Falschbuchung
Fragestellung
Ich habe ein Konto bei der Fidor Bank .
Jetzt hat mir meine Frau von ihrem Konto auf mein Konto 2.000 € überwiesen. Nach 5 Tagen war der Betrag noch nicht gebucht, weshalb ich dann prüfen wollte ob sie es wirklich getan hat.
Dabei haben wir festgestellt, dass sie zwar an die Fidor Bank überwiesen hat, aber die Iban nicht ganz korrekt eingetragen hat. Als Empfänger der Überweisung aber stand mein Name.
Die Bank sagt, da könne man nichts mehr machen. Ich müsse das mit dem Empfänger klären. Den aber kenne ich nicht, nur seine Iban. Und die Bank sagt, dass sie mir den Namen nicht sagen dürfe.
Kann man da wirklich nichts mehr machen ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
YourXpert
Falschbuchung
Auftrag: 7575
Deadline: 08.12.2017, 00:00 Uhr
Gewünschte Detailtiefe: mittel
Fragestellung:
Ich habe ein Konto bei der Fidor Bank .
Jetzt hat mir meine Frau von ihrem Konto auf mein Konto 2.000 € überwiesen. Nach 5 Tagen war der Betrag noch nicht gebucht, weshalb ich dann prüfen wollte ob sie es wirklich getan hat.
Dabei haben wir festgestellt, dass sie zwar an die Fidor Bank überwiesen hat, aber die Iban nicht ganz korrekt eingetragen hat. Als Empfänger der Überweisung aber stand mein Name.
Die Bank sagt, da könne man nichts mehr machen. Ich müsse das mit dem Empfänger klären. Den aber kenne ich nicht, nur seine Iban. Und die Bank sagt, dass sie mir den Namen nicht sagen dürfe.
Kann man da wirklich nichts mehr machen?
Antwort Rechtsanwalt:
rechtlich gesehen befinden wir uns erst am Anfang:
Das wichtigste:
Ihre Frau kann und sollte das Geld von dem Kontoinhaber, auf dessen Konto die Überweisung im Ergebnis gelandet ist, wieder zurückfordern.
- Wenn Sie die IBAN kennen, können Sie leicht z.B. mit Hilfe des IBAN-Rechners *1) herausbekommen, bei welcher Bank die Überweisung gelandet ist.
- Mit dieser Bank muss dann unverzüglich, zuerst einmal telefonisch, Kontakt aufgenommen werden und die Kontakdaten des betroffenen Kontoinhabers angefragt.
- Diese betreffende Person muss dann von dem Fehler in Kenntnis gesetzt werden und unter Fristsetzung zur Zustimmung zur Rückbuchung der Überweisung aufgefordert werden.
Wenn die Zustimmung erfolgt, kann die Rückbuchung rasch und problemlos erfolgen. Ihre Frau braucht die Überweisung dann nur noch einmal zu veranlassen, diesmal mit der richtigen IBAN.
Der Fall wäre dann zu Ende.
Schwieriger wird es, wenn der Kontoinhaber der Rückbuchung nicht zustimmt. Dann kann es sein, daß weitergehende rechtliche Schritte notwendig werden.
Das Konto muss jemand gehören, denn sonst wäre die Überweisung automatisch wieder zurückgekommen.
Anspruchsgrundlage:
Rechtlich gesehen ist hier ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vorhanden, den Ihre Ehefrau gegen den (derzeit noch unbekannten) Kontoinhaber hat und der sich nach den §§ 812 ff. BGB *2) richtet.
Dieser Anspruch, gerichtet auf Herausgabe der Bereicherung (sprich der 2.000 Euro) sollte erst einmal so beim Kontoinhaber unter Fristsetzung angemahnt werden.
Wenn das ohne Ergebnis verläuft, dann ist das notfalls ganz normal per Mahnbescheid weiter verfolgbar bzw. erforderlichenfalls einklagbar.
Wenn die Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz des Kontoinhabers (bzw. alternativ erst einmal Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid) erfolgreich ist (wovon auszugehen ist), wird Ihrer Ehefrau ein Vollstreckungstitel ausgehändigt. Damit kann Sie dann bekanntlich bis zu 30 Jahre lang gegen den Kontoinhaber vorgehen.
