Steuern Immobilienverkauf Russland
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag, Herr Schnell!
Meine Frage betrifft einen geplanten Wohnungsverkauf in Russland.
Ich besitze nur deutsche Staatsangehörigkeit, bin in Deutschland steuerpflichtig. Laut dem russischen Steuerrecht muß ich als "Nichtresidentin" 30% vom Verkaufspreis an den Staat zahlen. Ein "Resident" würde in meinem Fall gar nichts zahlen müssen, weil die Wohnung schon seit über 10 Jahren mir gehört. In Deutschland wird, soviel ich weiß, ein solcher Verkauf nicht versteuert. (Ich habe die Wohnung nicht vermietet, meine Eltern haben darin bis zu ihrem Tod letztes Jahr gewohnt.)
Wäre in diesem Fall das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Russland und Deutschland, speziell Artikel 24, auf irgendwelche Weise zu meinen Gunsten anzuwenden?
Gäbe es andere Möglichkeiten, weniger bis gar keine Steuer für die Veräußerung der Wohnung zu zahlen?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende,
so jetzt die Beantwortung:
Nach Art. 13 DBA Deutschland Russland (DBA RUS im Folgenden) sind Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen in Russland steuerbar, da die Immobilie in Russland liegt.
Art. 13 Abs.1 Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
Das Besteuerungsrecht steht also Russland grds. offen. Die Besteuerung wird in Deutschland dann nicht durchgeführt, allerdings kann der Gewinn bei der Berechnung des Steuersatzes mit berücksichtigt werden (Sog. Progressionsvorbehalt. (2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Art. 23 Buchstabe a) DBA RUS besagt : Die Einkünfte aus der Russischen Föderation sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
D.h. im DBA ist so nur die Freistellung von der deutschen Einkommensteuer geregelt.
In den DBAs gibt es eigentlich nur die Freistellung oder die Anrechnung der ausländischen Steuer. Hier eine vollständige Freistellung zu erhalten wird m.E. schwer.
Aus Art. 24 ergibt sich auch nichts anderes. Dieser besagt lediglich, dass Russen unter gleichen Bedingungen (also wenn sie als Russe in Deutschland leben und hier zur Einkommensteuer veranlagt werden und eine Wohnung in Russland verkaufen) bzw. umgekehrt nicht besteuert werden dürfen.
Was können sie jetzt tun: sie könnten bei den russischen Steuerbehörden einen Antrag stellen, dass sie von der Steuer ausgenommen werden wollen und sich auf Art. 23 und 24 des DBA berufen. Dazu müssen sie die zuständige Steuerbehörde dort am besten mit Hilfe eines Fachmanns für russisches Steuerrecht kontaktieren und darauf aufmerksam machen.
Das steuerliche Diskriminierungsverbot ist sowohl in Deutschland als auch in Russland gesetzlich geregelt. In Russland könnten sie sich auf Art. 3 Abs. 2 St K berufen und eine Diskrimierung behaupten.
Wie dann die Entscheidung ausgeht wage ich nicht zu prognostizieren, da die Rechtsprechung recht uneinheitlich ist.
Eine Lösungsmöglichkeit liegt vielleicht in der Einbringung der Immobilie in eine Firma:
http://www.iww.de/pistb/archiv/steuergestaltung-die-immobilie-im-abkommensrecht--teil-2-f30732
Soviel für den Moment unter Berücksichtigung des Honorars.
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Bewertung des Kunden
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vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte entschuldigen Sie, dass es mit der Bewertung gedauert hat, ich mußte mich durch Ihre Antwort erst gründlich durcharbeiten.
Habe ich das richtig verstanden, dass Sie in diesem Fall eine Diskriminierung sehen?
Für was steht die Abkürzung "St K"?
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Ratsuchende
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Schnell