit besteht hier auch noch darin die Gewinne der UG über mehrere Jahre auszuschütten.
Der Ziffer III. können Sie die Steuerberechnung unter berücksichtigung einer möglichen Günstigerprüfung entnehmen. Teilweise kann es vorteilhaft sein Gewinnausschüttungen dem normalen Einkommensteuersatz zu unterwerfen, statt die Abgeltungssteuer anzuwenden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Für Gewinnausschüttungen wäre deshalb die Abgeltungssteuer anzuwenden.
Wenn Sie also alle Gewinne der UG in der UG belassen möchten, wäre es steuerlich am günstigsten bei der UG einen Gewinn von 70.000 € zu besteuern und den Rest im Einzelunternehmen.
Wenn Sie die Gewinne der UG ausschütten möchten, wäre es ratsam möglichst wenig Gewinn in der UG zu belassen.
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können. Sollten noch Unklarheiten bestehen können Sie sich gerne bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Sonstiges?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
könnten Sie auf die akzeptierte Anfrage bitte zeitnah antworten? Das wäre toll!
Vielen Dank.
entschuldigen Sie bitte die verpasste Beantwortungsfrist. Ich werde Ihre Frage heute Vormittag bearbeiten.
Mit freundlichen Grüßen