Steuerrückerstattung aber Ehemann schuldet Unterhaltsvorschuss
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgendes Problem:
Wir sind verheiratet, waren aber zwischenzeitlich ca. 1 Jahr getrennt, in dem ich für meine Tochter Unterhaltsvorschuss erhalten habe.
So, jetzt haben wir die Steuererklärung für 2017 vor ca. 2 Wochen gemeinsam veranlagt. Den Steuerbescheid haben wir noch nicht erhalten. Allerdings fordert das Jugendamt den Unterhaltsvorschuss nun zurück, was ja soweit auch okay ist. Mein Ehemann soll nun eine Einkommenserklärung an das Jugendamt schicken, das ist also noch in Prüfung.
Ich gehe nun stark davon aus, dass das Finanzamt die Steuererstattung zur Verrechnung mit dem UV einbehält. Deswegen meine Frage:
Können wir nachträglich eine Einzelveranlagung an das Finanzamt schicken und wäre somit der Einbehalt der Steuer zu umgehen?
Laut Steuerrechner bei Einzelveranlagung bekäme ich eine Erstattung über 3450 € und mein Mann eine Nachzahlung von 2600 €. (In der Zusammenveranlagung wären es 700 € Rückerstattung).
Kann das Finanzamt meine Erstattung einbehalten?
Müssen wir jetzt einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 ff. ao stellen oder erst bei Erhalt des Steuerbescheids? Oder reicht die nachträgliche Einreichung der Einzelveranlagungen?
Wirkt sich das auf die Erstattung aus?
Ich bin dringend auf die Erstattung angewiesen und erhoffe mir Ihre Hilfe.
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie eine gemeinsame Steuererklärung eingereicht haben, darf das Finanzamt solange Sie beide für Nachzahlungen in Anspruch nehmen bzw. Erstattungen an Sie auszahlen, wie es keine Kenntnis von einem anderslautenden Wunsch hat.
Bei Steuernachforderungen kann allerdings jeder Ehegatte beim Finanzamt beantragen, seine Haftung auf denjenigen Betrag zu beschränken, der seinem exakten Anteil an der Steuerschuld entspricht.
Erstattungsansprüche der Eheleute kann das Finanzamt an jeden der Ehegatten auszahlen, solange ihm keine Umstände bekannt sind, die darauf hindeuten, dass sich die Eheleute getrennt haben. Erstattungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die zur Erstattung führenden Steuerzahlungen bewirkt worden sind.
Von daher ist es auf jeden Fall ratsam, dass Sie umgehend, noch in der Bearbeitungsphase beim Finanzamt eine Aufteilung beantragen, denn dadurch erlangt das Finanzamt Kenntnis von einem gegen die gemeinsame Veranlagung sprechenden Willen zumindest einer der beiden Eheleute.
Also nicht erst warten, bis der Steuerbescheid erlassen und zugestellt worden ist, sondern umgehend eine Aufteilung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Ist mein Ehemann denn alleiniger Schuldner des Unterhaltvorschusses? Besteht denn dann die Möglichkeit, dass wir bzw ich die Erstattung auch wirklich erhalte oder könnte das Finanzamt den Unterhaltsvorschuss auch bei mir einbehalten?
Am besten gehen Sie zu Ihrem Sachbearbeiter beim Finanzamt und geben dort die erforderlichen Erklärungen ab.
Mit freundlichen Grüßen
Die Sache bereitet Ihnen Probleme, weil Sie immer noch "gemeinsam" denken. Es war Ihr Mann, der ja keinen Unterhalt bezahlt hat, weswegen Sie den Vorschuss bekommen haben. Hätte er für das Kind gezahlt, wäre die Situation nicht so, wie sie aktuell ist.
Dann werde ich nämlich den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschulden stellen. Erfolgt die Berechnung ungefähr wie bei der Einzelveranlagung?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Dann muss ich jetzt erstmal nur einen Antrag auf getrennte Veranlagung stellen? Und wann stelle ich dann den auf Aufteilung der Schulden? Ist der dann überhaupt nötig?
Bitte beachten Sie, dass ich ab jetzt keine weiteren Fragen mehr beantworte, der von Ihnen gebotene Preis lässt eine solch umfassende Beratung nicht zu.