Kombination selbständige/nichtselbständige Tätigkeit
Fragestellung
Person A ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie übt eine mehr als geringfügige Teilzeittätigkeit mit einem Verdienst oberhalb von 450 Euro aus. Vom Bruttoentgelt werden Pflichtbeiträge an die Krankenkasse entrichtet. Mit Zustimmung des Arbeitgebers hat A bereits vor einigen Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Dabei hat A darauf zu achten, dass die Belange der nichtselbständigen Arbeit stets Vorrang haben, also Arbeiten, Telefonate usw. nicht während der üblichen Arbeitszeit etc. Die selbständige Tätigkeit ist ordnungsgemäß beim Gewerbeamt, beim Finanzamt und bei der Berufsgenossenschaft angemeldet. Die Tätigkeit wird für verschiedene, wechselnde Auftraggeber durchgeführt. Arbeitnehmer werden keine beschäftigt und es handelt sich auch nicht um eine berufliche Tätigkeit die kraft des Gesetzes versicherungspflichtig ist. Anfangs war die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich und vom Zeitaufwand her zweitrangig. Seit einigen Jahren sind die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit jedoch höher als aus der nichtselbständigen Tätigkeit und auch der Zeitaufwand übersteigt 20 Stunden wöchentlich. Die Krankenkasse von A ist über die selbständige Tätigkeit bis dato nicht informiert und hat von sich aus nie in irgendeiner Form nachgefragt. A hat die Krankenkasse zunächst nicht informiert, weil es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelte. Später unterblieb eine Mitteilung, weil das Risiko des Entgeltausfalls von A selber getragen werden wollte und ansonsten bereits ein umfassender Versicherungsschutz aufgrund der ersten nichtselbständigen Tätigkeit gegeben war. Fragen: Hat A damit eine Pflichtverletzung begangen oder ist die Krankenkasse ihren Pflichten nicht nachgekommen? Falls eine Pflichtverletzung bejaht wird, wie sollte A damit umgehen? Wie sollte A ihren Krankenversicherungsschutz in der Zukunft gestalten, ohne dass die Krankenkasse einen Anlass hat, die Einkommenssituation der vergangenen Jahre zu überprüfen (mit damit u. U. verbundenen hohen Beitragsnachforderungen) ?"
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
leider keine glückliche Situation für A.
Für die Zeit, in welcher A die Selbständigleit nur nebenberuflich ausgeübt hat und die Teilzeittätigkeit als Haupterwerbstätigkeit anzuzusehen war, bestehen keine Probleme. Dann konnte A ohne der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen, diesem Nebenerwerb nachgehen.
Es wird also zunächst für diesen Zeitraum auch drauf ankommen, welche Einnahmen A erzeilt hat, um die Teilzeittätigkeit als Haupterwerbstätigkeit anzusehen.
Nach der Schilderung gehe ich davon aus, dass zunächst die Teilzeittätigkeit als eine solche angesehen werden kann.
Problematisch wird es dann ab dem Zeitpunkt, in welchem die Selbständigkeit als Haupterwerbstätigkeit anzusehen ist.
Das dürfte dann der Fall sein, als die Selbständigkeit die Haupteinnahmen ermöglicht und auch zeitlich nicht mehr als Nebenerwerb anzusehen ist.
Sie verweisen bereits auf die 20 Stunden, die allerdings auch nur ein Anhaltspunkt sind. Ist tatsächlich die Selbständigkeit die Haupteinnahmequelle geworden, hätte A dieses der Krankenkasse mitteilen müssen.
Da A gesetzlich versichert ist, obliegen A auch Mitteilungspflichten, wozu die Änderungen der Einnahmen und des Staus zählen.
Die Krankenkasse konnte nicht tätig werden und nachfragen, da sie von Beginn an von der Selbständigkeit nichts gewußt hat.
Erhält diese jetzt Kenntnis wird diese Einkommensnachweise anfordern und die Beiträge nachfordern.
Die Voraussetzungen für die gesetzliche Versicherung als Arbeitnehmer sind ja entfallen, so dass die freiwillige Mitgliedschaft daran anschließt.
Für A dürften nicht unerhebliche Nachzahlung in Betracht kommen.
Eine andere Möglichkeit ist derzeit nicht ersichtlich. Da A gesetzlich versichtert ist, würde auch eine Aufnahme in eine PKV vermutlich scheitern. Zudem wäre darüber nachzudenken, ob diese Wahl für die Zukunft auch wirklich sinnvoll wäre.
Ungeachtet dessen würde es bei einer Nachzahlung verbleiben, da A eben nicht die Änderung angegeben hat.
Im Falle der Nachzahlungen könnte sicher auch eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Unter Umständen könnte auch eine Härtefallregelung in Betracht kommen.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind auch verpflichtet auf die wirtschaftliche Situation Rücksicht zu nehmen.
Das Problem bleibt aber, da A eben seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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vielen Dank für Ihre Auskunft. Können Sie bitte noch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angeben, aus denen sich die Mitteilungspflicht von A gegenüber der Krankenkasse herleitet? Hilfreich wäre auch ein Verweis auf die von Ihnen erwähnte Härtefallregelung.
aus § 206 SBG V ergibt sich die Mitteilungspflicht der Person A.
Die Härtefallregelung folgt aus § 240 Abs. 4 SGB V.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle