Schenkung auf Verkauf des Hauses
Fragestellung
Meine Frau und ich besitzen ein Haus, das wir in den nächsten Jahren verkaufen werden, und möchten in getrennten Schenkungen für unsere Tochter möglichst umgehend mit notarieller Beglaubigung Schenkungen festlegen, die mit dem Verkauf des Hauses fällig werden..
Ideal wäre natürlich eine "Schenkung auf den Verkauf des Hauses", falls diese nicht möglich ist, kam uns folgende Idee: Wir verschenken jeweils "auf den Tod des Schenkenden", lösen diese Verpflichtungen mit Einstimmung der Beschenkten formal auf, sobald das Haus verkauft wurde, und bezahlen die Schenkung als Handschenkungen in bar.
- Wie oft fällt ggfs. Schenkungssteuer an, d. h. gilt das "Ablösen" vor dem Finanzamt als neue Schenkung?
- Kann meine meine Tochter, unabhängig vom "Ablösen", bei verschiedenen Schenkern (meiner Frau und mir) generell zwei Freibeträge für Schenkungen ansetzen (pro Schenkung 400.000 Euro?).
- Ab wann (Festlegen oder Ausführen?) gilt eine Schenkung als vollzogen, d.h. kann im Testament als Ausgabe vom Erbe abgezogen werden, gehört sie zum Erbe oder wird sie vorher getrennt behandelt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:
Sie tragen vor, dass Sie Ihrer Tochter aufschiebend bedingte Schenkungen zukommen lassen möchte. Die aufschiebende Bedingung in Ihrem Falle wäre aus § 158 BGB in Ihrem Falle der Verkauf des Hauses.
Dies ist unproblematisch möglich. Sie können die Schenkung dann mit dem Verkauf des Hauses bewirken, aus §§ 4,6 BewG bemisst sich der Wert der Schenkung nach dem Wert, den die Schenkung im Zeitpunkt des Vollzuges hat, nicht bereits mit dem notariellen Vertrag.
Aus §§ 15, 16 ErbStG hat Ihre Tochter gegenüber jedem Elternteil jeweils einen Freibetrag von 400.000,00 EUR.
Dieser Freibetrag kann innerhalb von 10 Jahren aus § 14 Abs. 1 ErbStG voll ausgeschöpft werden. Mehrere Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammen gerechnet und auf den Freibetrag angerechnet.
Hier sind zwei Schenkungen denkbar, da zwei Elternteile vorliegen. Es sollte nur deutlich hervortreten, dass die Schenkung aus dem jeweiligen Vermögen des Elternteil stammt.
Die Steuer fiele aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit Vorname der Schenkung an, also erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gilt die Schenkung als vollzogen.
Gleiches gilt, wenn die Schenkungen erst mit dem Tod bewirkt werden sollen, eine solche Schenkung von Todes wegen würde den Nachlass schmälern (gehört dann nicht mehr zum Erbe) und gilt erst mit dem Tod des Schenkenden als bewirkt.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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Vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort!
MfG Claus Unger
Ganz recht, hier wird aufschiebend bedingt Geld aus dem Verkauf der Immobilie verschenkt. Dies war bereits Teil meiner Annahme, als ich die Frage beantwortete und ändert daher nichts an meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
anbei die ablehnende Mitteilung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park