Ein gewisses Risiko besteht dann, wenn der Empfänger versuchen sollte, sich auf den Wegfall der Bereicherung/ gutgläubige Entreicherung zu berufen. Hier sind die §§ 818 III BGB *3), 819 BGB *4)einschlägig. Die Haftung des Kontoinhabers verschärft sich aber dann, wenn er „bösgläubig“ ist. Das Argument, von der falschen Überweisung nichts gewusst zu haben, hilft jedoch in der Regel nicht, weil jeder Kontoinhaber sein Konto regelmäßig überprüfen muss.
Ihre Ehefrau hat hingegen Ihnen gegenüber nicht mit befreiender Wirkung geleistet, wenn das Geld nicht auf Ihrem Konto eintrifft. Das bedeutet, daß sie technisch gesehen die Überweisung noch einmal vornehmen müsste, jedenfalls wenn die Überweisung ursprünglich auf einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung beruhte. Sie hatten ja nicht erwähnt, zu welchem Grund diese Überweisung erfolgte.
Der Vollständigkeit halber zu erwähnen sind die Ansprüche gegenüber den Banken:
Hier sind leider infolge der erst letztes Jahr in Kraft tretenden europäischen Richtlinien relativ geringe Möglichkeiten gegeben. Das neue Gesetz betrifft exakt den von Ihnen erwähnten Fall:
Zitat aus § 675y Absatz 3 BGB *5)
„Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers (Vermerk RA: = Ihre Ehefrau) gegen seinen Zahlungsdienstleister (Vermerk RA: = die Bank Ihrer Ehefrau) nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbaren.“
Ende des Zitats
Ihre Ehefrau hätte danach gegenüber Ihrer Bank das Recht auf eine Bemühung im Rahmen der Möglichkeiten der Bank, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Dafür darf ein Entgelt verlangt werden.
Dasselbe gilt auch für Ihre eigene Bank, wobei Ihre Bank noch weniger tun kann, da das Geld ja überhaupt nicht dort eingetroffen ist.
Tipp: Für den (bei der Sach- und Rechtslage eher unwahrscheinlichen) Fall, daß die betreffende Bank laut IBAN den Namen des Kontoinhaber nicht mitteilen sollte, käme ein bankeninternes Beschwerdeverfahren in Frage, sowie die Beschwerde bei der Bankenaufsicht (BAFin).
Antwort erstellt
in Baden-Baden
durch: Rechtsanwalt Fischer
Unter der Antwort befinden sich Links mit weiterführenden Hinweisen
*1) https://www.iban-rechner.de/
*2) § 812 BGB Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
*3) § 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
*4) § 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
*5) § 675y Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
*1) § 675y BGB Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.
(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen.
(3) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbaren.
(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.
(5) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/aufsicht_node.html;jsessionid=E3692238CFD6C8BFA6491347AFEFCDD9.2_cid372
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Antwort des Experten: Danke für die sehr gute Bewertung. Sie haben generell immer zwei Rückfragen offen. Gegebenenfalls bitte auch Ihre Fragen an Rechtsanwalt@anif.de senden.
Mit freundlichen Grüssen,
A. Fischer, RA
Wenn die Fidor Bank (oder besser noch die Bank Ihrer Ehefrau) sich weiterhin weigert, die Kontaktdaten desjenigen mitzuteilen, auf dessen Konto das Geld gelandet ist, sollte erst einmal eine schriftliche Beschwerde eingereicht werden mit einer kurzen Frist.
Die weiteren Schritte gegenüber der Bank wären: Verständigung der BaFin, sowie eine Beschwerde an die Schlichtungsstelle.
Auszug aus den AGB der Fidor Bank:
Außergerichtliche Streitbeilegung
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für den Verbraucher die Möglichkeit, sich an die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle zu wenden.
Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Deutsche Bundesbank Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, Telefax (069) 709090-9901, E-Mail schlichtung@bundesbank.de zu richten.
