Überweisungen aus dem Ausland
Fragestellung
Guten Tag Herr Dr. Schenk!
Meine Ehefrau stammt aus Taiwan /Republik China. Wir leben seit 1989 in Deutschland, meine Ehefrau hat seit mehreren Jahren ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft. Wir haben 2 Töchter (20 und 24 J.); meine Ehefrau ist nicht berufstätig, ich bin Angestellter; Steuerklasse 3.
Der Vater meiner Ehefrau ist bereits vor 40 Jahren verstorben; traditionell erhielt dadurch der älteste Sohn der Familie das gesamte Erbe. Am 07.04.2000 hat dann der älteste Bruder meiner Ehefrau als Erbanteil meiner Frau ein Grundstück überschrieben, im chinesischen Grundbucheintrag steht der Vermerk "geschenkt".
Hauptsächlich weil unsere finanziellen Mittel nicht ausreichen, das teure Studium unserer beiden Töchter zu finanzieren, hat sich meine Frau entschlossen, das Grundstück zu veräußern. Am 03.03.2014 wurde der Verkaufsvertrag notariell abgeschlossen und seit Mai liegt die Kaufsumme (mit sehr geringer Verzinsung) auf einem Bankkonto in Taiwan.
Die Verwendung des Geldes ist erst teilweise entschieden, Teilsummen gehen an die Töchter für das Studium, ggf. als Geschenk. Später folgt evtl. der Kauf eines Appartements am Studienort, etc.
Die Fragen:
- Was müssen wir steuerlich beachten, wenn größere Summen mit zeitlichem Abstand, also nach Bedarfs-
oder in einer Gesamtsumme nach Deutschland transferiert werden?
- Gibt es Grenzen für Transfer-Summen, die steuerlich zu beachten sind?
- Ist ein "Geld-Geschenk" steuerlich für unsere Kinder sinnvoll? Welche steuerfreien Grenzen gelten
dabei?
- Was ist bezüglich einer Meldepflicht zu beachten?
- Ist es ratsam, bestimmte Papiere aus dem Grundstücksverkauf in Deutsch übersetzen zu lassen, falls
das Finanzamt fragt, woher das Geld stammt?
(Zwischen Taiwan und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen).
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Herr Eggert,
vielen Dank für Ihre Geduld und für den mir erteilten Beratungsauftrag, den ich auf Grundlage Ihre Sachverhaltsschilderung und der Regeln von Yourxpert gerne wie folgt beantworte.
Grundsätzlich können Sie ohne Beschränkung Geld vom Ausland nach Deutschland überweisen. Sie haben lediglich unter der kostenfreien Hotline der Deutschen Bundesbank (0800 1234111) völlig unkompliziert und nur aus statistischen Zwecken mitzuteilen, dass das Geld aus einem Grundstücksverkauf herrührt und nun auf eine inländische Bank in Deutschland überwiesen werden soll. Es kann durchaus sein, dass dennoch auf dem Kontoauszug der deutschen Bank ein Hinweis erfolgt, entsprechende Meldepflichten wahrzunehmen. Das wäre dann aber obsolet. Machen Sie sich bitte über das "Meldetelefonat" eine Aktennotiz und notieren Sie Uhrzeit, Gesprächspartner und Inhalt dieser formlosen mündlichen Meldung. Am besten ist es, wenn Ihre Frau Sie als Zeugen während des Telefonats zur Verfügung stehen hat.
Hinsichtlich der Schenkung an die Kinder besteht ein Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren. Solange der geschenkte Geldbetrag akkumuliert darunter liegt, fällt keine Schenkungsteuer an. Dennoch hat die Beschenkte innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt eine unaufgeforderte Meldepflicht, d.h. die Geldschenkungen sind gegenüber dem für den Beschenkten zuständigen Finanzamt schriftlich zu erklären. Eine Schenkung liegt aber nur insoweit vor, als das der geschenkte Betrag für die gesetzliche Unterhaltspflicht, die Eltern gegenüber den Kindern haben, hinausgeht. Studiengebühren, die übernommen werden, stellen auch keine Schenkung dar. Unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Betrag der Geldschenkung ist, ist die Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt zu melden (§ 30 Absatz 4 ErbStG). Es wäre daher ratsam, nicht jeden Monat zu schenken, sondern in größeren Abständen, um die Meldefrequenz deutlich zu reduzieren. Die Meldung kann formlos erfolgen und umfasst folgende Punkte:
- Vorname und Familienname, Beruf und Wohnung des Schenkers und Erwerbers,
- Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,
- Gegenstand und Wert des Erwerbs,
- Rechtsgrund des Erwerbs,
- persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Schenker wie Verwandtschaftsgrad, - Schwägerschaft, Dienstverhältnis und
- frühere Zuwendungen des Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung
Notfalls können Sie auch monatliche Überweisungen über einen kleinen zinslosen Darlehensvertrag mit dem Kind abbilden und wenn ein Jahr verstrichen ist, diesen zunächst geliehenen Geldbetrag schenken. Hierzu bedarf es nur einer kurzen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Frau und dem Kind. Dann müssten Sie nur einmal im Jahr "anzeigen".
Sofern Ihre Frau Geld schenkt, um damit ein Apartment für die Tochter zu kaufen, das dieser dann auch im Eigentum zugerechnet werden soll, handelt es sich um eine sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung. Auch hier gilt wieder der Freibetrag von 400.000 Euro, wobei dieser nur einmal innerhalb von 10 Jahren gewährt wird und alle Schenkungen innerhalb dieses Zeitraumes (Geld und Grundstück etc.) zusammengerechnet werden. Sofern die Geldschenkung konkret für den Erwerb der Immobilie verwendet wird und dies auch nachgewiesen wird (Schenkungsvereinbarung zwischen Schenker und Beschenkten), kann der steuerliche Wert des Grundstückes (Bedarfswert, gemeiner Wert) in bestimmten Konstellationen unter dem Wert es geschenkten Geldvermögens liegen und insoweit eine Schenkung unter Auflage günstiger sein, als eine reine Geldschenkung. Im Fall der Immobilie würde sich keine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt ergeben, weil der Notar hier das Finanzamt automatisch informiert und sich dann das Finanzamt an den Beschenkten wendet, um schenkungssteuerlich relevante Informationen zu erhalten.
Eine Übersetzung des Kaufvertrages macht keinen Sinn, weil für die Sachverhalte Ihrer Kinder unerheblich.
Es sei aber abschließend noch darauf hingewiesen, dass Ihre Frau gegebenenfalls eine Anzeigepflicht Ihres Erbes trifft, auch wenn dieses bereits im Jahr 2000 stattgefunden hat und sie zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland steuerpflichtig war (Weltvermögensprinzip). Möglicherweise ist auch beim Verkauf des Grundstücks in Taiwan/China ein Gewinn entstanden, der ertragssteuerlich relevant sein könnte (Welteinkommensprinzip).
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich aufgrund der vorliegenden Informationen zum Sachverhalt hierzu keine weiteren Angaben machen kann und zudem diese Konstellation eine entsprechende Beauftragung voraussetzt. Dennoch möchte ich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen haben, auch Ihre Ehefrau steuerlich "screenen" zu lassen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
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