Steuersparen durch Eröffnung eines Büros in Ägypten?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Färber,
ich habe eine Frage zur Besteuerung bei Arbeit in Deutschland und Ägypten,
und ob ich dadurch Steuern sparen könnte.
Derzeitige Situation:
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Ich bin Dipl.Ing und arbeite seit 2009 als selbstständiger Ingenieur:
Bisher ausschießlich als Software-Entwickler, aber es wären auch andere Ing. Tätigkeiten denkbar.
Ich bin einfacher Selbständiger/Freiberufler, habe keine GmbH oder so.
Bisher arbeite ich ganz normal in Deutschland und bezahle meine Steuern hier.
Mein Gewinn nach EÜR schwankt, zwischen knapp 30000 bis knapp 100000 Euro/Jahr.
Ich bin verheiratet, habe 1 "Steuer"-Kind.
(eigentlich habe ich 2 Kinder, aber das ältere hat demnächst den "Bachelor" und zählt dann wohl nicht mehr)
Meine Frau arbeitet nicht (höchstens mal ein Minijob)
Meine Aufträge kann man grob in 2 Arten unterteilen:
1) Als freier Mitarbeiter arbeite ich für ein paar Monate bei einem Kunden vor Ort. Stundenweise bezahlt.
Normalerweise verbessere/erweitere/fixe ich dann eine vorhanden Software.
2) Programmierung einer ganzen Software-Komponente:
Ich erhalte eine Spezifikation, und vereinbare dann eine Festpreis.
Außerdem gebe ich Gewährleistung.
Dabei treffe ich den Kunden nur ab und zu.
Ich arbeite dann ein paar Monate von zu Hause aus und liefere nur das Ergebnis ab, meißt per email,
ggf. gehört noch Installation und Einweisung beim Kunden dazu.
Mein Steuerspar-Plan:
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Nun habe ich folgende Idee, um Steuern zu sparen:
(Ein ägyptischer Kollege macht es bereits so ähnlich)
- Ich mache mich zusätzlich in Ägypten(K.ro) selbstständig:
-- Die Vor-Ort Auftäge würde ich wie bisher in Deutschland abrechnen und versteuern.
-- Die Festpreis-Aufträge erledige ich hauptsächlich in K.ro,
rechne sie über mein "K.ro"-Büro ab (lasse mir das Geld nach K.ro überweisen)
Und versteuere sie in K.ro ganz offiziell.
Dabei wollte ich darauf achten, dass ich in Deutschland nicht mehr als den Grundfreibetrag für Verheiratete verdiene,
also so 17000 Euro/Jahr
(Meine Idee: wenn es doch einmal mehr Einnahmen habe, bezahle ich am Jahresende freiwillig so viel in die Staatliche Deutsche Rentenversicherung ein,
dass ich weniger als 17000 Euro habe)
Den Rest, also so 20000-40000 Euro/Jahr, würde ich dann in K.ro versteuern,
und es in der Deutschen Einkommensteuererklärung als im Ausland versteuert Einnahmen angeben.
Laut dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Ägypten reicht es wenn ich 90 Tage pro Jahr Ägypten bin,
damit ich dort mein Einkommen versteuern kann.
(Abkommen vom 8. Dez. 1987, Artikel 14, "Selbstständige Arbeit", siehe Anhang)
Ich würde in Deutschland gemeldet bleiben, meine Frau auch.
Die Aufenthalte in Ägypten könnte ich ja über die Stempel im Reisepass belegen.
(ich möchte übrigends gar nicht mehr als ca 50000 Euro, verdienen, ggf. lehne ich Aufträge ab,
von daher werde ich vermultich nicht mehr in die Gegend von 100000Euro/Jahr oder mehr kommen)
Frage:
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Würde mein Steuersatz in Deutschland dann bei 0% liegen?
(wie ich hoffe)
Und: Sehe ich es richtig, dass es reicht, wenn ich mich mindestens 90Tage/Jahr in Ägypten aufhalte?