Fundstelle:
https://www.fidor.de/documents/banking/allgemeine-geschaeftsbedingungen-fidor-bank-ag-gesamt.pdf
mit freundlichen Gruessen
A. Fischer Ra
ich zitiere hier einen Kommentar von Ihnen, der leider an der falschen Stelle eingegeben wurde, und daher nicht zu dem inhaltlich dazu gehörenden Auftrag, also hier, gepostet wurde, an der anderen Stelle kann ich leider nur ein neues Angebot eingeben!
"mehrmals nun hatte ich Sie bereits angeschrieben, ob Sie wohl die Sache mit der Erforschung des besagten Kontoinhabers für mich übernehmen würden. Die Bank hatte ich bereits aufgefordert, es kam auch eine Antwort, dass mich die Angelegenheit 15 € kosten würde. Zeitgleich stimmte ich dieser Forderung auch zu, aber dann kam nichts mehr. Das ist nun auch schon gute 14 Tage her.
Mehrere Erinnerungen schrieb ich, aber es kamen, wie auch hier bei Ihnen, immer nur diese albernen automatischen Antwortmails.
Längst hätte ich bei Ihnen angerufen um meinen Frust abzuladen, aber ich kann wegen operativer Behandlungen z.Z. nicht so sprechen, dass man mich am Telefon verstehen würde.
Ich habe einen Brief geschrieben, mit dem ich morgen einen Anwalt aufsuchen wollte. Wenn Sie mir eine vernünftige Adresse geben, dann würde ich Ihnen den mal senden.
Wenn wir beide bis morgen keine Lösung gefunden haben, dann wollen wir die Sache hier als erledigt betrachten. Ich muss mich dann um mein Geld kümmer. Wir brauchen das."
Zitat Ende
Antwort Rechtsanwalt:
Ich bin wirklich entsetzt, daß die Banken Ihnen immer noch keine Auskunft erteilt haben und habe keine Erklärung dafür. Haben Sie die von mir aufgezeigten Wege beschritten? Beschwerde, (immer den Vorgesetzen verlangen!) - Kontakt der Bankenaufsicht? - Man könnte sogar daran denken, den Banken eine kurze Frist zu setzen und Strafanzeige wegen Beihilfe zur 'Unterschlagung in Aussicht zu stellen, wenn die Daten des Überweisungsempfängers nicht endlich herausgegeben werden. Übrigens würde das die Staatsanwaltschaft auch relativ einfach und schnell herausfinden können. Insoweit ist eine Strafanzeige wegen Unterschlagung allen Ernstes ein zu überlegender Weg.
Um Ihnen zu antworten:
Meine Email-Adresse lautet:
Rechtsanwalt@anif.de
Meine Kanzleianschrift:
Rechtsanwalt Fischer
Lange Str. 52
76530 B.- Baden
Die Telefonnummer meiner Kanzlei: dort können Sie immer etwas ausrichten lassen:
07221-3939752
Ich habe bereits gesagt, daß ich mich gerne weiter für Sie einsetzen würde.
Ich möchte aber gleich sagen, daß eventuell Ihre Frau die bessere Handhabe hat, weil sie die eigentliche Geschädigte ist. Eventuell könnten wir auch mit einer Vollmacht sowohl von Ihrer Frau als auch von Ihnen vorgehen. Dadurch können die Banken sich nicht mehr auf den Datenschutz untereinander berufen.
Leider habe ich von Ihnen auch keinerlei weitere Informationen. Ich benötige dann auch mindestens eine Vollmacht von Ihnen und die genauen Daten der Überweisung. Bitte laden Sie doch die fragliche Datei mit der Überweisung nochmal hoch, oder senden Sie mir per Email.
Noch ein Hinweis: Wenn Sie zum Anwalt gehen, und den Fall voll weiterverfolgen, entstehen folgende Gebühren:
Gegenstandswert 2000 Euro
Geschäftsgebühr Nr. 2300,
1008 VV RVG:
1,3
195,00
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG:
20,00
MwSt.:
40,85
Summe außergerichtliche Kosten:
255,85
Sind Sie bereit, das zusätzlich zu investieren? Wenn nicht, ist meine Empfehlung, erst einmal die von mir aufgewiesenen Wege auszuschöpfen.
Mit freundlichen Grüssen,
A. Fischer, RA