Verlorene GmbH Anteile und Darlehen nach Insolvenz
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider musste ich im letzten Jahr 2014 mit meiner GmbH Insolvenz anmelden. Soweit ich es mitbekomme, ist das gesamte Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen. Aber ich habe schon vor mehreren Monaten die Post vom Amtsgericht bekommen, das die Gesellschaft gelöscht wurde.
Nun sind mir dadurch die Anteile von 75000,- DM und Darlehen, die ich privat bei der Hausbank aufgenommen habe, sowie geerbtes Geld, das ich alles auf das Geschäftskonto über die letzten Jahre eingezahlt habe, verloren. Die Darlehen wurden in der Bilanz geführt und angegeben.
Der Insolvenzverwalter meinte, dass ich den Verlust in der Einkommensteuer angeben kann. Da ich auch privat dadurch finanziell angeschlagen bin, muss ich meine Einkommensteuer mit einer Software selbst erstellen und kann nicht ein Steuerberater damit beauftragen. Dazu kommt, dass ich wegen geschätzten Vorauszahlungen und Verzug aus 2014 sowieso beim Finanzamt in der Schuld stehe und Pfändungen angedroht werden. Daher hoffe ich, ich kann über den Verlust in der Einkommensteuer etwas ausbügeln.
Ist es richtig, dass ich es in der Einkommensteuer als Verlust angeben kann und auf welchem Formular?
Kann der gesamte Verlust der Anteile und Darlehen als Verlust eintragen werden?
Falls dies möglich ist, teilen Sie mir bitte mit, in welchem Formular ist es eintrage und bei welcher Spalte. Des Weiteren was ich zum Beweis beilegen muss.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Ich gehe davon aus, dass Sie an der GmbH wesentliche beteiligt waren (1 %). Insofern können Sie bei Auflösung der GmbH (hier auch im Rahmen einer Insolvenz) die Anschaffungskosten für Ihre Beteiligung (Stammkapital) steuerlich geltend machen, wobei der Zeitpunkt der Erklärung dieses Auflösungsverlustes maßgeblich davon abhängt, ob im Rahmen der Insolvenz das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde oder nach Maßgabe des Insolvenzverwalters feststeht, dass das Liquidationsvermögen bzw. die Masse nicht ausreichen wird, nachdem die Gläubiger bedient wurden, Ihr Stammkapital zurückzuerhalten. Gegenüber dem Finanzamt müssen Sie jedoch nachweisen, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn es bereist zu einer Löschung der GmbH gekommen ist, wäre das ein entsprechender Nachweis (auch der Beschluss des Gerichts, dass das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde, ist ein Nachweis)
Hinsichtlich des Gesellschafterdarlehens kann grundsätzlich auch die nicht mehr mögliche Zurückzahlung des Darlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führen und sich dadurch der Auflösungsverlust entsprechend erhöhen.
Letzteres zu beurteilen, erfordert Einblick in den jeweiligen Darlehensvertrag und zudem Informationen, warum das Darlehen damals begründet wurde (befand sich die GmbH z.B. zu diesen Zeitpunkt bereits in der Krise, oder wurde es zu normalen Zeiten gewährt. Wichtig ist auch, inwieweit gem. Darlehensvertrag bis dato dieser erfüllt wurde. Ansonsten wäre noch wichtig zu wissen, ob es eine schriftliche Rangrücktrittsvereinbarung zwischen Ihnen als Darlehensgeber und der GmbH als Darlehensnehmer gibt.
Wenn es um die Geltendmachung eines Verlust geht, wird dieser nicht rückwirkend geltend gemacht, sondern in dem Kalenderjahr, in denen fest steht, dass das Darlehen nicht mehr bedient werden kann (analog zu den GmbH Anteilen).
In Bezug auf die Steuererklärung müssten Sie den Auflösungsverlust in der Zeile 41 der Anlage G geltend machen und eine entsprechende formlose Anlage hierzu erstellen, mittels der Sie den Wert herleiten.
Bei der Geltendmachung des Verlusts ist noch zu berücksichtigen, dass das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet, d.h. den Verlust können Sie lediglich in Höhe von 60 % steuerlich geltend machen, diesen aber dann auch mit anderen positiven Einkünften verrechnen.
Wenn Sie bzgl. der Klärung des Sachverhalts bzgl. der Gesellschafterdarlehen meine Hilfe wünschen, müssten Sie einen neuen Beratungsauftrag erteilen, weil dieser komplexe Sachverhalt nicht im Rahmen der Erstberatung und dem jetzigen Honorar erledigt werden kann, auch vor dem Hintergrund des Prüfend des Vertrages und der Kausalität der Darlehensgewährung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Steuerberater
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Antwort des Experten: Sehr geehrter Kunde,
Dankeschön!
Mit freundlichen Grüßen
Schenk