(oder muß ich vielleich doch 6 Monate/Jahr dort sein)
Und: Falls mein Einkommen hier in Deutschland doch mal ein wenig, z.B. 1000 Euro, über dem Grundfreibetrag liegt:
Würde mir das schaden, außer dass ich auf diese 1000 Euro Steuern bezahlen muss?
Und: könnte ich für Aufträge, die ich Vor-Ort in Deutschland auführe,
vielleicht auch eine Rechnung mit "K.ro"-Adresse schreiben?
oder würde mir das Finanzamt dann Probleme machen?
Nur zur Info:
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1) Der Steuersatz in Ägypten wurde vorübergehend auf 22.5% gesenkt (normalerweise 25%)
Aber man kann ihn weiter drücken, indem man die Abschreibungen pauschal ansetzt,
z.B. bei 50% vom Umsatz. (Ich habe schon mit einem ägyptischen Steuerberater in K.ro unterhalten)
Um sich als Freelancer in Ägypten niederlassen zu dürfen, reicht es,
dort eine längere Aufenthaltsgenehmigung zu haben, z.B. für 1 Jahr.
2) Mein ägyptischer Kollege macht es etwas anders:
Er arbeitet zu 100% vor Ort in Deutschland, rechnet dennoch zu 100% über sein ägyptisches Büro ab,
und läßt sich von dort ein Gehalt überweisen, dass unter dem Grundfreibetrag liegt.
3) Das Doppelbesteuerungsabkommen kann man hier herunterladen:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Aegypten/1990-04-20-Aegypten-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?
Falls es noch unklar ist, können Sie mich gerne Anrufen 0151 50008269
oder mailen an AlMohandis at gmx punkt de
Freundliche Grüsse:
K. N.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von StB Fachberater f. Int. StR Patrick Färber
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage bzw. Ihre Idee möchte ich gerne wie folgt beantworten und Sie dabei auf eine "Steuerreise" u.a. in das internationale Steuerrecht mitnehmen:
1) Aufgrund Ihres hier verbleibenden Wohnsitzes und Ihrer Familie bleiben Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das gilt auch für Ihre selbständige Tätigkeit bzw. Ihre Firma.
2) Wenn Sie nun im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit eine Niederlassung bzw. Büro in Ägypten aufmachen, so muss man prüfen, ob sich hierdurch eine zusätzliche Steuerpflicht in Ägypten ergibt. Dies ist wohl grundsätzlich der Fall.
3) Doppelbesteuerung
a) Für Zwecke des Abkommens gelten Sie jedoch weiterhin als in DE "ansässig" (das ist etwas anderes als "steuerpflichtig").
b) Sie zitieren nun den Art. 14, wonach Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erwähnt werden. Hier gilt der Grundsatz, dass solche Einkünfte nur der Ansässigkeitsstaat DE besteuern darf, es sei denn, Sie üben die Tätigkeit im anderen Land in einer festen Geschäftseinrichtung aus.
Dieser Begriff ist letztlich inhaltlich identisch mit dem Betriebstättenbegriff in Art. 5 DBA. Mit diesem Begriff beschäftigen sich viele Steuermenschen seit (viel zu) vielen Jahren und dieser hat seit 2013 eine neue, hässliche Dimension bekommen, weil der deutsche Gesetzgeber eine komplizierte und praktisch schwer umsetzbare Regelung zur Ermittlung des Gewinns der Betriebstätte entwickelt. Davor schrecken selbst gestandene Berater zurück.
Jedenfalls würden Sie mit der Eröffnung eines Büros, welches Sie dort mieten, "Verfügungsmacht über Räumlichkeiten" haben und somit auf den ersten Blick eine "feste Geschäftseinrichtung" bzw. Betriebstätte erreichen können.
