Selbständig machen in der Insolvenz-Wohlverhaltensphase
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich befinde mich nach einer Privatinsolvenz, seit 23.09.2015 in der Wohlverhaltensphase.
Bisher habe ich keinerlei Beträge an den Insolvenzverwalter abführen können, da ich nur auf Minijob-Basis gearbeitet habe. Wenn ich richtig informiert bin, lautet die gesetzliche Regelung.
„Wenn Sie sich als Schuldner im Insolvenzverfahren/ in der Wohlverhaltensphase selbständig machen, sind Sie verpflichtet, Ihre Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als stünden Sie in einem angemessenen abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Als gelernte Friseurin könnte ich als abhängig Beschäftigte kaum über der Pfändungsfreigrenze verdienen. Daher möchte ich meinem Insolvenzverwalter vorschlagen nach Aufnahme der Selbständigkeit halbjährlich 500.-Euro zur Insolvenzmasse zu zahlen.
Meine Fragen sind:
Kann der Insolvenzverwalter mich an der Selbständigkeit hindern?
Kann der Insolvenzverwalter seinerseits die Höhe meiner Abgabe bestimmen oder mich zwingen monatlich BWA s vorzulegen und dann alles über der Pfändungsfreigrenze einkassieren?
Wie kann ich den IV dazu bringen, meinen Vorschlag 500 Euro halbjährlich, zu akzeptieren?
Können Sie dazu ein Schreiben an den IV veranlassen oder welches wäre die richtige Vorgehensweise?
Vielen Dank
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Der Insolvenzverwalter kann Sie nicht an der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit hindern. Anders als in dem Insolvenzverfahren beschränkt sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in der Wohlverhaltensphase darauf den pfändbaren Betrag zur Insolvenzmasse einzuziehen. Allerdings sind Sie für die selbständige Tätigkeit alleine verantwortlich. Verbindlichkeiten, die hier anfallen, fallen nicht in das Insolvenzverfahren.
2. Die Höhe eines fiktiven Einkommens bestimmt nicht der Insolvenzverwalter, sondern wird durch die zuständige Kammer vorgegeben. Lassen Sie sich daher von der für Sie zuständigen Berufskammer einen Nachweis erstellen, welches Einkommen Sie mit Ihrer Ausbildung und Berufserfahrung verdienen würden.
Diese Einkommen ist dann als fiktives Einkommen maßgebend und bildet die Grundlage für die Ermittlung des pfändbaren Betrages.
3. Sicherlich kann der Insolvenzverwalter BWA´s oder Abschlüsse anfordern. Diese werden aber nicht Grundlage für das pfändbare Einkommen.
4. Der Vorschlag mit einer jährlichen Zahlung würde ich so nicht abgeben. Warten Sie die Auskunft bei der Berufskammer ab. Auf dieser Grundlage sollten Sie dann, wenn sich ein pfändbarer Betrag ergibt, den monatlich pfändbaren Betrag abführen.
Ich kann Ihnen hierzu gerne ein Schreiben erstellen und kann Ihnen, wenn Sie möchten hierfür ein Angebot machen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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