Private Zahlungen nach Insolvenz GmbH in EkSt angeben?
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Insolvenz meiner GmbH in 2014 habe ich in 2015 ca 6000,-€ an das Finanzamt für Lohnsteuernachzahlung als ehem. GmbH Geschäftsführer gezahlt und weiterhin zahlte ich in 2015 und zahle auch jetzt 2016 für Leasingverträge wie PKW.etc..monatliche vereinbarte Raten.
Da die GmbH nicht mehr so kreditwürdig war, habe ich leider als 2. Leasingnehmer unterschrieben.
Kann ich diese Kosten in meiner privaten Steuererklärung geltend machen ?
Falls ja , bei welchem Formular.
Gibt es auch ein rechtliches Urteil, dass ich mit in der Steuererklärung angeben kann?
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne möchte ich Ihre Frage auf Grundlage der angegebenen Informationen beantworten.
Als Geschäftsführer wurden Sie m.E. nach gem. § 69 AO für die Lohnsteuernachzahlungen in Haftung genommen.
Als Geschäftsführer der GmbH haben Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG erzielt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77 , BFHE 132, 431 , BStBl II 1981, 368 ) sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden.
Grundsätzlich kann der GmbH-Geschäftsführer die Beträge die er auf Grund einer Inhaftungsnahme bezahlt hat als nachträgliche Werbungskosten aus der Angestelltentätigkeit als Geschäftsführer geltend machen.Ein grundsätzliches Urteil hierzu stammt vom BFH Urt. vom 09.12.2003 - VI R 35/96.
Müssen SIe als Geschäftsführer haften (§ 69 AO), führt die Haftung zu nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Zahlungen eines Geschäftsführers auf Grund einer Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO grundsätzlich nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, sondern durch das Arbeitsverhältnis veranlasst (OFD Düsseldorf 29.10.92, DStR 92, 1725). Im Ergebnis sind damit solche Zahlungen bei einem Geschäftsführer weder als nachträgliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung noch als sonstige Betriebsausgaben (z.B. Veräußerungskosten) nach § 17 EStG zu berücksichtigen, sondern als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit. Dies gilt auch für einen Geschäftsführer, der gemäß Anstellungsvertrag als Liquidator eingesetzt worden ist.
Somit können Sie Ihre Aufwendungen in der Anlage N unter den Werbungskosten gelten machen. Dabei kann es sich auch um nachträgliche Werbungskosten handeln.
„Nachträgliche“ Werbungskosten können entstehen, wenn der Geschäftsführer nach Beendigung des Dienstverhältnisses Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erbringen muss. In einem solchen Fall muss aber bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Grund für die Aufwendungen gelegt wird, der berufliche Zusammenhang bestehen (BFH 20.12.88, BFH/NV 90, 23). Wenn der Geschäftsführer den Werbungskostenabzug auf Grund einer Haftung nach § 69 AO in Anspruch nehmen möchte, setzt dies also voraus, dass die Pflichtverletzung während seiner Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer stattgefunden hat und ein objektiver Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und seiner beruflichen Tätigkeit besteht. Der Zeitpunkt der Verursachung bestimmt sich danach, wann der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. Der Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme ist hierbei unbedeutend. Der Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs richtet sich nach § 11 EStG (Abflussprinzip).
Die Einzelheiten sind aber dennoch schwierig, da es auf die genaue Inhaftungsnahme nach der AO ankommt. Gerne stehe auch ich Ihnen für eine Vertretung zur Verfügung, für weitere Informationen bzw. die Mitteilung über die entstehenden Kosten können Sie mich unverbindlich über michael.mertens@mm-stb.de kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Viele Grüße
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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