Somit hat diesbezüglich nun AUCH Ägypten ein Besteuerungsrecht erhalten.
c) Vermeidung der Doppelbesteuerung
Wenn Sie eine Betriebstätte außerhalb von DE annehmen, dann ist die Freude zunächst groß, weil in der (Grund-)regel DE die Einkünfte freistellen muss, ggf. unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes (=Freistellungsmethode). Sie müssen aber nun noch in Art. 24 DBA weiterlesen.
Dort gibt es die (für Finanzbehörden) sehr beliebte "Aktivitätsklausel". Danach wird für bestimmte Tätigkeiten, die als "passiv" (=schädlich) bezeichnet werden, die Freistellungsmethode gestrichen und die sog. Anrechnungsmethode angeordnet. Das bedeutet, dass Sie im Prinzip das deutsche Steuerniveau zahlen, aber die ägyptische Steuer angerechnet bekommen. Im Ergebnis entspricht dies einer Besteuerung in DE. Eine solche Klausel finden wir in Art. 24 Abs. 1 d) DBA, wonach die Anrechnungsmethode gilt.
Nun steckt der Teufel im Detail: Was ist "passiv" bzw. aktiv. Das ist originär im AStG definiert, aber von Abkommen zu Abkommen verschieden festgelegt.
In Art. 24 Abs. 1 d) aa) DBA wird eine Rückausnahme zur Anrechnungsmethode normiert, wonach u.a. "technische Beratung" oder "technische Dienstleistungen" als aktiv bezeichnet werden.
Ich kann Ihnen aber leider aktuell nicht mit 100% Sicherheit sagen, ob Ihre Tätigkeit eine technische Dienstleistung in diesem Sinne ist (müssten Sie ggf. mit dem ägyptischen Berater klären). Dazu müsste ich tiefer in die Kommentierung einsteigen.
Wenn Sie also NICHT darunter fallen würden, hätten Sie Ihr Ziel Freistellung in DE nicht erreicht, weil für die "passive" Tätigkeit die Anrechnungsmethode gilt.
4) AStG?
Würden wir zur Freistellungsmethode doch gelangen, so müsste noch ein weiterer Punkt geprüft werden.
Da die Steuer in Ägypten unter 25% liegt, handelt es sich um ein Land mit einer sog. "niedrigen Besteuerung" iSd AStG (Außensteuergesetz), welches ganz grob verhindern soll, mit sog. "passiven" Tätigkeiten ins günstig besteuerte Ausland zu "fliehen". Dort ist in § 8 AStG nämlich eine Dienstleistungstätigkeit dann als passiv einzustufen, wenn diese persönlich erbracht wird (klassischerweise bei Ingenieuren/Programmierern etc.).
Nach Art. 20 Abs. 2 AStG wird nämlich ebenfalls für Betriebstätten/feste Einrichtungen in niedrig besteuerten Ländern ein Methodenwechsel von der Freistellung zur Anrechnung normiert. Sie könnten aber Glück haben, weil wieder eine Rückausnahme in Satz 2 eingefügt wurde, wonach dieser Methodenwechsel NICHT für passive Dienstleistungstätigkeiten gelten soll. § 20 Abs. 2 AStG sollte daher nicht greifen, das müssen Sie aber noch einmal genauer prüfen lassen.
5) Risiken
Der Begriff der festen Geschäftseinrichtung und Betriebstätte ist für die deutschen Behörden ein großes Thema geworden, weil er gegenläufig wirken kann. Die Entwicklungsländer drängen auf eine "weite" Auslegung des Begriffs, um mehr Steuersubstrat in ihr Land zu holen, was DE benachteiligt (Freistellung in DE).
Auf der anderen Seite profitiert DE auch davon, weil ja inländische Betriebstätten von Ausländern auch schneller entstehen. Nur kommen halt nur wenige in ein "Hochsteuerland".
Was ich damit sagen will: Wenn es um eine inländische Betriebstätte geht, so ist das Finanzamt sehr grosszügig. Wenn es aber um den Nachweis einer BS im Ausland geht, dann wird es plötzlich sehr streng!
Da auf den ersten Blick -zumindest ohne weitere Kenntnisse Ihrer Kunden- und Tätigkeitsstruktur- eine Büro in Ägypten zumindest Skepsis oder Mißtrauen hervorruft, könnte es gegenüber dem Finanzamt hart werden, dort wirklich eine BS hinzuargumentieren. Da müsste auch eine gewisse Substanz nachgewiesen werden.
Die Gewinnermittlung bzw. die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zur Betriebstätte ist eine Wissenschaft für sich geworden (Betriebstättengewinnaufzeichnungsverordnung), da reicht es nicht mehr wie früher ein kleines Blättchen mit ein paar Einnahmen und Ausgaben...Unerheblich ist es im übrigen, welchen Briefkopf Sie für die Rechnungsstellung verwenden. Man kann also die Umsätze nicht nach gutdünken "schieben".
6) Zusammenfassung
Ihr Plan könnte funktionieren, wenn Ihre Tätigkeit als "aktiv" iSd Betriebstättenvorbehalt zu qualifzieren ist und dem Finanzamt eine feste Geschäftseinrichtung glaubhaft gemacht werden kann, dann Freistellung in DE.
Anderenfalls wäre die Anrechnungsmethode anzuwenden, was nicht zum gewünschten Ergebnis führt.
Eine Anwendung des AStG ist wahrscheinlich bei Ihnen ausgeschlossen.
Ich empfehle Ihnen, vor Umsetzung die o.g Punkte und ggf. weitere Punkte von einer Kanzlei mit Spezialisierung Internationales Steuerrecht verbindlich prüfen lassen. So etwas auf Basis einer Internetanfrage anzugehen, ist zu gefährlich.
Auch erlaube ich mir die Bemerkung, dass bei der von Ihnen genannten Höhe der Einkünften m.E. in Betracht gezogen werden müsste, ob der Aufwand, den Sie hierfür betreiben, den Steuerspareffekt tatsächlich rechtfertigt.
Bei Ihrem ägyptischen Kollegen liegt es wohl etwas anders, da er offensichtlich in Ägypten "ansässig" ist (als Ägypter, Familie/Lebensmittelpunkt dort). Wenn er 100% in DE vor Ort arbeitet, so wäre bei ihm - je nach Konstellation- auch eine feste Einrichtung in DE anzunehmen, so dass DE eigentlich den Gewinn hier besteuern müsste und Ägypten freistellt. Das ist bei ihm steuerlich offensichtlich nicht so.
Das funktioniert aber nur, weil es zigtausende Fälle von selbständigen ausländischen Unternehmen in DE gibt, die in Bereich Ingenieurwesen oder IT in riesigen Subunternehmerstrukuren in DE arbeiten und für deutsche Finanzämter nicht "erkennbar" sind (bzw. nur im Rahmen von Betriebsprüfungen bei den Auftraggebern bzw. Kunden der Auftraggeber). Insofern ist sein Modell nicht zwingend ein "Vorbild" iSv "bei dem geht es auch".
Ich hoffe, ich konnte Sie in Ihren Überlegungen viel weiter bringen und Ihnen die Risiken aufzeigen. Eine vertieftere Prüfung vor Umsetzung bleibt unerlässlich.
Mit freundlichen Grüßen
StB P. Färber
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leider ist Antwort-Frist abgelaufen, aber ich kann die Frage ja nochmal stellen wenn sie noch interessiert sind.
Freundliche Grüsse
K. N.
danke für die Antwort, habe alles studiert.
Aber die Anwendung des Grundfreibetrages ist mir noch unklar. Könnte ich vielleicht kurz anrufen und Sie erkären es mir?
Freundliche Grüsse
K. N.
wie gesagt, ich hätte noch gerne gewust, ob denn der Grundfreibetrag für mich gilt, falls alles Andere anerkannt wird. Ich könnte ja kurz anrufen?
Viele Grüsse
K. N.
Also das ist einfach:
Der Grundfreibetrag gilt genauso wie vorher auch, da Sie ja unbeschränkt steuerpflichtig bleiben, d.h. also bei Zusammenveranlagung mit Ihrer Frau der doppelte GfB! Wenn die Einkünfte aus Ägypten also letztlich in DE versteuert werden würden, kommt auch der Grundfreibetrag zur Anwendung!
Viele Grüße
StB P. Färber
die Frage war etwas anders:
Nehmen wir an, das Finanzamt hat anerkannt dass ich meine Ägyptischen Einnahmen in Ägypten versteuer:
Beispiel: 60000 Euro Jahreseinkommen (EÜR), davon:
40000 Euro Einkommen in Ägypten versteuert.
20000 Euro in Deutschland zu versteuern.
20000 Euro - 17304 Grundfreibetrag = 2696 Euro zu versteuern ! Richtig??????
(da wäre dann auch der Steuersatz auf diese 3000€ eher unwichtig)
Mit freundlichen Grüssen
K. N.
Es bleibt auch im Falle der Freistellung der ausländischen EK in DE bei der Anwendung des Grundfreibetrags.
Ihre Rechen-Darstellung führt aber zu Missverständissen:
Der Grundfreibetrag wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern ist in den Steuersatz eingearbeitet. Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen (also Einkünfte minus Sonderausgaben etc.) TEUR 20 ist, dann beträgt die Steuer bei Zusammenveranlagung ca. EUR 400 (=2,6%)
Der Progressionsvorbehalt von den TEUR 40 aus EGY wirkt wie folgt:
zvE DE = TEUR 20 plus EK aus EGY TEUR 40 = TEUR 60. SteuerSATZ auf TEUR 60 ca. 18,3%.
18,3% auf TEUR 20 ergibt dann immerhin ca. EUR 3.700 (alles ohne SOLI).
In Ihrer Darstellung ziehen Sie den GFB ab und kommen zum zvE, was so nicht richtig ist. Aber in Ihrer Darstellung wäre es tatsächlich zu vernachlässigen.
In Ihrem Rechenbeispiel macht die Differenz tatsächlich also über EUR 3.000,00 Mehrsteuern.....
Konnte ich es verständlich erklären?
Viele Grüße
StB P. Färber
das macht meine Idee möglicherweise kaputt:
also, nehmen wir an die "Freistellungsmethode" wird angewandt, und mein zvE in D liegt unter(!!) dem Grundfreibetrag, z.B:
- in D 15000 Euro und
- in Ägypten 40000 Euro.
Muss ich dann in Deutschland immer noch EK bezahlen?
Viele Grüsse
K. N.
In Ihrem neuen Beispiel wäre der Steuersatz von rd. 17% auf ein gedachtes zvE von TEUR 55 auf das zvE von TEUR 15 anzuwenden!!
Das sind dann statt 0 EUR eben rd. EUR 2.500 Steuern in DE. Und zu bedenken ist ja, dass Sie bei der Freistellungsmethode die Steuern in EGY zusätzlich haben, also hier nicht angerechnet werden....
vielen Dank für die (schlechte) Nachricht ;-)
ja, dann gibt es nur noch zwei Möglichkeiten:
1) In D nur soviel Arbeiten, dass die Einnahmen nur für die Abschreibung, Krankenkasse und Rentenversicherung reichen: Dass also kaum zvE übrigbleibt. Den ganzen Rest in Ägypten versteuern.
2) die Einnahmen in Ägypten einfach nicht angeben. Ich vermute, mein ägyptischer Kollege hatte es so gemacht, er wollte es nicht genau sagen. Natürlich gefährlich :-(
Viele Grüsse aus Hamburg, schönes Wochenende
K. N.